Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0

Der Bay. Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen einer Normenkontrollklage den § 17 Abs. 2 Satz 1 der Muster-EWS für nichtig erklärt. Bei der EWS der Gemeinde Kötz vom 04.12.2013 wurde die Mustersatzung zu Grunde gelegt.

Das Bay. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr empfiehlt, die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ zu streichen. Der § 17 Abs. 2 Satz 1 ist folgendermaßen zu ändern:

„Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“

 

Eine Änderungssatzung ist zu erlassen.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz erlässt die Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung, wie vorgelegt.