Sitzung: 09.11.2021 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Die derzeit geltende Friedhofssatzung der Gemeinde Kötz vom 23.11.2006
musste aufgrund verschiedener Rechtsänderungen und der Gestaltungsvorschriften
für die neue Stelenanlage auf dem Friedhof Großkötz angepasst werden.
Nachdem es bei der Belegung der unteren Nischen in der Urnenstele in der
Vergangenheit immer wieder Probleme gab, schlägt die Verwaltung vor, die neuen
Urnennischen von oben nach unten von links nach rechts zu vergeben.
Beschluss I:
Der Gemeinderat
Kötz beschließt den Erlass der Friedhofssatzung.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und
der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Kötz (Friedhofssatzung – FS)
vom 09.11.2021
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Kötz folgende Satzung:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die
folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche
Einrichtung:
a)
die
Friedhöfe in den Ortsteilen
Großkötz
Kleinkötz
Ebersbach
(nachfolgend „Friedhof“)
b)
die
Leichenhäuser in den Ortsteilen
Großkötz
Kleinkötz
Ebersbach
(nachfolgend „Leichenhaus“)
c)
das
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als
würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
1. Auf dem Friedhof werden
beigesetzt
a) die Verstorbenen, die
bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die
ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre
Familienangehörigen (§1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet
Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung
anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im
Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
2. Die Bestattung anderer
als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der
Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt
werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte
ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
1. Friedhöfe,
Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz
oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die
Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert
der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht
die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder
wiedererteilt.
2. Die Absicht der
Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich
bekannt zu machen.
3. Die Gemeinde kann die
Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch
Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die
Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung
entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
4. Soweit zur Schließung
oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst
oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender
Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den
Friedhofsträger vorgenommen werden.
5. Im Übrigen gilt Art. 11
BestG
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist während
der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
2. Die Friedhofsverwaltung
kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem
Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten
gestatten.
§ 7 Verhalten im
Friedhof
1.
Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der
Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
2.
Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des
Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
3.
Der Anordnung des Friedhofpersonals haben die
Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht
gestattet,
a) Tiere mitzuführen, ausgenommen
sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu
lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen
und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und
vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten
sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art,
insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen
anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu
verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an
anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel,
Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu
beschädigen,
i)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung
störende Arbeiten auszuführen,
j)
Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und
insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B.
Internet), außer zu privaten Zwecken.
4.
Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf
Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind.
5.
Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung
spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof
1.
Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre
Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt
werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn
trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der
Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist
ausreichend.
2.
Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre
Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige
Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.
3.
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen
Vertragsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur
vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof
anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
4.
Die Vorschriften des Verfahrens über einen
einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen
Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind
anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
1.
Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
2.
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem
Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten
eingesehen werden kann.
3.
Der Friedhof im Ortsteil Großkötz gliedert sich in
die Abteilungen A bis H ( Abteilung H ist der alte kirchliche Teil)
Der Friedhof im Ortsteil
Kleinkötz gliedert sich in die Abteilungen A bis D (Abteilung A bis C ist alter
Teil, Abteilung D ist der Erweiterungsteil)
Der Friedhof im Ortsteil
Ebersbach gliedert sich in die Abteilungen A und B, die Abteilung C ist für
eine evtl. Erweiterung vorgesehen
1.
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Vierfachgrabstätten
e) Urnenerdgrabstätten
f) Urnennischenplätze in
Urnenstelen
2. Die Lage der einzelnen
Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem
Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen
Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den
von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
3. In einer
Einzelgrabstätte (2 Grabstellen)
können maximal 2 Verstorbene übereinander mit
gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider
Ruhefristen ist eine Neubelegung (Sarg) möglich. Abweichend
davon ist nach Ablauf der ersten Ruhefrist eine Neubelegung in Form einer
Urnenbestattung zulässig.
In einer
Doppelgrabstätte (4 Grabstellen)
können maximal 4 Verstorbene bei gleichzeitig
laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf
beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine
Neubelegung dieses Grabteils möglich. Abweichend davon ist nach Ablauf der
ersten Ruhefrist eine Neubelegung in Form einer Urnenbestattung zulässig.
In einer
Dreifachgrabstätte
(6 Grabstellen)
können maximal 6 Verstorbene bei gleichzeitig
laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für
die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses
Grabteils möglich. Abweichend davon ist nach Ablauf der ersten Ruhefrist eine
Neubelegung in Form einer Urnenbestattung zulässig.
In einer
Vierfachgrabstätte
(8 Grabstellen)
können maximal 8 Verstorbene bei gleichzeitig
laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für
die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses
Grabteils möglich. Abweichend davon ist nach Ablauf der ersten Ruhefrist eine
Neubelegung in Form einer Urnenbestattung zulässig.
Es wird grundsätzlich nur in Tiefgräbern
beigesetzt.
Auf Antrag kann die Gemeinde in einer Einzel- oder
Doppelgrabstätte auch Urnenbestattungen erlauben, sofern die bisherige Belegung
dies zulässt.
In Ausnahmefällen kann die Gemeinde die Beigabe
einer weiteren Urne zulassen.
4. Im Ortsteil Großkötz
kann im Doppelgrab im alten kirchlichen Friedhofsteil (Bereich NORD, Abteilung
H) nur noch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des zuletzt
Verstorbenen bestattet werden.
5. Im Ortsteil Kleinkötz
sind im alten Friedhofsteil (Abteilung A, B, C) nur noch Urnenbestattungen
zulässig. In der Abteilung C (südlicher Bereich, entlang der Friedhofsmauer)
kann nur noch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des zuletzt
Verstorbenen bestattet werden.
Die Anlage, Pflege und
dauernde Erhaltung der Kriegsgräber regelt sich nach den hierfür geltenden
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften; an den in besonderen Ehrenstätten
angelegten Kriegsgräbern werden Nutzungsrechte nach dieser Satzung nicht
verliehen.
§ 12 Sonstige
Ehrengräber
Der Entscheidung des
Gemeinderates bleibt es vorbehalten, die Grabstätten von Bürgern, die sich um
das öffentliche Wohl und um die Gemeinde Kötz in hervorragender Weise verdienst
gemacht haben, aus öffentlichen Mitteln anzulegen, zu pflegen und zu erhalten
§ 13 Aschenreste und
Urnenbeisetzungen
1. Aschenreste und Urnen
müssen den Vorschriften der §§17 und 27 BestV entsprechen.
2. In einem Urnenerdgrab
sowie in einer Urnennische einer Stele können 2 Urnen bei gleichzeitig
laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden
3. Urnen für
Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubaren und leicht verrottbarem
Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, also in einer
Stele, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
4. Für das Nutzungsrecht an
Urnengrabstätten gelten die §§13 und 14 entsprechend.
5. Wird das abgelaufene
Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr
verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der
Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in
würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. noch vorhandene Urnen
dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Größe der
Grabstätte
Für die Erteilung der
Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils
erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende
Ausmaße
Länge Breite Tiefe
1.
Einzelgrabstätte 2,00 m 0,90 m 2,40
m
Ortsteil Ebersbach 2,00
m 1,00
m 2,40
m
2.
Doppelgrabstätte 2,00 m 1,80
m 2,40
m
Ortsteil Ebersbach 2,00
m 2,00
m 2,40
m
3.
Dreifach-
/Vierfachgrabstätte 2,00
m bis zu3,60 m 2,40 m
4.
Urnenerdgrabstätte 0,90
m 0,90
m 0,80
m
Höhe Breite Tiefe
5.
Urnennische in der
Stele(Innenmaß) 36 cm 23 cm 50
cm
(FH Großkötz, Kleinkötz, Ebersbach)
6.
Urnennische neue
Stelen(Innenmaß) 32 cm 28,5 cm 53
cm
(FH Großkötz, Abteilung F)
Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle (gemessen von Außenkante zu
Außenkante) beträgt in den Friedhöfen Groß- und Kleinkötz 30 cm, im OT
Ebersbach 50 cm. Die Wegbreite zwischen den Grabreihen in Groß- und Kleinkötz
misst 1,00 m und 1,20 m im OT Ebersbach.
§ 15 Rechte an
Grabstätten
1. An einer
belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht nur in Verbindung mit einem
Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der
Ruhefrist verliehen.
2. Das Nutzungsrecht an den
Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach
Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS)
verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird
(Graburkunde).
3. Vor Ablauf des
Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der
Friedhofsverwaltung schriftlich informiert.
4. Das Nutzungsrecht an
Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr
verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes
(frühestens 6 Monate vor Ablauf) die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung
beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Verlängerung muss
mindestens für jeweils 5 oder 10 Jahre erfolgen und kann höchstens um die
Ruhezeit der entsprechenden Grabstätte verlängert werden. Die Gemeinde kann aus
wichtigen Gründen die Dauer der Nutzungszeit beschränken.
5. Nach Erlöschen des
Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader
Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde
benachrichtigt.
6. In den Fällen, in denen
die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit
hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das
Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist
zu erwerben.
7. Nach Ablauf der
Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber
hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit
schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
Eine anteilige Rückerstattung von bereits bezahlten Grabnutzungsgebühren
erfolgt nicht.
8. Jede Änderung der
Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 16 Übertragung von
Nutzungsrechten
1. Zu Lebzeiten des
Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der
Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn
der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das
Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Abtretung ist der Gemeinde anzuzeigen,
damit die Graburkunde umgeschrieben werden kann.
2. Nach dem Tode des
Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes
auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer
letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung
zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.
Stirbt der
Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das
Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten
bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner
sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1
Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.
Haben Vorberechtigte
innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts
gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person
verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in
begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.
B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
3. Über die Umschreibung
erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
4. Der Anspruch auf
Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme
ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des
verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte
während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem
Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
5. Bei Grabstätten, an
denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das
Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf
Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs.1
Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines
einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer
pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können
Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 17 Pflege und
Instandhaltung der Gräber
1. Jede Grabstätte ist
spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des
Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem
Zustand zu erhalten.
2. Bei allen Grabstätten
sind der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist – die in §16
Abs. 2 genannten Personen zu ordnungsgemäßer Anlage, Pflege und Instandhaltung
des Grabes verpflichtet.
3. Kommt der
Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 16 Abs. 2) seiner
Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung
auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist
können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen
auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §34).
4. Ist der Aufenthalt des
Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst
Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte
auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 18 Gärtnerische
Gestaltung der Gräber
1. Zur Bepflanzung der
Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten
Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel
und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
2. Anpflanzungen aller Art
neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In
besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn
benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
3. Das Anpflanzen
hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen,
Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
4. Alle gepflanzten Gehölze
gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie
vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungsrecht nicht
abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder
absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige
Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist
durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine
Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §34).
5.
Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den
Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§
19 Unterhaltung der Wege
1.
Die Hauptwege in den Friedhöfen werden von der
Gemeinde unterhalten. Dies gilt auch bei Schnee- und Eisglätte. Wenn es die
Witterungsverhältnisse erfordern, kann der Zugangsbereich zeitweise gesperrt
werden.
2. Die Seitenwege und Zwischenräume
zwischen den einzelnen Gräbern sind von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten
und zu pflegen. Das zum Aufschottern erforderliche Material wird von der
Gemeinde an einer geeigneten Stelle in den Friedhöfen gelagert.
§ 20 Erlaubnisvorbehalt
für Grabmale und bauliche Anlagen
1. Die Errichtung von
Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf –
unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde
ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der
Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf
Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
2. Die Erlaubnis ist
rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der
baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu
beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist
beizufügen:
a) der maßstabsgetreue
Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit
Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des der Maße, des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Eine maßstabsgetreue
Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des
Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der
Anordnung.
3. Die Erlaubnis kann
versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung
entspricht.
4. Ohne Erlaubnis
aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den
Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der
Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des
sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche
Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung
nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder
sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den
sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen
Merkmalen dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme, § 34)
5. Die nicht
erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte
Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach
der Beisetzung verwendet werden.
6. Firmenbezeichnungen
dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern
angebracht werden.
§ 21 Verbot von
Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein
dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit
im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001
II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art.
9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die
Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte
von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß
Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die
Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem
1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 22 Größe von Grabmalen
und Einfriedungen
1. Die Grabmale dürfen die
Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
2. Eine Überschreitung der
Höhe nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen
des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde
die Erlaubnis erteilt.
§ 23 Gestaltung
von Grabmalen, Urnenquader und Urnenerdgräber
1. Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet
sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
2. Die Abdeckung von
Grabstätten mit Folie oder anderen wasserundurchlässigen Materialien ist nicht
gestattet.
3. Grabplatten sind bis zu
2/3 der Grabfläche erlaubt.
4. Nach Ablauf der letzten
Ruhefrist sind auch Grabplatten für die gesamte Grabfläche möglich, allerdings
ist dann in dieser Grabstätte keine weitere Bestattung mehr zulässig.
6.
Schmuck und Gegenstände aller Art, Vasen,
Grablichter, Blumen etc. dürfen an der Urnenstele nicht abgestellt
werden. Widerrechtlich abgestellte Gegenstände werden von der Gemeinde
entfernt. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck, der bei einer aktuell
stattgefundenen Urnenbeisetzung an der Stele niedergelegt wurde. Nach einer
angemessenen Frist von ca. 6 - 8 Wochen ist dieser Grabschmuck wieder zu
entfernen.
Zuwiderhandlungen werden
mit einem Bußgeld in Höhe von 100,-- € pro Entsorgung geahndet
- An
Urnenstelen ist die vorhandene Blindabdeckplatte der Urnengrabkammer,
innerhalb von 3 Monaten nach der erstmaligen Bestattung einer Urne, durch
eine Gedenktafel (Verschlussplatte) gem. Abs. 5 zu ersetzen.
- Für die
neuen Urnenstelen im südlichen Bereich der Abteilung F auf dem Friedhof
Großkötz dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Verschlussplatten verwendet werden.
Diese gehen bei Graberwerb in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.
Die Inschrift ist in Form, Größe und Aufteilung der Verschlussplatte
anzupassen. Die Kosten für die Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte.
Schmuck und Gegenstände aller Art, Vasen, Kerzen, Blumen, Bilder etc.
dürfen an der Verschlussplatte nicht angebracht werden!
9. Schmuck und Gegenstände aller Art, Vasen,
Grablichter, Blumen etc. dürfen an der Urnenstele nicht abgestellt
werden. Widerrechtlich abgestellte Gegenstände werden von der
Gemeinde entfernt. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck, der bei einer aktuell
stattgefundenen Urnenbeisetzung an der Stele niedergelegt wurde. Nach einer
angemessenen Frist von ca. 6 - 8 Wochen ist dieser Grabschmuck wieder zu
entfernen.
Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld in Höhe
von 100,-- € pro Entsorgung geahndet.
10. Um ein positives Erscheinungsbild der
Stelenanlagen auf den Friedhöfen zu erzielen, ist es dem Friedhofspersonal
gestattet, unerlaubt abgestellte Gegenstände (Grabschmuck aller Art,
Grablichter, Blumenschmuck) zu entfernen.
§ 24 Gründung, Erhaltung
und Entfernung von Grabmalen
1. Jedes Grabmal muss
seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die
Fundamente sind nach den neusten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der
Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der
Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten
Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von
Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Steinmetze (BIV-Richtlinie)
in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Standfestigkeit der Grabmale wird
mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung oder von ihr
beauftragter Dritter durch Druckproben überprüft.
2. Der
Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren
Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch
Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach
vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
oder der sonstig verpflichteten Personen instandgesetzt oder entfernt werden,
wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht
durchgeführt wird (Ersatzvornahme, §31). Kann aufgrund der akut drohenden
Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an
den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter
Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
3. Der Nutzungsberechtigte
und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die
Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der
Grab- und Friedhofsanlagen.
4. Grabmale und bauliche
Anlagen (§17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
5. Nach Ablauf der Ruhezeit
und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung
der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach §14 Abs. 2
Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabmale sind samt
Ausgleichsbeton bis zum Streifenfundament unter der Erde zu entfernen. Die
Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst
Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung
unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand
herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des
ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals
Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden
(Ersatzvornahme, §31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der
Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht
eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten
oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen
und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals
Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über.
6. Künstlerisch oder
geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem
besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen
auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen
Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 25 Leichenhaus
1. Das Leichenhaus dient
der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur
Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung
im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in
Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
2. Die Verstorbenen werden
im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder
sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen
während der festgesetzten Zeit sehen. Die Bestattungspflichtigen (§15 BestV)
entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird
darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch
bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von
Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne
des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum
untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen
bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
3. Für die Beschaffenheit
von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die
Vorschriften des §30 BestV.
§ 26 Leichenhausbenutzungszwang
1.
Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der
Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
2.
Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt
(z. B. Krankenhaus, Klink, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und
dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke
der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung
freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem
privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die
Voraussetzungen des §17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 27 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind
Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung hat durch ein geeignetes
Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 28 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat
durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 29 Friedhofs- und
Bestattungspersonal
1.
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von
der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere:
a) das Ausheben und
Verfüllen des Grabes
b) das Versenken des Sarges
c) die Beisetzung von Urnen
d) die Überführung des
Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der
Träger
e) die Ausgrabung und
Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich
notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des
Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der
hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen
beauftragen.
2.
Auf Antrag kann die Gemeinde von der
Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach
Abs.1f) befreien.
§ 30 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen
oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in
Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab
verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 31 Anzeigepflicht und
Bestattungszeitpunkt
1. Bestattungen sind
unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die
erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
2. Den Zeitpunkt der
Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem
Bestattungsunternehmen ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 32 Ruhefrist
1.
Die
Ruhefrist für alle Gräber wird bei Verstorbenen unter dem 6. Lebensjahr in den
Friedhöfen Kleinkötz und Großkötz auf 10 Jahre, im OT Ebersbach auf 15 Jahre
festgesetzt.
Bei Verstorbenen ab dem 6.
Lebensjahr wird die Ruhezeit in Erdgräbern in den Ortsteilen Kleinkötz und
Großkötz auf 20 Jahre, im Ortsteil Ebersbach auf 25 Jahre festgesetzt.
2.
Die
Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen 3 Friedhöfen bei Erdbestattung 15 Jahre,
bei der Aufbewahrung in einer Urnennische 10 Jahre.
3.
Die
Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 33 Exhumierung und
Umbettung
1. Die Exhumierung und
Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
2. Soweit Exhumierungen von
Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur
in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
3. Zur Exhumierung und
Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
4. Angehörige und Zuschauer
dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
5. Im Übrigen gilt §21
BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 34 Ersatzvornahme
1. Der Friedhofsträger kann
zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen
für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu
leisten.
2. Werden die in dieser
Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die
Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen
lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzuordnen. Dabei ist eine
angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr
zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen
adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die
Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 35 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt
für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter
Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 36 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz
2 GO i. V. m. §17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens
eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über
den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche
Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage,
Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§17 bis 24 nicht
satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den
Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend
verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
e) die
Gestaltungsvorschriften für Urnenquader (§ 23 Abs. 5 - 8) nicht einhält
§ 37 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
1.
Diese Satzung tritt
am 01.01.2022 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die
Bestattungssatzung vom 23.11.2006, außer Kraft.
Kötz, den …………………… Gemeinde
Kötz
Sabine
Ertle
Erste
Bürgermeisterin
12-170-2021/ einstimmig beschlossen
Beschluss II:
Der Gemeinderat beschließt die Nischen der neuen Urnenstele von oben
nach unten und von links nach rechts zu vergeben.