Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10, Befangen: 0

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1871/12, Kötzer Straße 14, Gemarkung Bubesheim hat bei der Verwaltung einen Bauantrag zum Neubau einer Halle an das bestehende Einfamilienhaus mit Garage als Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt.

 

Nach der ersten Prüfung wurde festgestellt, dass sich die Abstandsflächen der Halle zum Teil auf den angrenzenden Grundstücken befinden. Um die Halle im beantragten Ausmaß zu bauen, benötigt der Eigentümer also eine Abstandsflächenübernahme der Nachbarn, die von den Abstandsflächen betroffen sind. Dies wurde dem Eigentümer mit Schreiben vom 06.09.2021 durch die Verwaltung mitgeteilt.

 

Am 31.10.2021 hat der Eigentümer der Verwaltung eine Mail geschrieben, in der er eine Ausnahmegenehmigung zur Verringerung des Abstandsflächenfaktors beantragt. Gemäß der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet 1,0 H, mindestens jedoch 3m. Der Eigentümer möchte von 1,0 H auf 0,4 H. Bei 1,0 H wäre die Abstandsfläche größer als 3m, bei 0,4 H mit mindestens 3m würde die Abstandsfläche nicht auf dem Grundstück des Nachbarn liegen, sondern auf seinem eignen.

 

Die Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1871/17, Kötzer Str. 12a, Gemarkung Bubesheim, haben der Abstandsflächenübernahme zugestimmt.

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1871/9, Rosenweg 7, Gemarkung Bubesheim möchte nur mündlich zustimmen, dies reicht jedoch nicht aus. Daher hat der Bauherr den Antrag zur Ausnahmegenehmigung gestellt.

 

Die Wandhöhe der neuen Halle soll 6,80 m betragen. Bei der geltenden Abstandsflächensatzung der Gemeinde Bubesheim benötigt der Bauherr also die volle Höhe als Abstandsfläche. Bei 0,4 H wäre die Abstandsfläche dann nur 2,72 m, mindestens jedoch 3,00 m.

 

Die Verwaltung bittet um Beratung und Beschlussfassung, ob der Antrag des Eigentümers der Kötzer Straße 14 angenommen wird oder ob er die volle Abstandsfläche benötigt.

 

Zweiter Bürgermeister Finkel appellierte den Nachbarn nicht zu übergehen und an der gültigen Satzung festzuhalten. Er stellte den Antrag: Der Gemeinderat Bubesheim stimmt dem Antrag auf Verringerung des Abstandsflächenfaktors und einer Abweichung von der geltenden Abstandsflächensatzung nicht zu und besteht auf die Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim stimmt dem Antrag auf Verringerung des Abstandsflächenfaktors und einer Abweichung von der geltenden Abstandsflächensatzung nicht zu und besteht auf die Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn.