Beschluss: einstimmig beschlossen

Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V. m. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung nach deren Aufstellung dem Gemeinderat bzw. der Gemeinschaftsversammlung vorzulegen.

 

a) Haushaltsreste:

 

Im Rahmen der Jahresrechnung ist über die Bildung von Haushaltseinnahmeresten und Haushaltsausgaberesten zu beschließen.

 

Für das Haushaltsjahr 2019 wurden keine Haushaltseinnahmereste (HER) und keine Haushaltsausgabereste (HAR) gebildet:

 

b) Jahresrechnung:

 

 

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Gesamt

Haushaltsansatz

1.014.400 EUR

194.000 EUR

1.208.400 EUR

Rechnungsergebnis

1.022.208 EUR

196.878 EUR

1.219.086 EUR

Veränderung

0,77 %

1,49 %

0,89 %

 

Der Haushalt ist gesamtheitlich ausgewogen. Überschreitungen wurden im Rahmen der Deckungsringe und der Deckungsreserve ausgeglichen.

 

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten hat die Gemeinschaftsversammlung alsbald, das Jahresergebnis festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.


Beschluss:

a) Haushaltsreste:

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt davon Kenntnis, dass keine Haushaltsreste für 2019 gebildet wurden.

b) Jahresrechnung

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung 2019.

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung vorgelegt.