Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1104 (Grottenau), Gemarkung Bubesheim, möchte auf diesem ein Einfamilienhaus mit einer Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Bubesheim sind pro Wohneinheit 2 Stellplätze. Diese sind im Bauplan mit der Doppelgarage ausgewiesen.

 

Die Erschließung des Neubaus ist gesichert. Die Wasserversorgung und Entwässerung des Neubaus erfolgt als interne Erschließung über das bereits gebaute Haus. Das Grundstück wird nicht geteilt. Ein Zweitanschluss wurde vom Bauwerber nicht gewünscht.

 

Die Gemeinde erteilt zu diesem Bauantrag lediglich ihr Einvernehmen. Im vorliegenden Fall ist dies zu erteilen, da keine Ablehnungsgründe vorliegen. Die baurechtliche Genehmigung und die Prüfung der Unterlagen unterliegen dem Landratsamt Günzburg.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim erteilt dem Bauvorhaben Nr. 04/2020, Gemarkung Bubesheim, das gemeindliche Einvernehmen.