Anordnung Nr. 23/20

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 9/2 (Wettenhauser Strasse 2 b), Gemarkung Ebersbach, möchte den Anbau eines Carports durchführen.

 

Das Grundstück liegt im NICHT Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Der Bau der Garage wurde bereits begonnen, jedoch aufgrund fehlender Baugenehmigung durch das Landratsamt eingestellt.

 

Die Garage soll 37,46 m² haben und einen Bruttorauminhalt in Höhe von 128,3 Kubikmetern. Eine Abstandsflächenübernahme ist hier nicht nötig. Die mittlere Wandhöhe beläuft sich auf 2,38 m.

 

Die Entwässerung wird über die bestehende Garage erfolgen.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²). Laut Geschäftsordnung § 11 liegt die Zuständigkeit bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilte am 10.09.2020 dem Bauantrag mit der Nr. 23/2020, Gemarkung Ebersbach das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Anordnung Nr. 24/20

 

Der Eigentümer des Grundstücks mit den Fl. Nr. 1554/17 (Lerchenweg 11), Gemarkung Großkötz hat einen Tekturantrag zum Bauantrag Nr. 01/2018 gestellt.

 

Das Grundstück liegt NICHT im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

 

Folgende Änderungen werden am Bauvorhaben vorgenommen:

 

Änderung an der Garage:

 

Die Garage sollte ursprünglich aus Holz mit einem Flachdach und den Maßen 6x6 Meter erstellt werden. Die Garage besteht nun aus Mauerwerk und weist die neuen Maße von 9 Metern Länge und 6,4 Metern Breite auf.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²). Laut Geschäftsordnung § 11 liegt die Zuständigkeit bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilte dem Bauantrag mit der Nr. 24/2020, Gemarkung Kleinkötz am 24.08.20 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Anordnung Nr. 25/20

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 181/2 (Gartenstrasse 1 a), Gemarkung Kleinkötz, möchte eine neue Garage für drei Stellplätze errichten.

 

Das Grundstück liegt im NICHT Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Garage soll 60,32 m² (inkl. 3 % Putz) haben und einen Bruttorauminhalt in Höhe von 205,14 m³. Eine Abstandsflächenübernahme ist hier nötig, diese wird vom Nachbarn (Flur Nr. 56 Gemarkung Kleinkötz) übernommen. Die mittlere Wandhöhe beläuft sich auf 3 m.

 

Die Entwässerung ist gesichert.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²). Laut Geschäftsordnung § 11 liegt die Zuständigkeit bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilte dem Bauantrag mit der Nr. 25/2020, Gemarkung Kleinkötz am 07.09.2020 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Bauantrag 28/20

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 125 (Obere Dorfstrasse 5 a), Gemarkung Großkötz, möchte ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt NICHT im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²). Laut Geschäftsordnung § 11 liegt die Zuständigkeit bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilte dem Bauantrag mit der Nr. 28/2020, Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag 29/20

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 79/1 (Limbacher Strasse 8), Gemarkung Kleinkötz, möchte die bisherige Garage abreißen und eine neue Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt NICHT im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²). Laut Geschäftsordnung § 11 liegt die Zuständigkeit bei der 1. Bürgermeisterin

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilte dem Bauantrag mit der Nr. 29/2020, Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss nimmt hiervon Kenntnis.