Beschluss: einstimmig beschlossen

Aufgrund der Neukalkulation der Friedhofsgebühren muss die Satzung der Gemeinde Kötz über die Erhebung von Gebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen neu erlassen werden.

 

Die Gemeinde Kötz hat die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH zur Kalkulation der Grabnutzungsgebühren beauftragt.

 

Die Kalkulation ergab folgende neue Gebühren:

 

Gebühr pro Jahr neu

Gebühr alt

 

Kötz                      Ebersbach

Kötz/Ebersbach

Einzelgrab (2 Grabstellen)

37,44 €                    38,82 €

8,00 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

37,44 €                    38,82 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

37,44 €                    38,82 €

 

Doppelgrab (4 Grabstellen)

74,87 €                    77,64 €

11,00 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

74,87 €                    77,64 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

74,87 €                    77,64 €

 

Dreifachgrab (6 Grabstellen)

113,69 €                  -----------

19,00 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

113,69 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

113,69 €

 

Vierfachgrab (8 Grabstellen)

149,74 €                  -----------

23,00 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

149,74 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

149,74 €

 

Urnenerdgrab (2 Grabstellen)

30,57 €                     30,57 €

12,00 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

30,57 €                     30,57 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

30,57 €                     30,57 €

 

Urnenstele (2 Grabstellen)

36,29 €                     36,65 €

15,00 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

36,29 €                     36,65 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

36,29 €                     36,65 €

 

 

Eine regelmäßige Gebührenkalkulation erfolgte bislang nicht.

 

Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen lassen sich in der Regel unterscheiden nach den Grabnutzungsgebühren und den Bestattungsgebühren.

 

Die Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Die Gesamtkosten des Bestattungswesens für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 liegen bei 62.552,01 €.

 

Die Benutzungsgebühren soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Die Gebühren sind außerdem nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird.

Der Gemeinderat hat sich für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 für eine Kostendeckung von 40 % entschieden.

 

Die Bestattungsgebühr wurden bislang direkt vom Bestatter in Rechnung gestellt. Nachdem es sich hierbei allerdings um eine hoheitliche Gebühr handelt, ist diese zukünftig von der Gemeinde zu erheben. Dies wurde in der Satzung berücksichtigt.

 

Durch die Änderung der Grabnutzungsgebühren ist die Neufassung der Abgabesatzung für die Benutzungsgebühr der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen notwendig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz beschließt die vorgelegte Kalkulation der Grabnutzungsgebühren und erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:

 

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Gemeinde Kötz folgende

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

sowie für damit im Zusammenhang stehende

Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung).

 

vom 09.11.2021

 

 

 

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

 

(1)  Die Gemeinde Kötz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

 

(2)  Als Gebühren werden erhoben:

      a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
      b) Bestattungsgebühren (§ 5)
      c) Sonstige Gebühren (§ 6)
      d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner ist,

      a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
      b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
      c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

 

(2)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

(3)  Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.

 

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)    Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes bzw. einer Urnennische in einer Stele, und zwar

 

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit nach

    § 29 der Friedhofssatzung,

 

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum

    der Verlängerung,

 

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die 
    Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen
    Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt
    tagegenau.

 

(2)     Die Bestattungsgebühr (§ 5) entsteht mit Erbringung der Leistung durch den

Friedhofsträger oder den von ihm beauftragten Bestattungsunternehmer.

 

(3)    Die Sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der

Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

 

(4)    Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den

Gebührenschuldner fällig.

 

 

§ 4

Grabnutzungsgebühr

 

(5)    Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit (jährlich)

 

Auf den Friedhöfen in Großkötz und Kleinkötz:

Einzelgrab (2 Grabstellen)                                                                    37,44 €

Doppelgrab (4 Grabstellen)                                                                  74,87 €

Dreifachgrab (6 Grabstellen)                                                              113,69 €

Vierfachgrab (8 Grabstellen)                                                              149,74 €

Jährliche Gebühr für die Beigabe einer weiteren Urne                        38,22 €

 

Urnenerdgrab (2 Grabstellen)                                                               30,57 €

Urnenstele (2 Grabstellen)                                                                    36,29 €

 

Auf dem Friedhof in Ebersbach:

 

Einzelgrab (2 Grabstellen)                                                                    38,82 €

Doppelgrab (4 Grabstellen)                                                                  77,64 €

Jährliche Gebühr für die Beigabe einer weiteren Urne                        38,22 €

 

Urnenerdgrab (2 Grabstellen)                                                               30,57 €

Urnenstele (2 Grabstellen)                                                                    36,65 €

 

 

(6)    Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

 

(7)    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für Erdbestattungen auf den Friedhöfen in Großkötz und Kleinkötz für 20 Jahre, auf dem Friedhof in Ebersbach für 25 Jahre erworben werden. Für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr muss das Grabnutzungsrecht auf den Friedhöfen in Großkötz und Kleinkötz für 10 Jahre, auf dem Friedhof in Ebersbach für 15 Jahre erworben werden. Auf allen Friedhöfen muss das Nutzungsrecht an einem Urnenerdgrab für 15 Jahre und an einer Urnenstele für 10 Jahre erworben werden.

 

(8)    Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(9)    Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht wird die Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet.

 

 

§ 5

Bestattungsgebühr

 

(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:

für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres (1,80 m tief)                                 € 652, 68

 

für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres mit Tieferlegung (2,40 m)            € 712,68

 

für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres                                                    € 592,68

 

für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern                                                               € 329,18

(Urnenerdgrab, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgrabstätte)

 

für die Bestattung von Urnen in Urnenstelen                                                 € 254,18

 

für die Bestattung von Fehlgeburten/Leichenteilen                                                    € 285,68

 


(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:


das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab inkl. 4 bzw. 1 Träger zur Beerdigung bzw. Bestattung, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

 

(3)  Träger, pro Person                                                                                       40,00

 

(4)  Durchführung der Beerdigung (Sargbestattung)                                      € 160,00

 

(5)  Durchführung der Urnenbeisetzung                                                         € 160,00

 

 

(6)  Durchführung von Bestattungen an einem Samstag                               50 % Aufschlag

 

(7)  Erschwerniszuschlag (Altfundamente, Kompressoreinsatz bei starkem Frost,

starke Verwurzelungen)                                                                               90,00

 

 

§ 6

Leichenhaus, Grabfundamente und Sonstige Gebühren

 

(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bzw. Kühlzelle je Tag, unabhängig davon,

     wo die Bestattung stattfindet

 

-       für Särge                     174,77 €

-       für Urnen                     174,77 €

 

(2) Gebühr für die Hinterstellung                                                                    174,77 €

 

(3) Exhumierung und Umbettung einer Leiche aus einem Erdgrab

vor Ablauf der Ruhefrist                                                                           600,00 €

 

(4)  Exhumierung und Umbettung einer Leiche aus einem Erdgrab

nach Ablauf der Ruhefrist                                                                         600,00 €

 

(5)  Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab/Urnenerdgrab                       250,00 €

 

(6)  Umbettung einer Urne aus einer Stele                                                     100,00 €

 

(7)  Umbettung innerhalb des gemeindlichen Friedhofes (Sarg)                 1.200,00 €

 

(8)  Umbettung innerhalb des gemeindlichen Friedhofes (Urne)                   250,00 €

 

(9) Soweit in einem der Friedhöfe durch die Gemeinde Grabfundamente angelegt werden, sind beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes einmalige Fundamentgebühren wie folgt zu entrichten:

 

            für ein Einzelgrab                                                                      35,-- €

für ein Doppelgrab                                                                    70,-- €

 

(10) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von € 34,22 angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

 

 

§ 7

Verwaltungsgebühren:

(1) Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

 

a) Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern,

    Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen                               25.—

 

b) Ersterteilung, Umschreibung oder Verlängerung eines Grab-

    nutzungsrechts (inklusive Ausstellung einer dazugehörigen Graburkunde               25,--

 

d) Erteilung von schriftlichen Auskünften                                                                      10.--

 

f) Gebühr für die Erlaubnis zum Ausgraben und Umbetten einer Leiche

   oder Urne                                                                                                                    50.--

 

(2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von         € 10.—bis € 500.— 

     erhoben werden.

 

 

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Kötz vom 23.11.2006 außer Kraft.

 

 

 

 

Kötz, den ……………

 

 

 

 

 

Sabine Ertle

Erste Bürgermeisterin