Bauantrag Nr. 01/2021

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 98/2 (Günzburger Str. 6), Gemarkung Bubesheim, möchte auf dem Grundstück das Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes zum einen Teil als neuen Bäckerladen und als Geldautomaten-Räumlichkeit umnutzen, der andere Teil des Erdgeschosses soll zu einer Wohnung umgenutzt werden.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim hat der Bauherr pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück zu errichten (4 Wohnungen á 2 Stellplätze = 8 Stellplätze). Ebenso benötigt er für Verkaufsstätten (Bäckereiladen) 2 Stellplätze und für Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Geldautomat) 1 Stellplatz.

Insgesamt sind dies dann 11 Stellplätze, die benötigt werden. Diese sind im Stellplatznachweis des Bauherren ausgewiesen.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 10 Meter). Laut Geschäftsordnung § 8 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei dem 1. Bürgermeister.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 01/2021, Gemarkung Bubesheim am 04.02.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

 

Bauantrag Nr. 14/2020

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 121/0 (Am Hohen Rain 4), Gemarkung Bubesheim, möchte auf dem Grundstück ein Technikum der Firma MSP Construction AG bestehend aus PV-bedachung mit indoorfarming Raummodulen (Gewächshaus) zur fortlaufenden Entwicklung von Anwendungstechnik Pflanzenbau und Produktpalette Technik errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neuer Wasserburger Weg / Am Hohen Rain“.

 

Gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim hat der Bauherr 1 Stellplatz je 50 m² Nutzfläche auszuweisen. Ebenso benötigt er 1 Stellplatz je angefangene 100 m² Nutzfläche.

Laut den Unterlagen hat das Vorhaben eine Nutzfläche von 166,4 m². Somit sind 5 Stellplätze (3 á 50 m² + 2 je angefangene 100 m²) zu errichten. Der Bauherr weist 15 Stellplätze für dieses Vorhaben auf seinem Grundstück nach.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter). Laut Geschäftsordnung § 8 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei dem 1. Bürgermeister.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Bubesheim erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 14/2020, Gemarkung Bubesheim am 08.02.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Der Gemeinderat Bubesheim nimmt Kenntnis.