Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0

Im Rahmen der gemeindlichen Verpflichtung für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte in der Gemeinde ist damit auch für eine rasche und zuverlässige Orientierung durch Straßennamenschilder und Hausnummern im Gemeindegebiet zu sorgen.

Sie gewährleisten dazu insbesondere für Notfälle einen effektiven Einsatz durch Rettungsdienste und Polizei.

 

Die gesetzliche Grundlage für die Hausnummerierung bildet § 126 BauGB welcher besagt, dass die jeweiligen Eigentümer dazu verpflichtet sind ihr Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.

Alle weiteren Verpflichtungen, insbesondere die optische Gestaltung, Anbringung und Beschaffung der Hausnummerierung können per Satzung geregelt werden.

 

Da die beiliegende bestehende Satzung über die Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Kötz vom 26.07.1974 in div. Bereichen nicht mehr zeitgemäß ist und eine Verpflichtung der Eigentümer zur eigenständigen Beschaffung der Hausnummernschilder eine Verwaltungsvereinfachung bedeuten würde, soll die Satzung aufgehoben werden.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz erlässt die Aufhebungssatzung über die Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Kötz, wie vorgelegt.