Sitzung: 11.05.2020 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 2, Nein: 11, Anwesend: 13, Befangen: 0
Das Bayerische
Staatsministerium hat in seinem IMS vom 08.04.2020 klar gestellt, dass auch
Sitzungen der neu gewählten Gemeinderäte auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß, das erforderlich ist, um unverzichtbare, unaufschiebbare
Entscheidungen treffen zu können, beschränkt werden sollten. Es wird empfohlen,
Entscheidungsbefugnisse vorerst möglichst weitgehend auf einen oder mehrere
beschließende Ausschüsse nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO zu übertragen, um
Befassungen des Gemeinderates soweit als möglich zu vermeiden. Der Gemeinderat
kann diese Übertragung jederzeit wieder ändern und auch z.B. einen für die
Bewältigung der Coronakrise geschaffenen Sonderausschuss jederzeit wieder
auflösen. Zu einer Übertragung genügt grundsätzlich ein Beschluss; eine
Regelung in der Geschäftsordnung ist nicht zwingend. Auch einer auflösenden
Bedingung oder Befristung bei der Übertragung bedarf es nicht.
Die Verwaltung
empfiehlt, einen beschließenden Sonderausschuss „Krise“ einzusetzen. Der
Ausschuss besteht aus 6 Gemeinderatsmitgliedern.
Der Sonderausausschuss „Krise“ erledigt alle Angelegenheiten, für die
sonst der Gemeinderat zuständig ist. Angelegenheiten, die unter das
Übertragungsverbot nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO fallen, sind grundsätzlich dem
Gemeinderat vorbehalten. In diesen Fällen wird die Prüfung empfohlen, wie
dringlich eine Entscheidung ist und ob sie einen zeitlichen Aufschub erlaubt. Der
Sonderausschuss ist nicht zuständig für die Angelegenheiten, die kraft Gesetzes
von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.
Für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte bleibt die
Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 Abs. 3 GO unberührt.
Gleiches gilt auch für die Zuständigkeit zum Erlass dringlicher Verordnungen
nach Art. 42 Abs. 2 LStVG.
Beschluss:
I. Die Gemeinde
Bubesheim beschließt einen beratenden Sonderausschuss einzusetzen.
Der
Sonderausausschuss erledigt alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat
zuständig ist. Angelegenheiten, die unter das Übertragungsverbot nach Art. 32
Abs. 2 Satz 2 GO fallen, sind grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten. Der
Sonderausschuss ist nicht zuständig für die Angelegenheiten, die kraft Gesetzes
von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.