Sitzung: 15.09.2016 Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5, Befangen: 0
Wie bereits bekannt ist, sind auf dem Kleinkötzer Friedhof (Alter Teil) nur noch Urnenbestattungen zulässig.
Die Zahl, der nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist, aufgelösten Grabstätten hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zum einen, weil eine ordnungsgemäße Pflege durch den Grabrechtseigentümer nicht mehr gewährleistet werden kann, zum anderen, weil keine Urnenbestattung gewünscht wird und somit eine Grabstätte im neuen Teil erworben wurde.
Der Förderverein der Pfarrgemeinde St. Nikolaus Kleinkötz e.V., der sich unter anderem um den historischen Erhalt des Friedhofes bemüht, ist nun mit der Bitte an die Gemeinde herangetreten, dass bei künftigen Auflösungen von Grabstätten nur die Einfassung und Bepflanzung entfernt werden muss. Der Grabstein sollte stehen bleiben. Dadurch kann über Jahre hinweg noch festgestellt werden, welche Personen dort ihre letzte Ruhestätte fanden. Weiterhin würde man dem Wunsch des Fördervereines, für eine freundlichere Gestaltung und Aufwertung des Friedhofes, entgegenkommen, nachdem die aufgelösten Grabflächen durch die Gemeinde begrünt (Rasen) werden.
Sollte dem Antrag zugestimmt werden, kommt der Verkehrssicherungspflicht, im Hinblick auf die Standsicherheit der Grabmale, eine besondere Bedeutung zu.
Das heißt, dass der Grabstein einer aufgelösten Grabstätte auch weiterhin an der jährlichen Standsicherheitsprüfung teilnehmen muss und der Grabrechtsinhaber, bei auftretenden Mängeln, haftbar gemacht wird und für die Instandsetzung zuständig ist.
Beschluss:
Die Gemeinde Kötz
erlaubt den Grabrechtseigentümern bei Auflösung einer Grabstätte auf dem alten
Teil des Friedhofes Kleinkötz, unter Beachtung nachfolgend genannter Auflage,
den Grabstein weiterhin stehen zu lassen.
Auflage:
Die Grabsteine der
aufgelösten Grabstätten auf dem alten Teil des Friedhofes Kleinkötz müssen auch
weiterhin an der jährlichen Standsicherheitsprüfung teilnehmen.
Bei auftretenden
Mängeln wird der Grabrechtsinhaber haftbar gemacht und ist selbstverständlich
für die Instandsetzung zuständig.