Beschluss: einstimmig beschlossen

Herr Sauter kommt zur Sitzung.

 

Die neue Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 67/5, Bahnhofstraße 7, Gemarkung Kleinkötz möchte die bestehende Schreinerei mit Wohnungen in ein Wohngebäude mit 15 Wohnungen und Garage umbauen und sanieren.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 34 BauGB.

 

Bei dem Baugrundstück handelt es sich um den vorhandenen, alten Baubestand der ehemaligen Schreinerei Pröbstle in Kleinkötz. Die neue Eigentümerin möchte das gesamte vorhandene Bauwerk in Wohnungen umbauen.

 

Das Baugrundstück ist vollständig erschlossen. Das bedeutet im Detail, auch für 15 Wohnungen wird der vorhandene Kanalanschluss genügen. Lt. Rücksprache mit dem Ing.-Büro Degen im Rahmen der laufenden Verwaltung wurde uns mitgeteilt, dass in jedem Fall bis zu 20 Wohneinheiten kein erweiterter, zusätzlicher oder größerer Kanalanschluss notwendig wird. Die vorhandene Erschließung ist in jedem Fall imstande, die zu erwartende Menge an Abwasser zu bewältigen.

 

Für 15 Wohnungen sind gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung insgesamt 32 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen. Diese müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein.

Es werden laut dem vorgelegten Plan 32 Stellplätze hergestellt. Die Architektin hat die Stellplatzberechnung nach der GaStellV und der BayBO gerechnet und ist dabei auf 35 Stellplätze gekommen. Diese werden aber nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz nicht benötigt, sondern nur 32.

Jedoch müssen gemäß § 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung mehr als vier zusammenhängende Stellplätze über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 m an die öffentliche Verkehrsfläche anschließen. Dies wird im Nord-Osten des Grundstückes nicht richtig umgesetzt. Hier ist geplant, dass alle 5 aneinanderhängende Stellplätze einzeln auf die Bahnhofstraße einfahren können. Dies ist somit nicht mit der Stellplatzsatzung konform.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz regelt keine Mindestbreite für einen Stellplatz. Somit gilt die GaStellV. In dieser ist geregelt, dass ein Stellplatz mindestens 5 m lang sein muss. Die lichte Breite muss mindestens 2,30 m betragen (wenn keine Längsseite; § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaStellV). Entlang der Ostseite des Grundstückes sind 4 Stellplätze mit einer Breite von nur 2 m eingezeichnet. Auch diese 4 Stellplätze entsprechen somit nicht den Vorgaben.

 

Die Abstandsflächensatzung kann bei diesem Bauvorhaben nicht angewandt werden, da es sich um vorhandenen, alten Baubestand handelt. Die Grundmauern werden nicht verändert. Es findet nur ein Umbau und eine Sanierung statt.

 

Gemäß der Novelle der Bayer. Bauordnung 2021 wurde unter anderem das Recht der Spielplatzpflicht maßgeblich verändert. Diese ist in Art. 7 (3) BayBO wie folgt geregelt: „[…] bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.“ Die Gemeinde Kötz hat derzeit keine Spielplatzsatzung. In der Kommentarliteratur werden Werte von 1,5 m² Spielplatzfläche je 60 m² Wohnfläche genannt. An diese Werte lehnen wir uns an.

Die Eigentümerin erklärt der Verwaltung, dass kein Spielplatz auf dem Grundstück hergestellt werden kann. Sie beantragt die Ablöse der Spielplatzpflicht. Dies ist aber nicht möglich.

 

Daher kommt die Verwaltung zum Entschluss, das gemeindliche Einvernehmen könnte versagt werden, da die Stellplätze nicht alle vorschriftsgemäß sind sowie der Spielplatz fehlt.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksauschuss der Gemeinde Kötz verweigert zu dem Bauvorhaben „Umbau und Sanierung der bestehenden Schreinerei in 15 Wohnungen“ auf dem Grundstück Flur-Nr. 67/5, Gemarkung Kleinkötz, Bahnhofstraße 7 das gemeindliche Einvernehmen.

Die vorgelegte Planung entspricht nicht den Vorgaben der GaStellV. Ebenso kann der erforderliche Spielplatznachweis auf dem Grundstück nicht nachgewiesen werden.