Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 5

Jede Gemeinde muss mindestens einen weiteren (zweiten) Bürgermeister, für die Dauer der Wahlzeit, aus seiner Mitte wählen. Der Gemeinderat kann noch einen weiteren (dritten) Bürgermeister wählen. Ob ein dritter Bürgermeister gewählt werden soll, bestimmt der Gemeinderat nach seinem Ermessen durch Mehrheitsbeschluss (Art. 35 Abs. 1 GO). Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister in ihrer Rangfolge (Art. 39 Abs. 1 S. 1 GO).

 

Es können maximal 2 weitere Bürgermeister gewählt werden. Danach ist nur noch die Bestimmung eines Stellvertretenden nach Art. 39 Abs. 2 GO möglich.

 

Gemeinderat Häußler stellte den Antrag nur einen weiteren Stellvertreter zu bestellen. Hierzu ergänzt Gemeinderat Schaich, dass laut Geschäftsordnung ja noch ein weiterer Stellvertreter ernannt werden soll.

 

Gemeinderat Ritter stellt den Antrag den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu übernehmen. Da sich bei dem Antrag von Gemeinderat Ritter um den weitergehenden Antrag handelt wird über diesen abgestimmt.

 


Der Gemeinderat beschließt zwei weitere Stellvertreter für den ersten Bürgermeister zu wählen, die weiteren Stellvertreter sind ehrenamtliche Bürgermeister.