Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung. Ein. Da die Zufahrt über das Grundstück Fl. Nr. 36 erfolgt und auch die Versorgungsleitungen über dieses Grundstück verlaufen, sind diese dinglich zu Gunsten der Gemeinde Bubesheim und des Freistaates Bayern zu sichern. Erst durch die dingliche Sicherung ist auch die Erschießung gesichert.

 


Die Gemeinde Bubesheim erteilt dem vorliegenden Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 35 der Gemarkung Bubesheim das gemeindliche Einvernehmen. Das Leitungsrecht und das Fahrtrecht sind dinglich zu sichern.