Beschluss: zur Kenntnis genommen

Antrag Nr. 50/2022, Gemarkung Großkötz

 

Antrag auf Baugenehmigung:

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 34 BauGB. Das derzeit noch vorhandene Gebäude (Schweinestall) wird vorher komplett abgebrochen.  

 

Baugrundstück:

Lt. Angaben im Bauantrag wird für das Bauvorhaben ein noch zu vermessendes Baugrundstück aus der Flur-Nr. 20, Gemarkung Großkötz mit ca. 444 m² herausgemessen.

 

Erschließung:

Das Baugrundstück ist voll erschlossen.

 

Wasser:

Das neue Grundstück erhält einen eigenen Wasseranschluss.

 

Kanal:

Das neue Grundstück hat einen eigenen Kanalhausanschluss. Ein bestehender Kontrollschacht hat bisher den Schweinestall bedient. Dieser kann grundsätzlich verwendet werden. 

 

Stellplatzsatzung:

Für das vorgelegte Bauvorhaben sind gem. unserer Stellplatzsatzsatzung 2 Kfz-Stellplätze herzustellen. Mit der vorgelegten Planung und deren Ausführung (Doppelgarage) gelten diese als nachgewiesen. 

 

Abstandsflächensatzung:

Die Abstandsflächen des Wohngebäudes sind gem. Satzung eingehalten. Zur Straßenseite hin gibt es eine Grenzberührung von Ga zu Ga. Dies wäre soweit korrekt.

 

Schnittdarstellung der Gebäudehöhen:

Das neue Bauvorhaben wird zwischen 2 Bestandsgebäuden unterschiedlicher Höhe gebaut. Die mitgelieferte Schnittdarstellung lässt erkennen, dass ein Höhenmittel zwischen dem Bestandshofgebäude und dem nördlich davon liegenden älteren und daher eindeutig niedrigeren Wohngebäuden gesucht wurde.

 

Die Bauantragsmappen liegen derzeit noch zur Genehmigung beim Kreisbauamt.

 

Antrag Nr. 54/2022, Gemarkung Großkötz

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 34 BauGB. Untere Dorfgasse (Getränkemarkt)

 

Bauordnungsrecht:

Im neuen BA wurde die nördliche Grundstücksgrenze nicht eingezeichnet. Bisher beträgt der Abstand der bestehenden Bergehalle bis zur nördlichen Grundstücksgrenze bis max. 5 m. Also nicht einmal überall. Der Anbau der Bergehalle beträgt 5 m. Folglich wird der Anbau, also die Nordwand der Bergehalle direkt auf der Grenze stehen, und zwar auf einer Länge von 22,30 m. Hier wurde nur gekennzeichnet mit "Übernahme der kompletten Abstandsfläche erforderlich". Durch die Übernahme der Abstandsfläche wurde das Abstandsproblem insoweit gelöst. (siehe unten) 

 

Erschließung:

Die Erschließung des Baugrundstückes ist in baurechtlichem Sinn gesichert.

 

 

 

Stellplatzsatzung:

Da es sich um die Erweiterung eines landw. Gebäudebestandes handelt, kann dieses Bauvorhaben keine Auswirkung auf unsere Stellplatzsatzung haben. Das bedeutet, dieses Vorhaben löst keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze aus. Dies gilt ebenfalls für den mitbeantragten Anbau einer Garage.

 

Abstandsflächensatzung:

Die Festsetzungen der gemeindlichen Abstandsflächensatzung werden nicht eingehalten. Der Anbau soll direkt auf die Grenze gestellt werden. In der Regel ist für eine Befreiung nach Abstandsflächenrecht das Kreisbauamt örtlich und sachlich zuständig. Nachdem die Gemeinde Kötz aber eine eigene Abstandsflächensatzung hat, liegt die Zuständigkeit einer Befreiung nun doch wieder bei der Gemeinde. Ein entsprechender Antrag wäre daher zu stellen. Der Bau der Bergehalle erfolgte im Jahr 2011, also 7 Jahre vor Inkrafttreten unserer Abstandsflächensatzung. Nun aber bei der aktuellen Baumaßnahme gilt die seit 2018 rechtskräftige Satzung.

 

Die Bauantragsmappen liegen derzeit beim Kreisbauamt zur Entscheidung.

 

 

 

Antrag Nr. 56/2022, Gemarkung Großkötz

 

Bauplanungsrecht:

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 34 BauGB (Innenbereich).

 

Bauordnungsrecht:

Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus (Bestand). Dieses MFH sollte im Jahr 1994 in ein Gästehaus umgebaut werden. Der Bauantrag befindet sich samt Baugenehmigungsbescheid im Grundstücksakt. Das Vorhaben wurde aber nie verwirklicht. Nunmehr wurde der Dachboden dieses Gebäudes verkauft, um daraus 2 Wohnungen zu machen.

 

Stellplatz- und Abstandsflächensatzung sind hiervon nicht betroffen. Das Gebäude wird im Bestand nicht verändert.

 

Die Bauantragsmappen liegen derzeit zur Entscheidung beim Kreisbauamt.