In der letzten Sitzung wurde der Vorschlag über das Anbringen eines Geschwindigkeitstrichters von 70 km/h ab ca. 200 m vor dem Ortsschild beraten.

 

Die Verwaltung hat hierzu eine polizeiliche Stellungnahme angefordert.

Diese lautet:

„Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Aus polizeilicher Sicht liegt hier keine derartige Gefahrenlage vor. Verkehrsunfälle sind hier nicht bekannt. Hier wird auf §39, 45/IX StVO i.V.m VwV-StVO verwiesen.“

Durch eine bauliche Maßnahme kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden.

Als bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung sieht die RASt06 u.a. eine Mittelinsel vor.

Die Ortstafel begrenzt die Geschwindigkeit gemäß §3/III Nr. 1 StVO auf 50 km/h, unabhängig von der bis dahin geltenden Höchstgeschwindigkeit. Aus polizeilicher Sicht wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h zur eventuellen Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht befürwortet.

Die rechtlichen Voraussetzungen einer erhöhten Gefahrenlage bestehen nicht.

Eine Überwachung wäre aufgrund der kurzen Strecke zudem nicht möglich.

Für die Errichtung einer möglichen Verengung oder Mittelinsel muss gewährleistet sein, dass die Straße für dieses Vorhaben breit genug ist.

Ein Beschluss wird vorerst nicht gefasst. Der Punkt wird zu einem späteren Zeitpunkt nochmals beraten.