Sitzung: 09.11.2021 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Das Landratsamt
Günzburg beabsichtigt das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Kötz
nunmehr amtlich festzusetzen.
Die Gemeinde Kötz
erhält Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen.
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass sich eine Gemeinde
nur auf eigene Rechtspositionen, also nicht auf mögliche Betroffenheiten ihrer
Bürger berufen kann. Die Positionen der Gemeinde konkretisieren sich demgemäß
auf
-
Fiskalisches Eigentum der Gemeinde (Rechte, Grundstücke
usw.) und deren mögliche Beschränkungen
-
Kommunale Planungshoheit als Ausfluss des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts (FNP, BPlan)
Die Gemeinde Kötz ist von der beabsichtigten Festsetzung im
Gemeindegebiet zum Einen als Trägerin der kommunalen Planungshoheit aber auch
als Eigentümerin zahlreicher bebauter und unbebauter Grundstücke im
Gemeindegebiet von diesen Festsetzungen betroffen.
1.
Planungsrecht
Die bestehenden Darstellungen im aktuellen
Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz können im Bereich der zur Festsetzung
geplanten Überschwemmungsbereiche nicht mehr oder nur unter massiven
Einschränkungen umgesetzt werden. Die grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan
entwickelbaren Bebauungspläne sind entweder gänzlich verhindert oder nur unter
maßgeblichen Einschränkungen möglich. Die hierbei insbesondere beachtliche
„Durchschneidung“ der Ortslage durch die Überschwemmungsflächen verhindert eine
maßvolle, jedoch unter dem Aspekt der Reduzierung des Flächenverbrauchs im
planungsrechtlichen Außenbereich sinnvolle Zusammenführung der bebauten
Ortslagen zwischen den Wohnsiedlungen in Großkötz. Eine landesplanerisch
gebotene und auch kommunalpolitisch angestrebte Verdichtung der Bebauung in
diesem Bereich wird verunmöglicht.
Eine gegebenenfalls die weiteren Planungen der Gemeinde
eröffnende Schaffung von Ersatz-/Retentionsflächen scheitert an dem Umstand,
dass die Gemeinde in den maßgeblichen Bereichen nicht oder über deutlich zu
wenig geeignete Flächen verfügt. Dies führt faktisch zu einem Planungsstopp für
die Gemeinde in den betreffenden Bereichen.
Etwaige Hochwasserschutzmaßnahmen zur zukünftigen
Hochwasserfreilegung dieser Flächen oder Teilen daraus kann die Gemeinde Kötz
aus eigenen Mitteln nicht leisten, die relevante Förderung entsprechender
Maßnahmen muss in der angestrebten Verordnung eingehend geprüft und in die
Überlegungen zum Verordnungserlass auf Rechtsfolgenseite einbezogen werden.
2.
Grundstücke
der Gemeinde
Gleichermaßen wie die Eigentümer betroffener privater
(Bau)Flächen wird die Gemeinde Kötz in der weiteren Nutzung von insgesamt 5
Grundstücken eingeschränkt bzw. deren vorgesehene Nutzungen werden stark
eingeschränkt oder verunmöglicht.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Grundstücke mit
darauf bis dato vorgesehenen Nutzungen:
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Fl.-Nr.
2374/2 Gmkg Großkötz: innerörtliches Baugrundstück; bestehendes Feuerwehrgerätehaus; Erweiterung
geplant
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Fl.-Nr.
2371 Gmkg Großkötz; innerörtliches Baugrundstück; derzeit mit einen Wohnhaus bebaut, geplante
zukünftige Nutzung Erweiterung Feuerwehrgerätehaus
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Fl.-Nr.
2374/1 Gmkg. Großkötz innerörtliches Baugrundstück derzeitige Nutzung
Parkfläche für die Gemeinde-/Sporthalle und Restaurant; geplante Nutzung:
Verkleinerung des Parkplatzes, da keine Großveranstaltungen mehr, Neukonzeption
durch Dorfentwicklungsprogramm
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Fl-Nr.
2370 Gmkg. Großkötz, innerörtliches Baugrundstück, derzeitige Nutzung
Sport-/Gemeindehalle, Vereinsheime, Neukonzeption durch Dorfentwicklung
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Fl-Nr.
2361 Gmkg. Großkötz, innerörtliches Baugrundstück, derzeitige Nutzung Schule
mit Außenanlage, Planungen: mögliche Erweiterung des Schulgebäudes
Mit der Einschränkung/Verhinderung dieser geplanten oder
zukünftig möglichen Planungen/Nutzungen werden diese Flächen stark
entwertet, die Gemeinde Kötz erleidet hieraus einen nicht unerheblichen Verlust
in ihrem Fiskalvermögen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Gemeinde
ansonsten keine weiteren, für die auf diesen Flächen geplanten Nutzungen
geeignete Ersatzflächen zu Eigentum oder entsprechende Erwerbsmöglichkeiten
hat.
Die damit verbundenen Verluste der Gemeinde in ihrem
Vermögen sind im Sinne der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Gemeinde Kötz ebenfalls im Rahmen des
Verordnungserlasses zu konkretisieren und gegebenenfalls auszugleichen.
Der Gemeinderat hat bereits in nichtöffentlicher Sitzung
über die Stellungnahme beraten und die Hinzuziehung eines juristischen
Beistandes beschlossen. Die Stellungnahme wurde mit Hilfe eines Rechtsanwaltes
verfasst und bereits zur Fristwahrung an das LRA versendet.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von der Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes Kötz Kenntnis und erhebt die vorgelegten Einwände und
Bedenken.