Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Bauherr des Grundstückes Fl. Nr. 358/1 (Nähe Fliederweg), Gemarkung Großkötz, möchte ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes des Geltungsbereiches „Süd“, 3. Änderung.

 

Der Bauherr beantragt mit Einreichung des Bauantrages folgende Befreiungen vom Bebauungsplan:

 

´        Höhe Erdgeschossrohfussboden:

Festsetzung: Die Höhe des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf die OK des natürlichen Geländes um nicht mehr als 0,5 m überschreiten. Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe des Erdgeschoss-Rohfußbodens ist die Höhe des natürlichen Geländes in der Mitte der jeweiligen Gebäudeseite.

Befreiung: Durch die starke Hanglage nach Osten wird die zulässige Höhe des Erdgeschossrohfussbodens auf 3 Gebäudeseiten überschritten.

 

Die Zufahrt sowie die Erschließung an die öffentliche Straße sind gesichert.

 

Laut Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Kötz sind bei einem Einfamilienhaus 2 Stellplätze pro Wohneinheit auf dem Grundstück nachzuweisen.

Diese sind im Bauplan durch die Doppelgarage und 2 Stellplätze ausgewiesen.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstückausschuss Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 09/2019 das gemeindliche Einvernehmen. Die beantragten Befreiungen werden erteilt.