Sitzung: 03.03.2020 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V. m. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung nach deren Aufstellung dem Gemeinderat bzw. der Gemeinschaftsversammlung vorzulegen.
a) Haushaltsreste:
Im Rahmen der Jahresrechnung ist über die Bildung von Haushaltseinnahmeresten und Haushaltsausgaberesten zu beschließen.
Für das Haushaltsjahr 2019 wurden keine Haushaltseinnahmereste (HER) und keine Haushaltsausgabereste (HAR) gebildet:
b) Jahresrechnung:
|
Verwaltungshaushalt |
Vermögenshaushalt |
Gesamt |
Haushaltsansatz |
1.014.400 EUR |
194.000 EUR |
1.208.400 EUR |
Rechnungsergebnis |
1.022.208 EUR |
196.878 EUR |
1.219.086 EUR |
Veränderung |
0,77 % |
1,49 % |
0,89 % |
Der Haushalt ist gesamtheitlich ausgewogen. Überschreitungen wurden im Rahmen der Deckungsringe und der Deckungsreserve ausgeglichen.
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten hat die Gemeinschaftsversammlung alsbald, das Jahresergebnis festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.
Beschluss:
a)
Haushaltsreste:
Die
Gemeinschaftsversammlung nimmt davon Kenntnis, dass keine Haushaltsreste für
2019 gebildet wurden.
b)
Jahresrechnung
Die
Gemeinschaftsversammlung nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung 2019.
Die Jahresrechnung
für das Haushaltsjahr 2019 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen
Prüfung vorgelegt.