Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 65/1 (Hauptstraße 2), Gemarkung Kleinkötz, möchte auf diesem ein Sechsfamilienhaus errichten.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz sind pro Wohneinheit 2 Stellplätze sowie ab 6 Wohneinheiten ein Besucherstellplatz auf dem Grundstück auszuweisen.

In diesem Fall sind also 6 x 2 = 12 + 1 = 13 Stellplätze auszuweisen.

Diese sind im Bauplan eingezeichnet.

 

Der Bauherr hat bei der Verwaltung mit dem Bauantrag einen Antrag zur Entwässerung eingereicht. Das Abwasser und Niederschlagswasser werden wie folgt beseitigt:

„Das anfallende Schmutzwasser sowie das Regenwasser werden über einen auf dem Grundstück vorhandenen Kontrollschacht in den öffentlich vorhandenen Mischwasserkanal DN500 in die Straße „Hauptstraße“ eingeleitet.“

 

Die Gemeinde erteilt zu diesem Bauantrag lediglich ihr Einvernehmen. Im vorliegenden Fall ist dies zu erteilen, da keine Ablehnungsgründe vorliegen. Die baurechtliche Genehmigung und die Prüfung der Unterlagen unterliegen dem Landratsamt Günzburg.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz erteilt dem Bauantrag Nr. 2/2020, Gemarkung Kleinkötz das gemeindliche Einvernehmen.

Dem Entwässerungsantrag des Bauherrn wird zugestimmt.