Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 11, Anwesend: 13, Befangen: 0

Das Bayerische Staatsministerium hat in seinem IMS vom 08.04.2020 klar gestellt, dass auch Sitzungen der neu gewählten Gemeinderäte auf das unbedingt notwendige Mindestmaß, das erforderlich ist, um unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen treffen zu können, beschränkt werden sollten. Es wird empfohlen, Entscheidungsbefugnisse vorerst möglichst weitgehend auf einen oder mehrere beschließende Ausschüsse nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO zu übertragen, um Befassungen des Gemeinderates soweit als möglich zu vermeiden. Der Gemeinderat kann diese Übertragung jederzeit wieder ändern und auch z.B. einen für die Bewältigung der Coronakrise geschaffenen Sonderausschuss jederzeit wieder auflösen. Zu einer Übertragung genügt grundsätzlich ein Beschluss; eine Regelung in der Geschäftsordnung ist nicht zwingend. Auch einer auflösenden Bedingung oder Befristung bei der Übertragung bedarf es nicht.

 

Die Verwaltung empfiehlt, einen beschließenden Sonderausschuss „Krise“ einzusetzen. Der Ausschuss besteht aus 6 Gemeinderatsmitgliedern.

 

Der Sonderausausschuss „Krise“ erledigt alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig ist. Angelegenheiten, die unter das Übertragungsverbot nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO fallen, sind grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten. In diesen Fällen wird die Prüfung empfohlen, wie dringlich eine Entscheidung ist und ob sie einen zeitlichen Aufschub erlaubt. Der Sonderausschuss ist nicht zuständig für die Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

 

Für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte bleibt die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 Abs. 3 GO unberührt. Gleiches gilt auch für die Zuständigkeit zum Erlass dringlicher Verordnungen nach Art. 42 Abs. 2 LStVG.

 


Beschluss:

I. Die Gemeinde Bubesheim beschließt einen beratenden Sonderausschuss einzusetzen.

Der Sonderausausschuss erledigt alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig ist. Angelegenheiten, die unter das Übertragungsverbot nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO fallen, sind grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten. Der Sonderausschuss ist nicht zuständig für die Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.