Beschluss: einstimmig beschlossen

Die derzeit geltende Friedhofssatzung der Gemeinde Kötz vom 23.11.2006 musste aufgrund verschiedener Rechtsänderungen und der Gestaltungsvorschriften für die neue Stelenanlage auf dem Friedhof Großkötz angepasst werden.

 

Nachdem es bei der Belegung der unteren Nischen in der Urnenstele in der Vergangenheit immer wieder Probleme gab, schlägt die Verwaltung vor, die neuen Urnennischen von oben nach unten von links nach rechts zu vergeben.


Beschluss I:

Der Gemeinderat Kötz beschließt den Erlass der Friedhofssatzung.

 

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Kötz (Friedhofssatzung – FS)

vom 09.11.2021

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Kötz folgende Satzung:

 

 

 

I.             Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung:

a)            die Friedhöfe in den Ortsteilen

Großkötz

Kleinkötz

Ebersbach

(nachfolgend „Friedhof“)

b)            die Leichenhäuser in den Ortsteilen

Großkötz

Kleinkötz

Ebersbach

(nachfolgend „Leichenhaus“)

c)            das Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

§ 2 Friedhofszweck

 

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

 

§ 3 Bestattungsanspruch

 

1.   Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a)  die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b)  die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c)  die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)  Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

 

2.   Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

 

 

 

 

§ 4 Friedhofsverwaltung

 

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

 

 

§ 5 Schließung und Entwidmung

 

1.   Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

2.   Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

 

3.   Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

 

4.   Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

 

5.   Im Übrigen gilt Art. 11 BestG

 

 

II.          Ordnungsvorschriften

 

§ 6 Öffnungszeiten

 

1.   Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

 

2.   Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

 

§ 7 Verhalten im Friedhof

 

1.      Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

2.      Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

 

3.      Der Anordnung des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a)    Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b)    zu rauchen und zu lärmen,

c)    die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d)    Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)     Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g)    Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h)    der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser und Flaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, sowie Gießkannen, Harken und ähnliche Gerätschaften zwischen/hinter den Gräbern aufzubewahren,

i)      an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j)      Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

 

4.      Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

5.      Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

 

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

1.      Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

 

2.      Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.

 

3.      Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.

 

4.      Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

 

III.        Grabstätten und Grabmale

 

§ 9 Grabstätten

 

1.      Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

2.      Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

 

3.      Der Friedhof im Ortsteil Großkötz gliedert sich in die Abteilungen A bis H ( Abteilung H ist der alte kirchliche Teil)

Der Friedhof im Ortsteil Kleinkötz gliedert sich in die Abteilungen A bis D (Abteilung A bis C ist alter Teil, Abteilung D ist der Erweiterungsteil)

Der Friedhof im Ortsteil Ebersbach gliedert sich in die Abteilungen A und B, die Abteilung C ist für eine evtl. Erweiterung vorgesehen

 

§ 10 Grabarten

 

1.      Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a)    Einzelgrabstätten

b)    Doppelgrabstätten

c)    Dreifachgrabstätten

d)    Vierfachgrabstätten

e)    Urnenerdgrabstätten

f)     Urnennischenplätze in Urnenstelen

 

2.   Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

 

3.   In einer

Einzelgrabstätte (2 Grabstellen)

können maximal 2 Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung (Sarg) möglich. Abweichend davon ist nach Ablauf der ersten Ruhefrist eine Neubelegung in Form einer Urnenbestattung zulässig.

 

In einer

Doppelgrabstätte (4 Grabstellen)

können maximal 4 Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Abweichend davon ist nach Ablauf der ersten Ruhefrist eine Neubelegung in Form einer Urnenbestattung zulässig.

 

In einer

                 Dreifachgrabstätte (6 Grabstellen)

können maximal 6 Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Abweichend davon ist nach Ablauf der ersten Ruhefrist eine Neubelegung in Form einer Urnenbestattung zulässig.

 

 

In einer

                 Vierfachgrabstätte (8 Grabstellen)

können maximal 8 Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Abweichend davon ist nach Ablauf der ersten Ruhefrist eine Neubelegung in Form einer Urnenbestattung zulässig.

 

 

Es wird grundsätzlich nur in Tiefgräbern beigesetzt.

 

Auf Antrag kann die Gemeinde in einer Einzel- oder Doppelgrabstätte auch Urnenbestattungen erlauben, sofern die bisherige Belegung dies zulässt.

 

In Ausnahmefällen kann die Gemeinde die Beigabe einer weiteren Urne zulassen.

 

4.   Im Ortsteil Großkötz kann im Doppelgrab im alten kirchlichen Friedhofsteil (Bereich NORD, Abteilung H) nur noch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des zuletzt Verstorbenen bestattet werden.

 

5.   Im Ortsteil Kleinkötz sind im alten Friedhofsteil (Abteilung A, B, C) nur noch Urnenbestattungen zulässig. In der Abteilung C (südlicher Bereich, entlang der Friedhofsmauer) kann nur noch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des zuletzt Verstorbenen bestattet werden.

 

§ 11 Kriegsgräber

 

Die Anlage, Pflege und dauernde Erhaltung der Kriegsgräber regelt sich nach den hierfür geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften; an den in besonderen Ehrenstätten angelegten Kriegsgräbern werden Nutzungsrechte nach dieser Satzung nicht verliehen.

 

§ 12 Sonstige Ehrengräber

 

Der Entscheidung des Gemeinderates bleibt es vorbehalten, die Grabstätten von Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl und um die Gemeinde Kötz in hervorragender Weise verdienst gemacht haben, aus öffentlichen Mitteln anzulegen, zu pflegen und zu erhalten

 

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

 

1.   Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§17 und 27 BestV entsprechen.

 

2.   In einem Urnenerdgrab sowie in einer Urnennische einer Stele können 2 Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden

 

3.   Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubaren und leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, also in einer Stele, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

 

4.   Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§13 und 14 entsprechend.

 

5.   Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. noch vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

 

§ 14 Größe der Grabstätte

 

Für die Erteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße

                                                                             Länge              Breite               Tiefe

 

1.   Einzelgrabstätte                                                   2,00 m             0,90 m             2,40 m

Ortsteil Ebersbach                                               2,00 m             1,00 m             2,40 m

2.   Doppelgrabstätte                                      2,00 m             1,80 m             2,40 m

Ortsteil Ebersbach                                               2,00 m             2,00 m             2,40 m

3.   Dreifach- /Vierfachgrabstätte                              2,00 m             bis zu3,60 m    2,40 m

4.   Urnenerdgrabstätte                                              0,90 m             0,90 m             0,80 m

 

Höhe                 Breite               Tiefe

5.   Urnennische in der Stele(Innenmaß)                  36 cm              23 cm              50 cm

(FH Großkötz, Kleinkötz, Ebersbach)

6.   Urnennische neue Stelen(Innenmaß)                 32 cm              28,5 cm           53 cm

(FH Großkötz, Abteilung F)

 

 

Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle (gemessen von Außenkante zu Außenkante) beträgt in den Friedhöfen Groß- und Kleinkötz 30 cm, im OT Ebersbach 50 cm. Die Wegbreite zwischen den Grabreihen in Groß- und Kleinkötz misst 1,00 m und 1,20 m im OT Ebersbach.

 

§ 15 Rechte an Grabstätten

 

1.   An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht nur in Verbindung mit einem Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

 

2.   Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

 

3.   Vor Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung schriftlich informiert.

 

4.   Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes (frühestens 6 Monate vor Ablauf) die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Verlängerung muss mindestens für jeweils 5 oder 10 Jahre erfolgen und kann höchstens um die Ruhezeit der entsprechenden Grabstätte verlängert werden. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen die Dauer der Nutzungszeit beschränken.

 

5.   Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

 

6.   In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

 

7.   Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von bereits bezahlten Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

 

8.   Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

 

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

 

1.   Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Abtretung ist der Gemeinde anzuzeigen, damit die Graburkunde umgeschrieben werden kann.

 

2.   Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.

Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

 

3.   Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

 

4.   Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

 

5.   Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

 

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber

 

1.   Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

 

2.   Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist – die in §16 Abs. 2 genannten Personen zu ordnungsgemäßer Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

 

3.   Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 16 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §34).

 

4.   Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

 

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

 

1.   Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

 

2.   Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

 

3.   Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

 

4.   Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungsrecht nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §34).

 

5.   Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

 

§ 19 Unterhaltung der Wege

 

1. Die Hauptwege in den Friedhöfen werden von der Gemeinde unterhalten. Dies gilt auch bei Schnee- und Eisglätte. Wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern, kann der Zugangsbereich zeitweise gesperrt werden.

 

2. Die Seitenwege und Zwischenräume zwischen den einzelnen Gräbern sind von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten und zu pflegen. Das zum Aufschottern erforderliche Material wird von der Gemeinde an einer geeigneten Stelle in den Friedhöfen gelagert.

 

 

§ 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

 

1.   Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

 

2.   Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:

a)    der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b)    Eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

 

3.   Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

 

4.   Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme, § 34)

 

5.   Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

 

6.   Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

 

§ 21 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

§ 22 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

 

1.   Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

 

2.   Eine Überschreitung der Höhe nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

 

§ 23 Gestaltung von Grabmalen, Urnenquader und Urnenerdgräber

 

1.      Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

 

2.      Die Abdeckung von Grabstätten mit Folie oder anderen wasserundurchlässigen Materialien ist nicht gestattet.

 

3.      Grabplatten sind bis zu 2/3 der Grabfläche erlaubt.

 

4.      Nach Ablauf der letzten Ruhefrist sind auch Grabplatten für die gesamte Grabfläche möglich, allerdings ist dann in dieser Grabstätte keine weitere Bestattung mehr zulässig.

 

5.      Für die Urnenstelen (Altbestand Friedhof Großkötz, Kleinkötz und Ebersbach) dürfen nur Verschlussplatten mit einem Naturstein aus Grau- und Brauntönen verwendet werden. Die Inschrift ist in Form, Größe und Aufteilung der Verschlussplatte anzupassen. Als Beschriftung werden Gravuren bzw. Aufsetzbuchstaben zugelassen. Dabei sind nicht oxydierende Buchstaben zu verwenden. Die Kosten für die Beschaffung der Verschlussplatte mit Verriegelung und Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Das Eigentum an den vorhandenen Blindabdeckplatten bleibt bei der Gemeinde.

 

6.      Schmuck und Gegenstände aller Art, Vasen, Grablichter, Blumen etc. dürfen an der Urnenstele nicht abgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck, der bei einer aktuell stattgefundenen Urnenbeisetzung an der Stele niedergelegt wurde. Nach einer angemessenen Frist von ca. 6 - 8 Wochen ist dieser Grabschmuck wieder zu entfernen.

Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 100,-- € pro Entsorgung geahndet

 

  1. An Urnenstelen ist die vorhandene Blindabdeckplatte der Urnengrabkammer, innerhalb von 3 Monaten nach der erstmaligen Bestattung einer Urne, durch eine Gedenktafel (Verschlussplatte) gem. Abs. 5 zu ersetzen.

 

  1. Für die neuen Urnenstelen im südlichen Bereich der Abteilung F auf dem Friedhof Großkötz dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Verschlussplatten verwendet werden. Diese gehen bei Graberwerb in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Die Inschrift ist in Form, Größe und Aufteilung der Verschlussplatte anzupassen. Die Kosten für die Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Schmuck und Gegenstände aller Art, Vasen, Kerzen, Blumen, Bilder etc. dürfen an der Verschlussplatte nicht angebracht werden!

 

9.    Schmuck und Gegenstände aller Art, Vasen, Grablichter, Blumen etc. dürfen an der Urnenstele nicht abgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck, der bei einer aktuell stattgefundenen Urnenbeisetzung an der Stele niedergelegt wurde. Nach einer angemessenen Frist von ca. 6 - 8 Wochen ist dieser Grabschmuck wieder zu entfernen.

Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 100,-- € pro Entsorgung geahndet.

 

10.  Um ein positives Erscheinungsbild der Stelenanlagen auf den Friedhöfen zu erzielen, ist es dem Friedhofspersonal gestattet, unerlaubt abgestellte Gegenstände (Grabschmuck aller Art, Grablichter, Blumenschmuck) zu entfernen.

 

§ 24 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

 

1.   Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neusten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Steinmetze (BIV-Richtlinie) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragter Dritter durch Druckproben überprüft.

 

2.   Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der sonstig verpflichteten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, §31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

 

3.   Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

 

4.   Grabmale und bauliche Anlagen (§17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

 

5.   Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach §14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabmale sind samt Ausgleichsbeton bis zum Streifenfundament unter der Erde zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über.

 

6.   Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

 

IV.          Bestattungsvorschriften

 

§ 25 Leichenhaus

 

1.   Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

 

2.   Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Bestattungspflichtigen (§15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

 

3.   Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des §30 BestV.

 

§ 26 Leichenhausbenutzungszwang

 

1.      Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

 

2.      Dies gilt nicht, wenn

a)    der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klink, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)    die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c)    die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des §17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

 

§ 27 Leichentransport

 

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

§ 28 Leichenbesorgung

 

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

 

§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

1.       Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere:

a)    das Ausheben und Verfüllen des Grabes

b)    das Versenken des Sarges

c)    die Beisetzung von Urnen

d)    die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger

e)    die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f)     das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

2.       Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs.1f) befreien.

 

§ 30 Bestattung

 

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

 

§ 31 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

 

1.    Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

 

2.    Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

 

§ 32 Ruhefrist

 

1.    Die Ruhefrist für alle Gräber wird bei Verstorbenen unter dem 6. Lebensjahr in den Friedhöfen Kleinkötz und Großkötz auf 10 Jahre, im OT Ebersbach auf 15 Jahre festgesetzt.

Bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr wird die Ruhezeit in Erdgräbern in den Ortsteilen Kleinkötz und Großkötz auf 20 Jahre, im Ortsteil Ebersbach auf 25 Jahre festgesetzt.

 

2.    Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen 3 Friedhöfen bei Erdbestattung 15 Jahre, bei der Aufbewahrung in einer Urnennische 10 Jahre.

 

3.    Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

 

§ 33 Exhumierung und Umbettung

 

1.   Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

 

2.   Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

 

3.   Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

 

4.   Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

 

5.   Im Übrigen gilt §21 BestV.

 

 

V.          Schlussbestimmungen

 

§ 34 Ersatzvornahme

 

1.   Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

2.   Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzuordnen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

 

§ 35 Haftungsausschluss

 

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

§ 36 Zuwiderhandlungen

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. §17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a)    den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b)    die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c)    die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§17 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d)    sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

e)    die Gestaltungsvorschriften für Urnenquader (§ 23 Abs. 5 - 8) nicht einhält

 

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

1.   Diese Satzung tritt am  01.01.2022  in Kraft.

 

2.   Gleichzeitig tritt die Bestattungssatzung vom 23.11.2006, außer Kraft.

 

 

Kötz, den ……………………                                                  Gemeinde Kötz

 

                                                                                                            Sabine Ertle

                                                                                                            Erste Bürgermeisterin

12-170-2021/ einstimmig beschlossen

Beschluss II:

Der Gemeinderat beschließt die Nischen der neuen Urnenstele von oben nach unten und von links nach rechts zu vergeben.