Beschluss: einstimmig beschlossen

Das Landratsamt Günzburg beabsichtigt das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Kötz nunmehr amtlich festzusetzen.

Die Gemeinde Kötz erhält Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen.

 

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass sich eine Gemeinde nur auf eigene Rechtspositionen, also nicht auf mögliche Betroffenheiten ihrer Bürger berufen kann. Die Positionen der Gemeinde konkretisieren sich demgemäß auf

-          Fiskalisches Eigentum der Gemeinde (Rechte, Grundstücke usw.) und deren mögliche Beschränkungen

-          Kommunale Planungshoheit als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (FNP, BPlan)

 

Die Gemeinde Kötz ist von der beabsichtigten Festsetzung im Gemeindegebiet zum Einen als Trägerin der kommunalen Planungshoheit aber auch als Eigentümerin zahlreicher bebauter und unbebauter Grundstücke im Gemeindegebiet von diesen Festsetzungen betroffen.

 

1.       Planungsrecht

Die bestehenden Darstellungen im aktuellen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz können im Bereich der zur Festsetzung geplanten Überschwemmungsbereiche nicht mehr oder nur unter massiven Einschränkungen umgesetzt werden. Die grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan entwickelbaren Bebauungspläne sind entweder gänzlich verhindert oder nur unter maßgeblichen Einschränkungen möglich. Die hierbei insbesondere beachtliche „Durchschneidung“ der Ortslage durch die Überschwemmungsflächen verhindert eine maßvolle, jedoch unter dem Aspekt der Reduzierung des Flächenverbrauchs im planungsrechtlichen Außenbereich sinnvolle Zusammenführung der bebauten Ortslagen zwischen den Wohnsiedlungen in Großkötz. Eine landesplanerisch gebotene und auch kommunalpolitisch angestrebte Verdichtung der Bebauung in diesem Bereich wird verunmöglicht.

Eine gegebenenfalls die weiteren Planungen der Gemeinde eröffnende Schaffung von Ersatz-/Retentionsflächen scheitert an dem Umstand, dass die Gemeinde in den maßgeblichen Bereichen nicht oder über deutlich zu wenig geeignete Flächen verfügt. Dies führt faktisch zu einem Planungsstopp für die Gemeinde in den betreffenden Bereichen.

Etwaige Hochwasserschutzmaßnahmen zur zukünftigen Hochwasserfreilegung dieser Flächen oder Teilen daraus kann die Gemeinde Kötz aus eigenen Mitteln nicht leisten, die relevante Förderung entsprechender Maßnahmen muss in der angestrebten Verordnung eingehend geprüft und in die Überlegungen zum Verordnungserlass auf Rechtsfolgenseite einbezogen werden.

 

2.       Grundstücke der Gemeinde

Gleichermaßen wie die Eigentümer betroffener privater (Bau)Flächen wird die Gemeinde Kötz in der weiteren Nutzung von insgesamt 5 Grundstücken eingeschränkt bzw. deren vorgesehene Nutzungen werden stark eingeschränkt oder verunmöglicht.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Grundstücke mit darauf bis dato vorgesehenen Nutzungen:

-          Fl.-Nr. 2374/2 Gmkg Großkötz: innerörtliches Baugrundstück;  bestehendes Feuerwehrgerätehaus; Erweiterung geplant

-          Fl.-Nr. 2371 Gmkg Großkötz; innerörtliches Baugrundstück;  derzeit mit einen Wohnhaus bebaut, geplante zukünftige Nutzung Erweiterung Feuerwehrgerätehaus

-          Fl.-Nr. 2374/1 Gmkg. Großkötz innerörtliches Baugrundstück derzeitige Nutzung Parkfläche für die Gemeinde-/Sporthalle und Restaurant; geplante Nutzung: Verkleinerung des Parkplatzes, da keine Großveranstaltungen mehr, Neukonzeption durch Dorfentwicklungsprogramm

-          Fl-Nr. 2370 Gmkg. Großkötz, innerörtliches Baugrundstück, derzeitige Nutzung Sport-/Gemeindehalle, Vereinsheime, Neukonzeption durch Dorfentwicklung

-          Fl-Nr. 2361 Gmkg. Großkötz, innerörtliches Baugrundstück, derzeitige Nutzung Schule mit Außenanlage, Planungen: mögliche Erweiterung des Schulgebäudes

 

Mit der Einschränkung/Verhinderung dieser geplanten oder zukünftig möglichen Planungen/Nutzungen werden diese Flächen stark entwertet, die Gemeinde Kötz erleidet hieraus einen nicht unerheblichen Verlust in ihrem Fiskalvermögen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Gemeinde ansonsten keine weiteren, für die auf diesen Flächen geplanten Nutzungen geeignete Ersatzflächen zu Eigentum oder entsprechende Erwerbsmöglichkeiten hat.

Die damit verbundenen Verluste der Gemeinde in ihrem Vermögen sind im Sinne der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde Kötz ebenfalls im Rahmen des Verordnungserlasses zu konkretisieren und gegebenenfalls auszugleichen.

 

Der Gemeinderat hat bereits in nichtöffentlicher Sitzung über die Stellungnahme beraten und die Hinzuziehung eines juristischen Beistandes beschlossen. Die Stellungnahme wurde mit Hilfe eines Rechtsanwaltes verfasst und bereits zur Fristwahrung an das LRA versendet.


Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt von der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Kötz Kenntnis und erhebt die vorgelegten Einwände und Bedenken.