Beschluss: einstimmig beschlossen

Nach Eröffnung des Tagesordnungspunktes übergab die Vorsitzende das Wort an Herrn Mayer vom Kling Consult.

1          Von Kling Consult wurden 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

2          Folgende 7 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg

·         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung – BQ

·         bayernets GmbH, München

·         Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm

·         Kreisheimatpfleger Lkr Günzburg

·         Landratsamt Günzburg – Gesundheitsamt

·         Telefónica Germany GmbH & Co. OHK, Teltow

3          Folgende 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

·         Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 8. Januar 2020

·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fachbereich Forsten, Krumbach, Schreiben vom 24. Januar 2020

·         Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 28. Januar 2020

·         IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 24. Januar 2020

·         Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm,Weißenhorn Schreiben vom 30. Januar 2020

·         LEW Verteilnetz GmbH (LVN) Günzburg, Schreiben vom 21. Januar 2020

·         Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 27. Januar 2020

·         Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 24. Januar 2020

·         Zweckverband zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“, Schreiben vom 23. Dezember 2019

4          Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

4.1      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fachbereich Landwirtschaft, Krumbach, Schreiben vom 24. Januar 2020

Gemäß AELF handelt es sich bei dem Plangebiet um hochwertige Ackerflächen, die nur im unbedingt notwendigen Umfang für eine außerlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht werden sollen. Da das Plangebiet im aktuellen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, bestehen von Seiten des AELF Krumbach keine grundsätzlichen Bedenken.

Der Hinweis auf die landwirtschaftlichen Emissionen, die durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen können, ist in der Begründung bereits enthalten.

Um Interessenskonflikte zwischen dem geplanten Wohngebiet und der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung zu vermeiden, soll auf eine konsequente und dauerhaft gepflegte Ortsrandeingrünung geachtet werden.

Beschluss:

Das Plangebiet wurde aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Die Überwachung der plankonformen Umsetzung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen zur Ortsrandeingrünung obliegt der Gemeinde Kötz. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                         06-65-2020/ einstimmig beschlossen

 

4.2      Bayerischer Bauernverband, Günzburg/Neu-Ulm, Schreiben vom 30. Januar 2020

Aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes hat der Emmenthaler Weg zwei überwiegende Funktionen. Zum einen dient er als Erschließungsweg/Straße für die Peter-Dörfler-Straße und die Dossenberger Straße und künftig auch für die im Plangebiet neu anzulegende Anwohnerstraße. Zum anderen dient er als Erschließungsstraße der westlich von Kötz in diesem Bereich liegenden landw. Nutzflächen. Neben den zur Bewirtschaftung der Nutzflächen erforderlichen Fahrten mit Traktoren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie z. B. Mähdrescher, Feldhäcksler oder Zuckerrübenvollernter, findet hier auch die Zuckerrübenabfuhr, die Abfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Langholz), statt. Die landw. Maschinen und Geräte weisen meist eine Breite von mind. 3 Metern auf. Da es beim Emmentaler Weg lediglich um eine Erschließungsstraße handelt und diese daher eine geringe Fahrbahnbreite aufweist, fordert der Bayerische Bauernverband zwischen der Oberen Dorfstraße und dem Ortsende (Weg Flur. Nr. 1042/5) ein beidseitiges Parkverbot.

Dritter Bürgermeister Christel bemängelt, dass es bereits jetzt Probleme beim Durchfahren des Emmenthaler Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aufgrund parkender Autos gibt. Ein Parkverbot sollte hier veranlasst werden. Die Vorsitzende teilte mit, dass dies nicht Thema der Bauleitplanung ist und sich hier der Bauausschuss bezüglich einer verkehrsrechtlichen Anordnung beraten sollte.

 

Beschluss:

Durch den Bebauungsplan wird die Befahrbarkeit der Wege durch landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht eingeschränkt. Die Aufstellung von Verkehrszeichen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung und ist nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Planänderungen sind nicht veranlasst.

       06-66-2020/ mehrheitlich beschlossen Ja 13 Nein 2 pers. Beteiligt 0

 

Bei der Anlage/Anpflanzung von Eingrünungen entlang der westlichen Grenze des Plangebietes ist aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes darauf zu achten, dass keine nachteiligen Wirkungen auf das angrenzende landw. Grundstück passieren. Der Bayerische Bauernverband denkt an einen Wurzelschlag, überhängende Äste etc. Die laufende Pflege der Randbegrünung / Eingrünung durch die jeweiligen Bauparzelleneigentümer sei sicherzustellen.

Beschluss:

Der Hinweis auf mögliche nachteilige Wirkungen der Ortsrandeingrünung auf angrenzende landwirtschaftliche Grundstücke wird zur Kenntnis genommen. Das entsprechende Pflanzgebot ist als grünordnerische Maßnahme zur Eingrünung erforderlich, um u. a. die landschaftliche Einbindung des Baugebiets zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenskonflikten umfasst das Pflanzgebot lediglich die Anpflanzung von Sträuchern, nicht jedoch klein- oder gar großkroniger Bäume. Darüber hinaus reichen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu den Pflanzabständen, insbes. Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB), nach dem gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten ist, dazu aus, die befürchteten Beeinträchtigungen zu vermeiden.

                                                        06-67-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Wie bereits im Textteil erwähnt wird, findet im Umfeld des Plangebietes eine landw. Nutzung statt. Die von den Flächen bzw. durch die Bewirtschaftung der Flächen ausgehenden normalen Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen sind von den Anliegen zu dulden.

Es wird gebeten, die Anregungen in die Planung einfließen zu lassen und das Abwägungsergebnis dem Bayerischen Bauernverband mitzuteilen.

Beschluss:

Es sind keine wesentlichen, über das im ländlichen Raum übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigungen der Wohnverhältnisse zu erwarten. Daher erachtet die Gemeinde Kötz den Hinweis auf landwirtschaftliche Nutzungen und damit verbundene mögliche Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen unter den Hinweisen sowie in der Begründung als ausreichend. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                         06-68-2020/ einstimmig beschlossen 

 

4.3      Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 14. Januar 2020

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen:

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, wird gebeten gesondert mit der Telekom in Verbindung zu treten.Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de

Fax: +49 391 580213737

Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

Diese Adresse soll auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen verwendet werden.

Beschluss:

Der Hinweis auf bestehende Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise sind bereits in der Begründung enthalten. Die Anregungen betreffen nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern beziehen sich auf die nachfolgende Erschließungsplanung.

06-69-2020/ einstimmig beschlossen

4.4      Landkreis Günzburg, Bauleitplanung, Schreiben vom 31. Januar 2020

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz ist der fragliche Bereich bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Ortsplanung/Städtebau

Grundsätzlich wird die Schaffung von Wohnbauflächen an der fraglichen Stelle vom Landratsamt Günzburg ortsplanerisch positiv betrachtet.

In der Begründung wird darauf eingegangen, dass derzeit innerörtlich keine Potentiale zur Verfügung stehen. Baulücken seien das unterschätzte Potenzial der Innenentwicklung, weshalb von der Ortsplanungsstelle zur nachdrücklichen Verfolgung der innerörtlichen Baulücken dringend geraten wird.

Zur Vermeidung künftiger Leerflächen seien die Baugrundstücke nur mit Bauzwang und Rückgabeverpflichtung zu veräußern.

Beschluss:

Das grundsätzliche Einverständnis mit der Planung sowie der Hinweis auf die grundsätzlich zu bevorzugende Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen, insbesondere Baulücken, werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf die Grundstücksveräußerung nur mit Bauzwang und entsprechender Rückgabeverpflichtung wird zur Kenntnis genommen. Die Gestaltung der Kaufverträge obliegt der Gemeinde. Für den Bebauungsplan ergeben sich keine Planänderungen.

                                                        06-70-2020/ einstimmig beschlossen 

 

In der vorliegenden Bebauungsplanung wird die Baufreiheit großgeschrieben. Dies sei anhand der derzeitigen Baukultur durchaus nachvollziehbar. Dennoch sei es ortsplanerisch wünschenswert, die Vielfalt räumlich einzuschränken und zum Ortsrand hin mit einer abnehmenden Bauweise im schwäbischen Stil zu reagieren.

Beschluss:

Die Gemeinde Kötz hat sich während des Planungsprozesses intensiv mit den Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO auseinandergesetzt. Die getroffenen Festsetzungen orientieren sich zur Gleichbehandlung an den Vorgaben der Planung des südlich angrenzenden Baugebiets und sollen den Bauherren ein gewisses Maß an gestalterischer Freiheit ermöglichen. Die Gemeinde Kötz betrachtet die Möglichkeit einer stilistischen Vielfalt und zulässige Gebäudehöhe von maximal 10,0 m als zeitgemäß und angemessen, zumal gemäß rechtswirksamem Flächennutzungsplan mittelfristig eine weitere bauliche Entwicklung im Anschluss vorgesehen ist.

                                                          06-71-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Durch die Möglichkeit im WA 2 Doppelhäuser zu errichten greift die Bebauungsplanzeichnung bereits Ansätze verdichteten Bauens auf. Wohnbedarfsuntersuchungen zeigten, dass nicht nur Bedarf an Wohnhäusern, sondern auch an Wohnungen besteh, weshalb in einem beschränkten Teilbereich durchaus Mehrfamilienhäuser vorstellbar seien.

Beschluss:

Durch die Möglichkeit im WA 2 Doppelhäuser mit zwei Wohnungen je Doppelhaushälfte, also insgesamt vier Wohnungen pro Wohnhaus, zu errichten, wird eine verdichtete Bebauung in einem für den ländlichen Raum angemessenen Maß ermöglicht. Darüber hinaus soll jedoch keine weitere Verdichtung in Form von Mehrfamilienhäusern erfolgen. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                        06-72-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Unter Ziffer 28 der Bebauungsplansatzung wird eine Kniestockhöhe von 1,20 m definiert, die uneingeschränkt für alle vorgesehenen Gebäudetypen gelten soll. Diese Festsetzung sei zu überdenken, da sie angesichts der möglichen Gebäudetypen nicht zielführend erscheine. Es solle vielmehr über eine Festsetzung der maximalen Traufhöhe nachgedacht werden.

Die Vorsitzende erläuterte, dass das Landratsamt auf die Streichung der Kniestockhöhe besteht um eine nachträgliche Schaffung eines weiteren Geschosses durch Befreiung durch die Gemeinde zu verhindern. Nach kurzer Diskussion ob eine maximale Traufhöhe festgesetzt werden soll, wurde folgender Beschluss gefasst:

Beschluss:

Die Anregung wird aufgegriffen. Die Festsetzung zur Kniestockhöhe wird gestrichen, da die übrigen Festsetzungen zu zulässigen Dachneigungen und Gebäudehöhen in Abhängigkeit von der Dachform zur Steuerung der städtebaulichen Gestaltung im Baugebiet als ausreichend erachtet werden. Eine Festsetzung der maximalen Traufhöhe wird nicht aufgenommen.

              06-73-2020/ mehrheitlich beschlossen Ja 9 Nein 6 pers. Beteiligt 0

 

Weder im vorliegenden Bebauungsplanentwurf noch in den umliegenden Wohngebieten sind Flächen für Kinderspielplätze vorgesehen. Auch im ländlichen Bereich, in dem das Umland viele Möglichkeiten an Spiel- und Erholungsflächen bietet, sei bei der städtebaulichen Planung auf eine den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Gestaltung des Wohnumfeldes zu achten. Um eine entsprechende Berücksichtigung wird gebeten.

Gemeinderätin Hus merkte an, dass der Spielplatz im Asternweg zu weit weg für die Bewohner des neuen Baugebietes ist und man sich über die Schaffung eines weiteren Spielplatzes Gedanken machen sollte.

Die Vorsitzende teilte mit, dass dies nicht Thema der Bauleitplanung sei, ihr Antrag der Verwaltung aber bereits vorliegt und weiterverfolgt wird.

Beschluss:

In Großkötz gibt es im Asternweg einen Spielplatz. Aufgrund der Art und der Lage der Wohnungen mit geringer baulicher Dichte mit überwiegend freistehenden Einfamilienhäusern, entsprechend hohem Anteil an Freiflächen und im Übergang zur freien Landschaft wird die Anlage eines zusätzlichen Kinderspielplatzes als nicht erforderlich erachtet.

                                                         06-74-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei der Ausweisung neuer Wohnflächen nicht zu vergessen sei, dass durch die Steigerung der Bevölkerungszahl ein zusätzlicher Bedarf an zentralen Einrichtungen, wie z. B. Kindergärten, Möglichkeiten der Nahversorgung, Angebot an Ärzten etc. die Folge sein kann. Dies müsse bei der Entscheidung über die Größe der auszuweisenden Wohnbauflächen berücksichtigt werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen wird von der Gemeinde Kötz berücksichtigt. Gerade durch die Steigerung der Bevölkerungszahl und eine die damit verbundene verbesserte Auslastung, können soziale wie technische Infrastrukturen tragfähig bleiben und langfristig gesichert werden, wie sie einer Gemeinde im allgemeinen ländlichen Raum mit entsprechender Größe angemessen sind. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                          06-75-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Immissionsschutz

Aufgrund der Nähe des geplanten Baugebietes zur Kreisstraße GZ 5, die unmittelbar nördlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verläuft, wurde ein Schallgutachten zum Verkehrslärm erstellt.

Das vorgelegte Lärmgutachten der Firma Kling Consult vom 28.10.2019 erscheint immissionsschutzfachlich plausibel.

Im Ergebnis werden die zulässigen Orientierungsrichtwerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet bis zu 5,4 dB(A) tagsüber und nachts bis zu 8,8 dB(A) überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber und nachts um 1,4 bzw. 4,8 dB(A) überschritten.

Zum Schutz vor Verkehrslärmbelastungen der angrenzenden Kreisstraße GZ 5 sind passive Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt worden. Aktive Maßnahmen (z. B. Schallschutzwände) seien nicht sinnvoll umsetzbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gutachten zu Grunde gelegte DIN 4109-1-2016-07 sowie die DIN 4109-2-2016-07 durch die DIN 4109-1-2018-01 und DIN 4109-2-2018-01 aufgehoben und ersetzt wurden. Die neue DIN ist in Bayern jedoch noch nicht eingeführt. Da die maßgeblichen Bestimmungen im vorliegenden Fall nahezu identisch sind, hat dies für die Beurteilung keine relevante Auswirkung.

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan keine Bedenken.

Beschluss:

Das Einverständnis der Unteren Immissionsschutzbehörde mit der Planung sowie der Hinweis bzgl. der zugrunde gelegten DIN-Vorschrift werden zur Kenntnis genommen.

06-76-2020/ einstimmig beschlossen 

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Wohngebiet Ulmer Straße/Emmenthaler Weg“ am westlichen Ortsrand von Großkötz sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung von 22 neuen Bauplätzen geschaffen werden. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB, d. h. ohne Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, vorgesehen.

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorliegende Planung.

Die Anwendung der Eingriffsregelung solle jedoch nicht vollständig ausgesetzt werden, sondern durch die Gemeinde freiwillig berücksichtigt werden bzw. es sollen freiwillige Kompensationsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Aufgrund der Lage und Nutzung der geplanten Bauflächen sowie der Bedeutung für z. B. die Feldlerche als Vogelart der offenen landwirtschaftlichen Feldflur wird auf sogenannte produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK-Maßnahmen), wie z. B. Lerchenfenster oder Blühflächen, hingewiesen. Hierdurch könne ein wertvoller Beitrag für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes geleistet werden. Gerade aufgrund des massiven Rückgangs dieser Offenlandarten in der Feldflur komme der Schaffung derartiger Flächen und Strukturen eine besondere Bedeutung zu.

Auf Vorschlag von Gemeinderat Wöhrle Thomas soll im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen werden, dass keine Steingärten entstehen sollen.

Beschluss:

Das grundsätzliche Einverständnis mit der Planung sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis einen naturschutzfachlichen Ausgleich für den Eingriff zu erbringen, werden zur Kenntnis genommen. Nachdem es sich um ein kleines Baugebiet handelt sowie entsprechende grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden, sieht die Gemeinde Kötz keinen Anlass den Eingriff freiwillig durch zusätzliche Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Die mögliche Betroffenheit bodenbrütender Feldvogelarten wird durch die Festsetzung einer Vermeidungsmaßnahme in der Planung berücksichtigt. In der näheren und weiteren Umgebung sind im Günztal Ausweichflächen vorhanden. Der Bebauungsplan soll einen Hinweis enthalten, dass keine Steingärten entstehen sollen.

      06-77-2020/ mehrheitlich beschlossen Ja 14 Nein 1 pers. Beteiligt 0

Es wird aus naturschutzfachlicher Sicht darauf hingewiesen, dass zur Minimierung und Vermeidung der Beeinträchtigung von Tieren durch „Lichtverschmutzung“ und Kollision an Glasflächen entsprechende Festsetzungen/Hinweise in die Bebauungsplansatzung aufzunehmen seien.

Beschluss:

Die Anregung wird aufgegriffen. Unter den Hinweisen wird aufgenommen, dass bei Maßnahmen zur Minderung der schädlichen Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere (insbesondere Insekten und Vögel) im Sinne der „Licht-Leitlinie“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (2012) umgesetzt und zur Vermeidung von Vogel-Kollision an Glasflächen Glasfronten speziell gestaltet werden sollen.

                                                          06-78-2020/ einstimmig beschlossen 

Bei der Artenliste unter Nr. 39 der Satzung (Artenauswahl 3) sei wohl versehentlich die Rotbuche (Fagus sylvatica) als Großbaum aufgenommen. Anstatt dessen sollen Vogelbeere (Sorbus aucuparia) und Feldahorn bzw. Obstbäume (Hochstamm, bewährte Sorte) als kleinkronige Laubbäume ergänzt werden.

Beschluss:

Die Artenauswahl 3 umfasst standortheimische Sträucher. Insofern ist die Listung von Rotbuche (Fagus sylvatica) ebenso wie die der Hainbuche (Carpinus betulus) als Heckenpflanze zu verstehen. Der Feldahorn (Acer campestre) wird – ebenfalls als Heckenpflanze – in die Artenauswahl 3 aufgenommen. Ebenso wird die Vogelbeere (Sorbus aucuparia) ergänzt. Obstbäume sind im Bereich der privaten Grünfläche mit Bindung zum Anpflanzen von Sträuchern – Ortsrandeingrünung nicht vorgesehen, um Konflikte hinsichtlich der unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen aufgrund von Wurzelschlag, überhängender Äste etc. zu vermeiden. Gleichwohl ist eine Baumanpflanzung auf den privaten Grundstücksflächen gemäß Pflanzgebot i. V. m. Artenauswahl 1 und 2 vorgesehen.

                                                          06-79-2020/ einstimmig beschlossen 

Die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen sei im Zuge eines Monitorings durch die Gemeinde zu überwachen.

Beschluss:

Die Überwachung der Umsetzung im Bebauungsplan festgesetzter grünordnerischer Maßnahmen obliegt der Gemeinde Kötz. Die Gemeinde Kötz sieht jedoch hier keinen Handlungsbedarf. Für den Bebauungsplan sind keine Änderungen veranlasst.

                                                          06-80-2020/ einstimmig beschlossen 

Wasserrecht

Durch vorliegende Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete, noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.

Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen

Es sei löblich, dass bereits eine Ermittlung der Sickerfähigkeit des Bodens im Hinblick auf die Beseitigung des Niederschlagswassers durchgeführt wurde.

Nach Nr. 11 der Begründung werde das konkrete Entwässerungskonzept erst noch vorbereitet. Verschiedene Lösungsvarianten (Zisternen etc.) würden vorgeschlagen werden.

Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222, komme der Erschließungskonzeption, insbesondere auch für das Niederschlagswasser, für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung eine ganz besondere Bedeutung zu. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Entwässerungskonzept führe dazu, dass der Bebauungsplan ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aufweise und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalte. Hierzu sei dieser abwägungserhebliche Gesichtspunkt sachverständig aufzuklären. Es sei deshalb noch konkreter aufzuzeigen, wie die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen solle.

Beschluss:

Die Anregung wird aufgegriffen. Um möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs und insbesondere die Grundwasserneubildung möglichst wenig zu beeinträchtigen, Hochwassergefahren zu mindern und einen Rückstau im öffentlichen Kanal zu verhindern, soll Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. Es soll keine Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal erfolgen. Daher wird die Niederschlagswasserversickerung im Bebauungsplan wie folgt verbindlich festgesetzt:

„Anfallendes, nicht verschmutztes Niederschlagswasser ist vollständig innerhalb der privaten Grundstücksflächen oder öffentlichen Verkehrsflächen zu versickern. Die Vorgaben der Baugrunduntersuchung (Anlage zur Begründung) sowie die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" und die DWA Arbeitsblätter A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" und A 117 "Bemessung von Regenrückhalteräumen" sind zu berücksichtigen.“

Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser kann über Versickerungsanlagen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen versickert werden.

Die Machbarkeit der Versickerung auf den privaten Grundstücksflächen wurde im Zuge der vorgezogenen Erschließungsplanung durch das Ingenieurbüro Degen & Partner nachgewiesen. Zur Sicherstellung der plankonformen Umsetzung, kann der Einbau von Sickerschächten als Bestandteil des Grundstücksanschlusses durch die Gemeinde Kötz erfolgen. Die Zuständigkeiten bzgl. Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung, Unterhalt, Stilllegung sowie Beseitigung ist in § 8 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kötz geregelt. In den Kaufverträgen können Regeln und Pflichten zur Entwässerung (Anschlusspflicht) bestimmt werden.

                                                          06-81-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Der Hinweis Nr. 14 im Planentwurf wird gestrichen.

In der Begründung wird eine Erläuterung des Sachverhalts aufgenommen.

In der Begründung wird außerdem auf die zu berücksichtigenden Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ und die DWA Arbeitsblätter A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ hingewiesen.

 

Hinweise hierzu:

Aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB könne eine Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt werden, wenn es im Einzelfall (nach erfolgter positiver Prüfung der Sickerfähigkeit) möglich sei. (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Beschluss vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222).

Auch können gemeindliche Regenrückhalte- und Versicker-Bereiche planlich festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) bzw. freizuhaltende Sickerflächen auf Privatgrundstücken dargestellt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB).

Eine Festsetzung zur Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen sei auch zur Rückhaltung von Niederschlagswasser nicht zulässig. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Beschluss vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222 zutreffend darlege, sei eine derartige Festsetzung in der abschließenden Aufzählung in § 9 des Baugesetzbuches nicht vorgesehen.

Beschluss:

Die Hinweise werden berücksichtigt, indem wie o. g. eine verbindliche Niederschlagswasserversickerung innerhalb des Baugebiets ohne Einleitung in den öffentlichen Kanal erfolgt.

                                                          06-82-2020/ einstimmig beschlossen 

Einleitungen von Niederschlagswasser in das Grundwasser bedürften keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) beachtet werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die technischen Regeln zur schadlosen Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) hingewiesen.

                                                          06-83-2020/ einstimmig beschlossen 

Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bedürften keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) beachtet werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die TRENOG ist im vorliegenden Fall nicht zu beachten, da die Niederschlagswasserversickerung im Baugebiet verbindlich festgesetzt wird und keine Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer erfolgt.

                                                          06-84-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Nach § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – komme i. d. R. der Bau neuer Mischwasserkanalisationen nicht in Betracht.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Niederschlagswasserversickerung im Baugebiet wird verbindlich festgesetzt. Es erfolgt keine Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                         06-85-2020/ einstimmig beschlossen 

In der Broschüre „Naturnaher Umgang mit Regenwasser – Verdunstung und Versickerung statt Ableitung“

https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf
des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (im Internet abrufbar) seien wertvolle Anregungen enthalten, wie Regenwasser ökologisch sinnvoll und städtebaulich interessant zurückgehalten werden kann.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Niederschlagswasserversickerung im Baugebiet wird verbindlich festgesetzt. Es erfolgt keine Rückhaltung. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                           06-86-2020/ einstimmig beschlossen 

Bodenmanagement

Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird vom Landratsamt Günzburg – auf ausdrücklichen Wunsch des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt – dringend empfohlen, sich bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So könne durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und – im Falle von Belastungen – ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.

Beschluss:

Im Plangebiet sind keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Hin-weise auf möglichen Bodenbelastungen sind aus den vorhergehenden Erschließungen nicht bekannt. Auf einen Bodenmanagementplan wird daher zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Die Möglichkeit zur Erstellung eines „Bodenmanagementplans“ im Zuge der Ausführungsplanung wird von der Gemeinde Kötz geprüft. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                         06-87-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Brandschutz

Die Brandschutzdienststelle weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:

Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“, der eingeführten Regel Richtlinien für die „Flächen der Feuerwehr“, des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF und zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 105 des DVGW ist zu achten.

Ein entsprechender Hinweis sollte in die Bebauungsplanbegründung aufgenommen werden.

Beschluss:

In der Begründung wird bereits auf die DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ sowie die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr hingewiesen. Die Löschwasserversorgung wird durch Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Kötz bzw. des Zweckverbands Wasserversorgung Rauher Berg-Gruppe sichergestellt. Auf Ebene des Bebauungsplanes ist dem Brandschutz damit ausreichend Rechnung getragen.

                                                          06-88-2020/ einstimmig beschlossen 

 

4.5      schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 27. Januar 2020

In Beantwortung des Schreibens wird darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung mit Erdgas im angesprochenen Planungsbereich grundsätzlich möglich ist. Gegen den Plan werden keine Einwände erhoben.

Es wird um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverlauf gebeten, sowie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich.

Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass im Planungsbereich bereits Erdgasleitungen von schwaben netz gmbh betrieben werden, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist.

Es wird gebeten bei hinsichtlich geplanten Baumpflanzungen schwaben netz gmbh mit einzubinden.

Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: http://planauskunft.schwaben-netz.de/.

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen den Plan keine Einwände erhoben werden. Die schwaben netz gmbh wird bei weiteren Planungen beteiligt. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                          06-89-2020/ einstimmig beschlossen 

4.6      Staatliches Bauamt Krumbach Bereich Straßenbau, Schreiben vom 23. Januar 2020

Das Staatliche Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau weist auf die Anbauverbotszone von 15 m ab Fahrbahnrand zur Kreisstraße GZ 5 gemäß Art. 23 BayStrWG (Bayerisches Straßen und Wegegesetz) hin.

Beschluss:

Die gesetzliche Regelung des Art. 23 BayStrWG einer Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und damit hinreichend berücksichtigt. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                          06-90-2020/ einstimmig beschlossen 

Ferner wird auf die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme hingewiesen.

Beschluss:

Der Hinweis auf die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme wird zur Kenntnis genommen. Die Einrichtung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen ist kein Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                           06-91-2020/ einstimmig beschlossen 

Das Staatliche Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau regt eine Haftungsfreistellung der Straßenbauverwaltung hinsichtlich eventuell erhöhter Lärmimmissionen an.

Beschluss:

Die Anregung einer Haftungsfreistellung der Straßenbauverwaltung hinsichtlich eventuell erhöhter Lärmimmissionen wird zur Kenntnis genommen. Dies stellt weder einen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes dar, noch scheint dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen angezeigt. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                         06-92-2020/ einstimmig beschlossen 

Das Staatliche Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau weist darauf hin, dass nach der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme keine Neuanpflanzungen innerhalb des kritischen Abstandes von 7,5 m zur GZ 5 erfolgen sollten.

Beschluss:

Im Bebauungsplan wird die RPS 2009 als Richtlinie berücksichtigt. Der genannte kritische Abstand von 7,5 m zur Straße gemäß RPS 2009 betrifft insbesondere Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 25 cm bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Durch die Darstellung der Anbauverbotszone von 15 m ab Fahrbahnrand sowie die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Bindung zum Anpflanzen von Sträuchern – Ortsrandeingrünung, innerhalb der Sträucher, nicht jedoch Bäume anzupflanzen sind, wird auf Ebene des Bebauungsplans der Verkehrssicherheit hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus reichen die bestehenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Art. 29 Abs. 2 BayStrWG) dazu aus, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu vermeiden. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                         06-93-2020/ einstimmig beschlossen 

4.7      Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 22. Januar 2020

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

Neubaugebiete.de@vodafone.com

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Weiterführende Dokumente:

·         Kabelschutzanweisung Vodafone

·         Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland

·         Zeichenerklärung Vodafone

·         Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland

Beschluss:

Die Anregungen betreffen nicht die Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern beziehen sich auf die nachfolgende Erschließungsplanung. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                          06-94-2020/ einstimmig beschlossen 

4.8      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 8. Januar 2020

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

Hinsichtlich der geplanten Versickerungsanlagen besteht mit den Ausführungen des Planers unter Berücksichtigung des vorliegenden geotechnischen Gutachtens 1050-405-KCK vom 26.09.2019 Einverständnis.

Eine ortsnahe Versickerung ist, soweit technisch und mit vertretbarem Aufwand realisierbar, der Einleitung in die Kanalisation vorzuziehen.

Falls die Untergrundverhältnisse wider Erwarten keine Versickerung ermöglichen, sind geeignete Retentionsanlagen zur Abflussverzögerung vorzusehen.

Beschluss: (vgl. gleichlautend zur Stellungnahme 4.4 Landratsamt Günzburg):

Die Anregung wird aufgegriffen. Um möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs und insbesondere die Grundwasserneubildung möglichst wenig zu beeinträchtigen, Hochwassergefahren zu mindern und einen Rückstau im öffentlichen Kanal zu verhindern, soll Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. Es soll keine Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal erfolgen. Daher wird die Niederschlagswasserversickerung im Bebauungsplan wie folgt verbindlich festgesetzt:

„Anfallendes, nicht verschmutztes Niederschlagswasser ist vollständig innerhalb der privaten Grundstücksflächen oder öffentlichen Verkehrsflächen zu versickern. Die Vorgaben der Baugrunduntersuchung (Anlage zur Begründung) sowie die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" und die DWA Arbeitsblätter A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" und A 117 "Bemessung von Regenrückhalteräumen" sind zu berücksichtigen.“

                                                          06-95-2020/ einstimmig beschlossen 

Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser kann über Versickerungsanlagen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen versickert werden.

Die Machbarkeit der Versickerung auf den privaten Grundstücksflächen wurde im Zuge der vorgezogenen Erschließungsplanung durch das Ingenieurbüro Degen & Partner nachgewiesen. Zur Sicherstellung der plankonformen Umsetzung, kann der Einbau von Sickerschächten als Bestandteil des Grundstücksanschlusses durch die Gemeinde Kötz erfolgen. Die Zuständigkeiten bzgl. Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung, Unterhalt, Stilllegung sowie Beseitigung ist in § 8 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kötz geregelt. In den Kaufverträgen können Regeln und Pflichten zur Entwässerung (Anschlusspflicht) bestimmt werden.

Der Hinweis Nr. 14 im Planentwurf wird gestrichen.

In der Begründung wird eine Erläuterung des Sachverhalts aufgenommen.

In der Begründung wird außerdem auf die zu berücksichtigenden Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ und die DWA Arbeitsblätter A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ hingewiesen.

5          Von Bürgerinnen und Bürgern wurden folgende Anregungen vorgebracht

5.1      Einwender 1, Schreiben vom 16. Januar 2020

Der Einwender weist darauf hin, dass die Entwässerung des neuen Baugebiets "Ulmer Straße/Emmenthaler Weg, OT Großkötz" auf keinen Fall über den bestehenden Hauptabwasserkanal entlang der Ichenhauser Straße und der Bürgermeister-Hupfauer-Straße erfolgen könne.

Dieser Kanal sei bereits jetzt an der Grenze seiner Belastbarkeit. Starke Regenfälle, vor allem plötzliche Gewitterregen, führen zu Überlastungen des Kanals und drücken das Regenwasser in den Schmutzwasserkanal. Hierdurch komme es im Extremfall zu Rückstau in die privaten Hausanschlussleitungen und zu Überflutungen von Grundstücken und Gebäuden. Dies sei in den letzten Jahren bereits mehrfach passiert. Der Rückstau habe hohen Sachschaden verursacht. Diese Gefahr würde durch zusätzliche Wassermengen aus dem geplanten Baugebiet deutlich verstärkt.

Auch das Regenrückhaltebecken auf den Grundstücken Bürgermeister-Hupfauer-Straße und Ichenhauser Straße 13, sei nach Aussage des Ing.-Büros Degen bereits jetzt zu klein dimensioniert. Weitere zusätzliche Wassereinträge würden das Problem verstärken.

Sollte die Entwässerung des neuen Baugebiets über den bestehenden Hauptabwasserkanal entlang der Ichenhauser Straße und der Bürgermeister-Hupfauer-Straße geplant sein, legt der Einwender als betroffener Anlieger Widerspruch ein.

Beschluss: (vgl. gleichlautend zur Stellungnahme 4.4 Landratsamt Günzburg):

Die Anregung wird aufgegriffen. Um möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs und insbesondere die Grundwasserneubildung möglichst wenig zu beeinträchtigen, Hochwassergefahren zu mindern und einen Rückstau im öffentlichen Kanal zu verhindern, soll Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. Es soll keine Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal erfolgen. Daher wird die Niederschlagswasserversickerung im Bebauungsplan wie folgt verbindlich festgesetzt:

„Anfallendes, nicht verschmutztes Niederschlagswasser ist vollständig innerhalb der privaten Grundstücksflächen oder öffentlichen Verkehrsflächen zu versickern. Die Vorgaben der Baugrunduntersuchung (Anlage zur Begründung) sowie die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" und die DWA Arbeitsblätter A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" und A 117 "Bemessung von Regenrückhalteräumen" sind zu berücksichtigen.“

Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser kann über Versickerungsanlagen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen versickert werden.

Die Machbarkeit der Versickerung auf den privaten Grundstücksflächen wurde im Zuge der vorgezogenen Erschließungsplanung durch das Ingenieurbüro Degen & Partner nachgewiesen. Zur Sicherstellung der plankonformen Umsetzung, kann der Einbau von Sickerschächten als Bestandteil des Grundstücksanschlusses durch die Gemeinde Kötz erfolgen. Die Zuständigkeiten bzgl. Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung, Unterhalt, Stilllegung sowie Beseitigung ist in § 8 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kötz geregelt. In den Kaufverträgen können Regeln und Pflichten zur Entwässerung (Anschlusspflicht) bestimmt werden.

Der Hinweis Nr. 14 im Planentwurf wird gestrichen.

In der Begründung wird eine Erläuterung des Sachverhalts aufgenommen.

In der Begründung wird außerdem auf die zu berücksichtigenden Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ und die DWA Arbeitsblätter A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ hingewiesen.

06-96-2020/ einstimmig beschlossen 

5.2      Einwender 2, Schreiben vom 29.01.2020

Der Einwender legt Widerspruch gegen den Bebauungsplan "Wohngebiet Ulmer Str./Emmenthaler Weg" ein:

Die Infrastruktur sei für ein neues Baugebiet mit 18 Bauplätzen nicht durchdacht. Der komplette Verkehr werde, da die in das Baugebiet führende Straße eine Sackgasse ist, über den Emmenthaler Weg fließen. Der Emmenthaler Weg sei schon jetzt und besonders in Erntezeiten sehr stark frequentiert. Die Lärm-Verkehr- und Feinstaubbelastung solle ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden.

Der Einwender geht von 50 zusätzlichen Pkw aus.

An der alten Linde sei der Emmenthaler Weg so eng, dass zwei Fahrzeuge nicht aneinander vorbeikämen. Hier seien Unfälle vorprogrammiert.

Beschluss:

Die verkehrliche Erschließung des Baugebiets ist ausreichend dimensioniert. Die geringfügige Zunahme des Pkw-Verkehrs auf dem Emmenthaler Weg ist hinzunehmen. Die maßgeblichen Immissionswerte werden eingehalten. Planänderungen sind nicht veranlasst.

                                                           06-97-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Auch ist nach Meinung des Einwenders die Ab- und Oberflächenwasserableitung gerade bei Starkregen nicht ausreichend geklärt. Die bestehenden Abflussrohre stoßen bereits an ihre Grenzen und reichen für ein neues Baugebiet nicht aus. Der Einwender bittet um ein Gutachten.

Beschluss: (vgl. gleichlautend zur Stellungnahme 4.4 Landratsamt Günzburg):

Die Anregung wird aufgegriffen. Um möglichst wenig in den Wasserhaushalt einzugreifen, das natürliche Gleichgewicht des Wasserkreislaufs und insbesondere die Grundwasserneubildung möglichst wenig zu beeinträchtigen, Hochwassergefahren zu mindern und einen Rückstau im öffentlichen Kanal zu verhindern, soll Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. Es soll keine Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal erfolgen. Daher wird die Niederschlagswasserversickerung im Bebauungsplan wie folgt verbindlich festgesetzt:

„Anfallendes, nicht verschmutztes Niederschlagswasser ist vollständig innerhalb der privaten Grundstücksflächen oder öffentlichen Verkehrsflächen zu versickern. Die Vorgaben der Baugrunduntersuchung (Anlage zur Begründung) sowie die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" und die DWA Arbeitsblätter A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" und A 117 "Bemessung von Regenrückhalteräumen" sind zu berücksichtigen.“

Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser kann über Versickerungsanlagen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen versickert werden.

Die Machbarkeit der Versickerung auf den privaten Grundstücksflächen wurde im Zuge der vorgezogenen Erschließungsplanung durch das Ingenieurbüro Degen & Partner nachgewiesen. Zur Sicherstellung der plankonformen Umsetzung, kann der Einbau von Sickerschächten als Bestandteil des Grundstücksanschlusses durch die Gemeinde Kötz erfolgen. Die Zuständigkeiten bzgl. Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung, Unterhalt, Stilllegung sowie Beseitigung ist in § 8 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kötz geregelt. In den Kaufverträgen können Regeln und Pflichten zur Entwässerung (Anschlusspflicht) bestimmt werden.

Der Hinweis Nr. 14 im Planentwurf wird gestrichen.

In der Begründung wird eine Erläuterung des Sachverhalts aufgenommen.

In der Begründung wird außerdem auf die zu berücksichtigenden Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ und die DWA Arbeitsblätter A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ hingewiesen.

                                                         06-98-2020/ einstimmig beschlossen 

Die Vorsitzende teilte mit, dass im nordöstlichen Bereich eine Straßendurchführung für eine Erweiterung des Baugebietes eingefügt wurde. Im Rat bestand Einverständnis mit dieser Änderung.


Verfahrensbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße/Emmenthaler Weg“ (Stand der Planunterlagen: 14.07.2020 mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Änderungen/Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet.

Der Bebauungsplan wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich ausgelegt und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Dauer der Auslegung und Frist zur Stellungnahme beträgt 1 Monat.