Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Anwesend: 12, Befangen: 0

Nach erfolgter Zulassung behandelt der Gemeinderat Bubesheim folgenden Antrag:

„Die Antragsteller beantragen § 7 der Ausbaubeitragssatzung – ABS – der Gemeinde Bubesheim vom 17.12.2002, rückwirkend zum 24.09.2015 dahingehend zu ändern, dass

a) nicht mehr zwischen Haupterschließungsstraße und Anliegerstraße unterschieden wird und dass

b) der Gemeindeanteil für Fahrbahnen und Gehwege mit mind. 50 festgelegt wird.

 

Die Gemeinde Bubesheim verfügt über eine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung. Gemäß Art. 5 Abs. 3 BayKAG ist in der Beitragssatzung eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen, wenn die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend der Allgemeinheit zugute kommt. Dies ist im Straßenausbaubeitragsrecht immer der Fall, da die Straßen neben den Grundstückseigentümer der Allgemeinheit zugute kommen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. In der Straßenausbaubeitragssatzung ist demnach der Eigenanteil der Gemeinde festzulegen, abhängig von der jeweiligen Straßenklasse. Dabei ist die gemeindliche Selbstbeteiligung gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayKAG mindestens nach drei Grundtypen (Anliegerstraße, innerörtliche Erschließungsstraße, Durchgangsstraße) zu differenzieren. Ebenfalls fordert Art. 5 Abs. 3 BayKAG, dass innerhalb einer Straßenklasse eine Staffelung nach Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehsteig, Beleuchtung usw.) vorgenommen werden muss. Die Gemeinde ist an die gesetzlichen, am Vorteilsprinzip orientierten Vorgaben gebunden.

Die Mustersatzung des Bay. Gemeindetages sieht eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vor, die die Vorteile der Einrichtung für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt und entsprechend die Eigenbeteiligung der Gemeinde nach Straßenkategorien abstuft. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Bubesheim entspricht der Mustersatzung.

 

Bei Straßen mit überwiegend örtlichem und überörtlichem Durchgangsverkehr ist zwischen Fahrbahn und Gehweg zu differenzieren, da der Gehweg im Regelfall nur der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Wie bereits ausgeführt muss der Vorteil der Einrichtung für die Allgemeinheit nach Straßenkategorien abgestuft werden.

Bei Anliegerstraßen ist der Vorteil der Anlieger am Höchsten und demnach kann die Eigenbeteiligung der Gemeinde auf 30 % sinken. Eine Differenzierung zwischen der Teileinrichtung Gehweg und Fahrbahn ist bei Anliegerstraßen nicht notwendig, da hier der Vorteil der Anlieger bei allen Teileinrichtungen im Wesentlichen gleich ist.

Die Antragssteller fordern keine Abstufung der Straßenkategorie und den Eigenanteil der Gemeinde für die Teileinrichtungen Gehweg und Fahrbahn auf 50 % festzulegen. Diese Satzungsänderung entspricht nicht den Anforderungen des Art. 5 BayKAG und wäre nichtig.

 

Dem Gremium wurde nochmals erklärt, unter welchen Umständen eine Anlieger-/Haupterschließungsstraße vorliegt:

Eine Anliegerstraße liegt dann vor, wenn mehr als 50% des Gesamtverkehrs Anliegerverkehr ist. Bei einer Haupterschließungsstraße erweisen sich Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig. Nach kurzer Diskussion erfolgte folgender Beschluss:


Beschluss:

Der Bürgerantrag wird zur Kenntnis genommen. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Bubesheim wird nicht geändert.