Antrag Nr. 33/2022, Gemarkung Großkötz

Die Eigentümer des Grundstückes Flur-Nr. 358/1, Fliederweg 1a, Gemarkung Großkötz, versuchen seit geraumer Zeit eine nachträgliche Baugenehmigung für den ohne Baugenehmigung errichteten Carport zu erhalten. Immer wieder werden von der Genehmigungsbehörde trotz vorheriger Besprechungen noch Unterlagen nachgefordert. In diesem Fall möchte das Kreisbauamt noch einen Antrag auf eine isolierte Befreiung von der Dachneigung des Carports haben. Ein entsprechender Antrag wurde nunmehr von der Bauherrschaft vorgelegt und von der Gemeindeverwaltung im Rahmen der laufenden Verwaltung bearbeitet. Der Carport ist bereits Baubestand. Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der laufenden Verwaltung mit Stellungnahme der Gemeinde vom 03.08.2022 an das Landratsamt Günzburg zur Genehmigung weitergeleitet. Die Genehmigung ist derzeit noch nicht erteilt.

 

 

Antrag Nr. 35/2022, Gemarkung Großkötz

Die bisher genehmigte Sondernutzung auf Zeit für den Kinderhort im EG als Kindergarten lief zum 30.09.2022 aus. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Günzburg kann diese Sondernutzung nicht einfach verlängert werden, sondern muss aufgrund der dann dauerhaften Nutzung des EGs als Kindergarten komplett neu beantragt werden.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 34 BauGB.

Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der laufenden Verwaltung mit Stellungnahme der Gemeinde vom 01.08.2022 an das Landratsamt Günzburg zur Genehmigung weitergeleitet. Die Genehmigung ist derzeit noch nicht erteilt.

 

 

Antrag Nr. 36/2022, Gemarkung Großkötz

Der Eigentümer möchte an der Wehranlage „Äußere Mühle“ eine Lagerhalle zur Unterbringung technischer Geräte zum Hochwasserschutz errichten.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des § 35 BauGB. Das Baugrundstück ist privilegiert. Das Baugrundstück ist erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über den öffentlich gewidmeten Feldweg Flur-Nr.: 2397/0.

Die Festsetzungen der Stellplatzsatzung sowie der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz werden von dieser Baumaßnahme nicht berührt.

Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der laufenden Verwaltung mit Stellungnahme der Gemeinde vom 05.08.2022 an das Landratsamt Günzburg zur Genehmigung weitergeleitet. Die Genehmigung ist derzeit noch nicht erteilt.

 

 

Antrag Nr. 37/2022, Gemarkung Großkötz

Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1060/13, Bgm.-Christel-Str. 2, Gemarkung Großkötz, möchten ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße / Emmenthaler Weg“.

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung der Grundstücke ist ebenfalls durch den Neubau der Erschließung gesichert.

Gemäß Nummer 25 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mindestens zwei Stellplätze je Wohnung auf dem privaten Grundstück nachzuweisen.

Die Bauherren errichten eine Doppelgarage. Somit ist der Nachweis der geforderten 2 Stellplätze erbracht.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 37/2022, Gemarkung Großkötz am 09.08.2022 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. 38/2022, Gemarkung Großkötz

Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Fl. Nr. 165/1, Ichenhauser Straße 15c, Gemarkung Großkötz, ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des § 34 BauGB. Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Die Erschließung ist gesichert. Auf dem Baugrundstück befinden sich bereits Anschlüsse für Wasser und Kanal. Die Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung sowie der Abstandsflächensatzung werden mit der vorgelegten Planung eingehalten.

Das Grundstück wird über eine Privatstraße erschlossen. In der Stellungnahme an das Landratsamt Günzburg wird auf die Situation hinweisen, damit vor der Baugenehmigung noch eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden kann.

Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der laufenden Verwaltung mit Stellungnahme der Gemeinde vom 10.08.2022 an das Landratsamt Günzburg zur Genehmigung weitergeleitet. Die Genehmigung ist derzeit noch nicht erteilt. Die Bürgermeisterin erteilte in eigener Zuständigkeit das gemeindliche Einverständnis.

 

 

Antrag Nr. 40/2022, Gemarkung Kleinkötz

Die Alois Kober GmbH möchte auf den Grundstücken Fl. Nrn. 567/0 und 573/0, Industriestraße 1, Gemarkung Kleinkötz eine Überdachung an eine bestehende Versandhalle mit teilweise geschlossener Fassade anbauen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unteres Ried“.

Die Bauherrschaft hat den Bauantrag als Antrag auf Baugenehmigung eingereicht.

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz findet hier keine Anwendung, da kein neuer Raum, sondern lediglich eine Überdachung geschaffen wird.

Die Fläche, an der die Überdachung angebracht werden soll, ist bereits vollständig versiegelt.

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 96 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin bzw. im Fall der Verhinderung gemäß § 15 der Geschäftsordnung bei den weiteren Bürgermeistern, in diesem Fall also bei dem 2. Bürgermeister.

Der 2. Bürgermeister der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 40/2022, Gemarkung Kleinkötz am 23.08.2022 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. 41/2022, Gemarkung Großkötz

Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Fl. Nr. 1547/0, Frühlingsstraße 16, Gemarkung Großkötz im bestehenden Mehrfamilienhaus einen Teil des Dachgeschosses zu einer Wohnung ausbauen.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt. Es werden zwei Stellplätze vor dem Wohnhaus errichtet.

Die Abstandsflächensatzung findet hier keine Anwendung, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und das Gebäude äußerlich nicht verändert wird.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 96 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin bzw. im Fall der Verhinderung gemäß § 15 der Geschäftsordnung bei den weiteren Bürgermeistern, in diesem Fall also beim 2. Bürgermeister.

Der 2. Bürgermeister der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 41/2022, Gemarkung Großkötz am 23.08.2022 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Antrag Nr. 42/2022, Gemarkung Kleinkötz

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 618/15, Ringweg 6, Gemarkung Kleinkötz hat einen Antrag auf Vorbescheid gestellt. Er möchte die bestehende Garage im Nord-Westen des Grundstückes abbrechen und an das bestehende Wohnhaus ein Ferienhaus mit vier Wohneinheiten im Norden anbauen.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es gilt also § 34 BauGB.

Gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz sind bei Ferienhäusern 1 Stellplatz pro Wohneinheit notwendig.

Der Eigentümer beabsichtigt den Bau von vier Wohneinheiten, also müssen vier Stellplätze auf Privatgrund errichtet werden. Zusätzlich sind die zwei Stellplätze für das bestehende Wohnhaus nicht zu vergessen.

Insgesamt sind also 6 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind im Plan eingezeichnet. Die Stellplätze sollen im Vorgarten errichtet werden, hier ist genug Platz vorhanden (Breite des Grundstücks 20 m, ca. 4 m für Durchgang vorgesehen, Tiefe des Grundstückes bis zum Haus (Vorgarten) 7,85 m).

Jedoch müssen gemäß § 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung mehr als vier zusammenhängende Stellplätze über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 m an die öffentliche Verkehrsfläche anschließen.

In der Stellungnahme der Gemeinde wurde das Landratsamt Günzburg darum gebeten, den § 3 Abs. 4 der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Kötz als Auflage mit in den Vorbescheid mit aufzunehmen. Eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung wird von Seiten der Gemeinde Kötz nicht in Aussicht gestellt.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt. Bei einem Anbau entfällt die Abstandsfläche im Bereich des Anbaus an das Bestandsgebäude. Die 1. Bürgermeisterin erteilte in eigener Zuständigkeit das gemeindliche Einvernehmen.

 

Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der laufenden Verwaltung mit Stellungnahme der Gemeinde vom 01.09.2022 an das Landratsamt Günzburg zur Genehmigung weitergeleitet. Die Genehmigung ist derzeit noch nicht erteilt.

 

 

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz nimmt Kenntnis.