Sitzung: 16.05.2022 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 6, Anwesend: 12, Befangen: 0
Der Eigentümer des Grundstückes
Fl-Nr. 4/2, Gemarkung Bubesheim, Kötzer Straße 4 beabsichtigt den Neubau einer
Wohnanlage mit 14 barrierefreien Wohnheiheiten. Das bestehende landw. Gebäude
soll deshalb abgebrochen werden. Für den Abbruch ist ein Einvernehmen des
Gemeindrates nicht notwendig.
Bauplanungsrecht:
Das Baugrundstück befindet sich
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Dorfäcker II", Bubesheim.
Es gelten nachfolgende Festsetzungen:
MD (Dorfgebiet) / II (maximal
zwei Vollgeschosse) / GRZ 0,4 / GFZ 0,6 / SD 35° - 45° (Satteldach, Dachneigung
35° - 45°) / ED (nur Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig)
Bauordnungsrecht:
MD
Ausgenommen sind: Im Dorfgebiet
sind Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten nicht zulässig. Wohnanlage ist somit zulässig.
II
Zwei Vollgeschosse sind als
Höchstgrenze zulässig. / Die vorgelegte Planung weist 3 Vollgeschosse vor.
Diese entspricht somit nicht der Festsetzung im Bebauungsplan. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich
sind und eingehalten werden müssen.
GRZ 0,4
Eine Berechnung des Planers ist
nicht vorhanden. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.
GFZ 0,6
Eine Berechnung des Planers ist
nicht vorhanden. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.
SD 35° - 45°
Das geplante Vorhaben hat ein
Flachdach. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im
Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.
ED/DH
Es sind nur Einzelhäuser oder
Doppelhäuser zulässig. / Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Vorgaben im Bebauungsplan verbindlich sind und eingehalten werden müssen.
Erschließung:
Das Baugrundstück ist im
baurechtlichen Sinn voll erschlossen. Für diese Wohnanlage muss ein eigener
Kanalhaus-anschluss gelegt werden.
Stellplatzsatzung:
Die Anzahl der notwendigen
Stellplätze werden im Hauptverfahren geklärt werden.
Abstandsflächen:
Die notwendigen Abstandsflächen
sind gem. Satzung herzustellen. Die genaue Anzahl wird im Hauptverfahren
geklärt werden.
Ergebnis:
Das in der vorliegenden
Bauvoranfrage dargestellte Vorhaben entspricht in 5 von 6 Festsetzungen nicht
dem einschlägigen Bebauungsplan. Daher schlägt die Verwaltung 2 mögliche
Beschlussmöglichkeiten vor:
1)
Beschluss, dass keine Befreiung
erteilt wird.
In der Konsequenz muss das
Einvernehmen dann verweigert werden.
2)
Beschluss, dass das Gremium
bereit wäre, für diese Baumaßnahme den Befreiungen von den notwendigen
Festsetzungen zuzustimmen. Eine weitere Planung im Hauptverfahren
(Baugenehmigungsverfahren) könnte dann stattfinden. Die Gemeinde würde somit
ihr Einvernehmen in Aussicht stellen.
Anmerkung der Verwaltung:
Der Bauantrag (Antrag auf
Vorbescheid) wurde am 17.03.2022 bei der Gemeinde abgegeben. Deshalb läuft die
Frist zur Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens am 18.05.2022 ab. Dies
bedeutet, dass in dieser Sitzung auf jeden Fall ein Beschluss gefasst werden
muss. Ob positiv oder negativ. Sollte wieder vertagt werden, tritt 2 Tage nach
der Sitzung die Einvernehmensfiktion kraft Gesetzes ein. Dann gilt das
gemeindliche Einvernehmen als „erteilt“. (Vollzug des § 36 BauGB)
Architekt
Emmert stellte das Vorhaben vor und beantwortete Fragen der Gemeinderäte.
Grundsätzlich fand es die überwiegende Anzahl der Räte begrüßenswert mit einem
derartigen Projekt etwas Gutes für die Allgemeinheit zu tun und barrierefreies
Wohnen zu ermöglichen. Moniert wurden allerdings die vielfachen Abweichungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Gemeinderat kam sodann nach
umfassender Diskussion zur Entscheidung.
Beschluss:
Nach
Diskussion kommt der Gemeinderat zu der Auffassung, dass den Befreiungen nicht
zugestimmt werden kann und erteilt dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche
Einvernehmen nicht.