Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13, Befangen: 0

Gemäß Art. 35 Abs. 1 GO muss jede Gemeinde mindestens einen weiteren (zweiten) Bürgermeister haben. Der Gemeinderat kann aber auch noch einen weiteren (dritten) Bürgermeister wählen. Ob ein dritter Bürgermeister gewählt werden soll, bestimmt der Gemeinderat nach seinem Ermessen durch Mehrheitsbeschluss. Die weiteren Bürgermeister vertreten den 1. Bürgermeister in ihrer Rangfolge (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

Es können maximal zwei weitere Bürgermeister gewählt werden. Danach ist nur noch die Bestimmung eines Stellvertretenden nach Art. 39 Abs. 2 GO möglich.

Die weiteren Bürgermeister werden geheim gewählt. Die weiteren Bürgermeister sind in der Regel Ehrenbeamte. Sie sind Beamte auf Zeit (berufsmäßig), wenn dies vom Gemeinderat durch Satzung bestimmt wird, Art. 35 Abs. 1 GO.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt zwei weitere Stellvertreter für den ersten Bürgermeister zu wählen, die weiteren Stellvertreter sind ehrenamtliche Bürgermeister.