Beschluss: einstimmig beschlossen

Im neugebauten Hort soll eine Hort- und eine Kindergartengruppe mit jeweils 18 Plätzen entstehen. Aus diesem Grund ist eine Nutzungsänderung zur temporären Zwischennutzung des EG als Kindergarten notwendig.

 

Folgende Änderungen sind erforderlich:

-          Behinderten WC wird gleichzeitig zum Personal WC

-          Das WC Damen im EG wird zur Toilette für den Kindergarten

o   Eine Kabine muss zum Wickeltisch umgebaut werden, hier würden wir das WC überbauen

o   Für die anderen WCs würden wir ein Podest auf den Boden setzen, falls es in der Höhe nicht funktioniert

-          Das WC Herren im EG wird zum Gäste WC

-          Im OG werden die beiden Personal WCs zu Jungen und Mädchen WCs für den Hort

o   Putzmittel sollten dann besser im Technikraum untergebracht werden

-          Der Elternraum wird auf die Flurfläche verlegt (vermutlich nicht förderfähig)

-          Der Personalraum kommt in den Elternraum

 

Ein entsprechendes Betreiberkonzept liegt dem Bauantrag bei. Das Gebäude soll temporär (vorerst für 1 Jahr) als Kinderhaus genutzt werden.

 

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Gemäß § 36  BauGB erteilt die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen. Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor.


Beschluss:

Bau- Umwelt- und Grundstücksausschuss der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag 21/2020, Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen.