Sitzung: 09.11.2021 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Aufgrund der Neukalkulation der Friedhofsgebühren muss die Satzung der
Gemeinde Kötz über die Erhebung von Gebühren der gemeindlichen
Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
neu erlassen werden.
Die
Gemeinde Kötz hat die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH zur
Kalkulation der Grabnutzungsgebühren beauftragt.
Die Kalkulation
ergab folgende neue Gebühren:
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Gebühr pro Jahr neu |
Gebühr alt |
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Kötz Ebersbach |
Kötz/Ebersbach |
Einzelgrab (2 Grabstellen) |
37,44 € 38,82 € |
8,00 € |
Verlängerung aufgrund Neubestattung |
37,44 € 38,82 € |
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Verlängerung aufgrund Ablauf der
Nutzungszeit |
37,44 € 38,82 € |
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Doppelgrab (4 Grabstellen) |
74,87 € 77,64 € |
11,00 € |
Verlängerung aufgrund Neubestattung |
74,87 € 77,64 € |
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Verlängerung aufgrund Ablauf der
Nutzungszeit |
74,87 € 77,64 € |
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Dreifachgrab (6 Grabstellen) |
113,69 € ----------- |
19,00 € |
Verlängerung aufgrund Neubestattung |
113,69 € |
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Verlängerung aufgrund Ablauf der
Nutzungszeit |
113,69 € |
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Vierfachgrab (8 Grabstellen) |
149,74 € ----------- |
23,00 € |
Verlängerung aufgrund Neubestattung |
149,74 € |
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Verlängerung aufgrund Ablauf der
Nutzungszeit |
149,74 € |
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Urnenerdgrab (2 Grabstellen) |
30,57 € 30,57 € |
12,00 € |
Verlängerung aufgrund Neubestattung |
30,57 € 30,57 € |
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Verlängerung aufgrund Ablauf der
Nutzungszeit |
30,57 € 30,57 € |
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Urnenstele (2 Grabstellen) |
36,29 € 36,65 € |
15,00 € |
Verlängerung aufgrund Neubestattung |
36,29 € 36,65 € |
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Verlängerung aufgrund Ablauf der
Nutzungszeit |
36,29 € 36,65 € |
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Eine
regelmäßige Gebührenkalkulation erfolgte bislang nicht.
Die
Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen lassen
sich in der Regel unterscheiden nach den Grabnutzungsgebühren und den
Bestattungsgebühren.
Die
Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für
Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Die Gesamtkosten des
Bestattungswesens für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 liegen bei
62.552,01 €.
Die
Benutzungsgebühren soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Die Gebühren sind außerdem nach dem
Ausmaß zu bemessen, in dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird.
Der
Gemeinderat hat sich für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 für eine
Kostendeckung von 40 % entschieden.
Die
Bestattungsgebühr wurden bislang direkt vom Bestatter in Rechnung gestellt.
Nachdem es sich hierbei allerdings um eine hoheitliche Gebühr handelt, ist
diese zukünftig von der Gemeinde zu erheben. Dies wurde in der Satzung berücksichtigt.
Durch
die Änderung der Grabnutzungsgebühren ist die Neufassung der Abgabesatzung für
die Benutzungsgebühr der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen notwendig.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Kötz beschließt die vorgelegte Kalkulation der Grabnutzungsgebühren und erlässt
aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
folgende Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der
gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
Auf
Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und
Art. 20 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Gemeinde Kötz
folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
sowie für damit im Zusammenhang stehende
Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung).
vom 09.11.2021
§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Kötz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als
Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
ist,
a) wer den Antrag auf Benutzung der
Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) wer den Auftrag zu einer Leistung
erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
erwirbt.
d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der
Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes bzw. einer
Urnennische in einer Stele, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit nach
§ 29 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum
der Verlängerung,
c)
bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das
die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen
ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen
Nutzungsrechts bis zum Ablauf der
neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt
tagegenau.
(2) Die Bestattungsgebühr (§ 5) entsteht mit
Erbringung der Leistung durch den
Friedhofsträger oder den von ihm
beauftragten Bestattungsunternehmer.
(3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) und die
Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der
Erbringung der Leistung durch die
Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den
Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(5)
Die
Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit (jährlich)
Auf den Friedhöfen in
Großkötz und Kleinkötz:
Einzelgrab (2 Grabstellen) 37,44 €
Doppelgrab (4 Grabstellen) 74,87 €
Dreifachgrab (6 Grabstellen) 113,69 €
Vierfachgrab (8 Grabstellen) 149,74 €
Jährliche Gebühr für die Beigabe einer weiteren Urne 38,22 €
Urnenerdgrab (2 Grabstellen) 30,57 €
Urnenstele (2 Grabstellen) 36,29 €
Auf dem Friedhof in Ebersbach:
Einzelgrab (2 Grabstellen) 38,82 €
Doppelgrab (4 Grabstellen) 77,64 €
Jährliche Gebühr für die Beigabe einer weiteren Urne 38,22 €
Urnenerdgrab (2 Grabstellen) 30,57 €
Urnenstele (2 Grabstellen) 36,65 €
(6)
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau
von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von
Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten
Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und
Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie
Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten
Infrastruktur dafür.
(7) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
muss für Erdbestattungen auf den Friedhöfen in Großkötz und Kleinkötz für 20
Jahre, auf dem Friedhof in Ebersbach für 25 Jahre erworben werden. Für Leichen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr muss das Grabnutzungsrecht auf den Friedhöfen
in Großkötz und Kleinkötz für 10 Jahre, auf dem Friedhof in Ebersbach für 15
Jahre erworben werden. Auf allen Friedhöfen muss das Nutzungsrecht an einem
Urnenerdgrab für 15 Jahre und an einer Urnenstele für 10 Jahre erworben werden.
(8)
Erstreckt
sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die
zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum
Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(9)
Bei
Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht wird die Grabnutzungsgebühr nicht
zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühr
(1) Bei
Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres (1,80 m tief) € 652, 68
für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres mit Tieferlegung (2,40 m) € 712,68
für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 592,68
für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern € 329,18
(Urnenerdgrab, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgrabstätte)
für die Bestattung von Urnen in Urnenstelen € 254,18
für die Bestattung von Fehlgeburten/Leichenteilen € 285,68
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:
das Ausheben und Ausgrünen des
Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab
inkl. 4 bzw. 1 Träger zur Beerdigung bzw. Bestattung, den Transport der Kränze
zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter
Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine
Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner
selbst erbracht werden können.
(3) Träger, pro Person € 40,00
(4)
Durchführung
der Beerdigung (Sargbestattung) €
160,00
(5)
Durchführung
der Urnenbeisetzung €
160,00
(6)
Durchführung
von Bestattungen an einem Samstag
50 % Aufschlag
(7)
Erschwerniszuschlag
(Altfundamente, Kompressoreinsatz bei starkem Frost,
starke
Verwurzelungen) € 90,00
§ 6
Leichenhaus,
Grabfundamente und Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bzw. Kühlzelle je Tag, unabhängig davon,
wo die Bestattung stattfindet
- für Särge 174,77 €
- für Urnen 174,77 €
(2) Gebühr für die Hinterstellung 174,77 €
(3) Exhumierung und Umbettung einer Leiche aus einem Erdgrab
vor
Ablauf der Ruhefrist 600,00
€
(4)
Exhumierung
und Umbettung einer Leiche aus einem Erdgrab
nach Ablauf der Ruhefrist 600,00
€
(5)
Umbettung
einer Urne aus einem Erdgrab/Urnenerdgrab 250,00
€
(6)
Umbettung
einer Urne aus einer Stele 100,00
€
(7)
Umbettung
innerhalb des gemeindlichen Friedhofes (Sarg) 1.200,00 €
(8)
Umbettung
innerhalb des gemeindlichen Friedhofes (Urne) 250,00
€
(9) Soweit in einem der Friedhöfe durch die Gemeinde Grabfundamente angelegt werden, sind beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes einmalige Fundamentgebühren wie folgt zu entrichten:
für ein Einzelgrab 35,-- €
für ein Doppelgrab 70,-- €
(10) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von € 34,22 angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7
Verwaltungsgebühren:
(1) Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
a) Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern,
Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen € 25.—
b) Ersterteilung, Umschreibung oder Verlängerung eines Grab-
nutzungsrechts (inklusive Ausstellung einer dazugehörigen Graburkunde € 25,--
d) Erteilung von schriftlichen Auskünften € 10.--
f) Gebühr für die Erlaubnis zum Ausgraben und Umbetten einer Leiche
oder Urne € 50.--
(2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.—bis € 500.—
erhoben werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Kötz vom 23.11.2006 außer Kraft.
Kötz, den ……………
Sabine Ertle
Erste Bürgermeisterin