Die Vorsitzende führte aus, dass die weiteren Bürgermeister kommunale Wahlbeamte im Sinne des KWBG sind. Sie müssen durch den 1. Bürgermeister vereidigt werden. Der Eid als Gemeinderatsmitglied ist nicht ausreichend.

 

Die Eidesleistung oder das Gelöbnis entfällt, wenn der Ehrenbeamte im Anschluss an eine Amtszeit wieder gewählt wird, was bei Herrn Uhl und Herrn Christel der Fall ist.