Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 939/0 (Holzmähder), Gemarkung Bubesheim möchte auf diesem ein Wasserbecken errichten.

 

Als Nutzung hat er angegeben:

„Das Wasser aus dem Speicher wird zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen verwendet.

Das Becken wird gespeist aus zwei Brunnen, Flachbrunnen Fl. Nr. 1130/2 und Schachtbrunnen Fl. Nr. 988/0, Gemarkung Bubesheim. Für den Schachtbrunnen läuft momentan die Entnahmegenehmigung.

Entnommen wird das Wasser aus dem Becken mit einer am Tankwagen montierten Pumpe, über eine von oben ins Becken gelegten nicht stationären Saugleitung. Der Antrieb der Pumpe erfolgt über das Zugfahrzeug.“

 

Das Grundstück, auf dem das Wasserbecken errichtet werden soll, liegt im Außenbereich.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist das Vorhaben zulässig, wenn es privilegiert ist.

 

Die Gemeinde erteilt zu diesem Bauantrag lediglich ihr Einvernehmen. Im vorliegenden Fall ist dies zu erteilen, da keine Ablehnungsgründe vorliegen. Die baurechtliche Genehmigung und die Prüfung der Unterlagen unterliegen dem Landratsamt Günzburg.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim erteilt dem Bauvorhaben Nr. 03/2020, Gemarkung Bubesheim, das gemeindliche Einvernehmen.