Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Eigentümer der Flur-Nr. 988 hat im Jahr 2015 auf seinem Grundstück einen Brunnen zur Bewässerung von Erdbeerfeldern errichten lassen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag eingereicht. Dieser Antrag war jedoch aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Herr Schreiben vom 10.01.2020 wurde nun der aktualisierte Erlaubnisantrag eingereicht. Danach sollen bis zu max. 2,2l/s und bis zu max. 20.000 m³/a Grundwasser entnommen werden.

 

Das Landratsamt Günzburg bittet die Gemeinde Bubesheim um Stellungnahme zu diesem Vorhaben.

Die Verwaltung hat den Antrag zur Stellungnahme dem zuständigen Ingenieurbüro INGEO zur vorgelegt.

Der Ingenieur gibt folgende Stellungnahme zur geplanten Maßnahme ab:

 

Grundlagen

Dem o.g. Schreiben des LRA liegt der Antrag des GeoBüros, Ulm, bei. Dieser enthält Lage- und Ausbauplan des Brunnens sowie Bohrprofil einer daneben niedergebrachten Aufschlussbohrung und die Entnahmedaten für eine geplante Entnahme aus dem Quartär.

Der Brunnen liegt im weiteren Einzugsgebiet der Brunnen 1 und 2 der Gemeinde Bubesheim, die tertiäre Sedimente erschließen.

Er erschließt quartäre Schotter bis 7,8 m unter Gelände und ursprünglich auch tertiäre Sande bis 12 m, die von ersteren durch eine Tonlage zwischen 7,8 m und 8,6 m getrennt sind.

Die nachträgliche Teilverfüllung des Brunnens zwischen 12 und 8,4 m entspricht nicht der nach dem DVGW Arbeitsblatt W 135 vorgeschriebenen Vorgehensweise.

Der Bereich des Tonhorizontes wurde lediglich über Verpressschläuche zwischen 7 und 9,5 m in 6 Löcher der Betonringe 180 l Dämmer eingebracht. Dies entspricht bei einem Außendurchmesser der Ringe von ca. 2100 mm einer Mantelfläche von ca. 16,5 m². Bezogen hierauf läßt sich mit dieser Menge ein Ringraum von max. ca. 1 cm Dicke verpressen. Aus der Ausbauzeichnung ist der ursprüngliche Bohrdurchmesser zudem nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der Abdichtungsmaßnahme ist nicht vorhanden.

Stellungnahme

Die Wirksamkeit der Teilverfüllung und der damit beabsichtigten Horizonttrennung Quartär/Tertiär ist stark anzuzweifeln.

Es ist davon auszugehen, dass die quartären Wässer durch die Landwirtschaft mit Nitrat und PBSM belastet sind.

In der gegenwärtigen Bauweise stellt der Brunnen eine Gefahr für die Qualität der darunter liegenden tertiären und in größerer Entfernung durch die Brunnen Bubesheim genutzten Grundwasserleiter dar.

Eine fachgerechte Sanierung nach DVGW W 135 ist dringend erforderlich.

Hinsichtlich der beantragten Grundwasserentnahme aus dem quartären System (und der Wiederversickerung durch Beregnung) ist für die Brunnen Bubesheim keine Gefährdung abzuleiten, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Rücksprache mit dem Eigentümer wurde der Brunnen im November 2019 saniert. Die Verwaltung soll beim Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Unterlagen anfordern und bis zur nächsten Sitzung vorlegen. Ebenfalls soll das WWA zur Stellungnahme bezüglich der geforderten Sanierung nach DVGW W135 bis zur nächsten Sitzung aufgefordert werden.


Beschluss:

Der Tagesordnungspunkt wird vertagt.