Änderung zu Antrag Nr. K-08/2023, Gemarkung Kleinkötz (An der Schießmauer 53)

Nutzungsänderung: Teilumbau Kellerraum zu Kleingewerbe Kosmetik

Dieser Bauantrag wurde bereits in der letzten Sitzung vorgestellt. Leider ist bei den Stellplätzen ein Fehler unterlaufen.

Der Sachverhalt wird hiermit berichtigt:

Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

Bauplanungsrecht:

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 30 BauGB (BP „An der Schießmauer“)

 

Bauordnungsrecht:

Der Ausbau des Kellerraumes stellt keine Hürde für das Bauplanungsrecht dar, da keine äußeren Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden.

 

Erschließung:

Das Grundstück ist voll erschlossen.

 

Wasser-/ und Kanalanschluss:

Sowohl Wasser, als auch Kanal wird an die vorhandenen Systeme angeschlossen.

 

Stellplatzsatzung (berichtigt):

Das Bauvorhaben löst keine Stellplatzverpflichtung aus.

 

Abstandsflächensatzung:

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden durch die Sanierung nicht berührt. Die Außenmauern werden nicht verändert.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 08/2023, Gemarkung Kleinkötz am 17.04.2023 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. K-12/2023, Gemarkung KIeinkötz (Gartenstraße 17)

Um- und Anbau an ein bestehendes Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten

 

Antrag auf Baugenehmigung

 

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich § 34 BauGB.

 

Bauordnungsrecht:

Größe und Ausmaß des Vorhabens überschreiten die Genehmigungsfreiheit gem. Art. 57 BayBO. Der Antrag ist daher ordnungsgemäß gestellt.

 

Erschließung:

Das Grundstück ist voll erschlossen.

 

Wasser-/ und Kanalanschluss:

Sowohl Wasser als auch Kanal wird an die vorhandenen Systeme angeschlossen.

 

Stellplatzsatzung:

Das Bauvorhaben löst nunmehr eine Stellplatzverpflichtung aus. Für dieses Vorhaben sind zwei weitere Kfz-Stellplätze herzustellen. Diese sind vor Baufertigstellung herzustellen. 

 

Abstandsflächensatzung:

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden eingehalten.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 12/2023, Gemarkung Kleinkötz am 08.05.2023 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Der Bauantrag liegt derzeit zur Bearbeitung im Kreisbauamt Günzburg.

 

 

Antrag Nr. K-13/2023, Gemarkung KIeinkötz (Schloßstr. 21)

Nutzungsänderung Dachausbau einer bestehenden Garage

 

Bauplanungsrecht:

Der Bauherr möchte auf dem Grundstück Fl.Nr. 13, Schloßstraße 21, Gemarkung Kleinkötz das Dach einer bestehenden Garage ausbauen.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist nach §34 BauGB zu beurteilen.

 

Bauordnungsrecht:

Größe und Ausmaß des Vorhabens überschreiten die Genehmigungsfreiheit gem. Art. 57 BayBO. Der Antrag ist daher ordnungsgemäß gestellt.

 

Erschließung:

Das Grundstück ist voll erschlossen.

 

Wasser-/ und Kanalanschluss:

Sowohl Wasser als auch Kanal wird an die vorhandenen Systeme angeschlossen.

 

Stellplatzsatzung:

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz löst hier nunmehr eine Verpflichtung aus.

Mit Fertigstellung der Baumaßnahme müssen zwei Stellplätze hergestellt werden.

 

Abstandsflächensatzung:

Die Abstandsflächensatzung wurde angewandt.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 13/2023, Gemarkung Kleinkötz am 08.05.2023 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Der Bauantrag liegt derzeit zur Bearbeitung im Kreisbauamt Günzburg.

 

 

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz nimmt Kenntnis.