Sitzung: 09.09.2019 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachdarstellung:
I.
Ausgangslage, Anlass und
Ziel der Planung
Aufgrund der erhöhten Nachfrage nach Gewerbeflächen wurde bereits im Jahr 2001 der Bebauungsplan "Gewerbegebiet 3. BA Am Grieshauptgraben" aufgestellt, um im Südosten an die bestehenden Gewerbeflächen anzuschließen. Für die Erweiterung eines angrenzenden Gewerbebetriebes wurde der Bebauungsplan 2004 bereits einmal geändert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden jedoch teilweise nicht umgesetzt.
Für die Ansiedlung bzw. die Erweiterung eines weiteren ortsansässigen Gewerbebetriebes soll der Bebauungsplan nochmals geändert werden, da sich die für das Gebiet getroffenen Festsetzungen von den Anforderungen des Gewerbebetriebes unterscheiden. Des Weiteren wird angestrebt, die bereits getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Grünordnung mit dieser Bebauungsplanänderung umzusetzen.
Die Flächen nördlich der Autobahn A8 eignen sich aufgrund der günstigen Anbindungsmöglichkeit und der Nähe zum Autobahnkreuz Ulm-Elchingen gut für die Entwicklung neuer Gewerbeflächen. Des Weiteren macht die unmittelbare Nähe zu Günzburg die Fläche für Gewerbeansiedlungen attraktiv.
Innerhalb des Geltungsbereichs bestehen derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan "Gewerbegebiet 3. BA Am Grieshauptgraben", in Kraft getreten am 30.03.2001 und die rechtskräftige Bebauungsplanänderung "Nr. 0 u. Nr. 9 (3. BA) Gewerbegebiet Am Grieshauptgraben", in Kraft getreten am 08.04.2004.
Mit dem Bebauungsplan "Gewerbegebiet – 3. BA Am Grieshauptgraben – 2. Änderung" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes innerhalb des Plangebietes geschaffen werden.
II. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplans mit seiner Begründung, jeweils mit Stand vom 01.04.2019, fand in der Zeit vom 27.05.2019 bis 28.06.2019 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
III. Prüfung u. Abwägung der Gemeinde zu vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Die Unterlagen zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 20.05.2019 an insgesamt 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Folgende Behörden u. Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen vorge- bracht:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Vor- und Frühgeschichte
- Erdgas Schwaben GmbH
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- Vermessungsamt Günzburg
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwendungen zu der Planung vorgebracht:
- Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 23.05.2019
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, mit Schreiben vom 17.06.2019
- IHK Schwaben, mit E-Mail vom 26.06.2019
- Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 26.06.2019
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen:
1. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 23.05.2019 Wasserwirtschaftliche Würdigung
Mit dem Entwurf des Bauleitplanes besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht weiterhin kein Einverständnis.
Gemäß beigefügtem Protokoll wurde den behördlichen Hinweisen und Auflagen im Rahmen der Abwägung nur in unzureichendem Maße Rechnung getragen.
Das Wasserwirtschaftsamt empfiehlt dem Antragssteller eindringlich, die genannten Problemstellungen im Vorfeld weiterer Planungen zu beseitigen.
Stellungnahme vom 07.12.2018:
„Wasserversorgung und Grundwasserschutz“
Löschwasserversorgung:
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
Trinkwasserschutzgebiete:
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
Grundwasser:
Belastbare Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen fehlen in den Antragsunterlagen. Für die weitere Planung wird die Durchführung detaillierter geotechnischer Untersuchungen empfohlen.
Ein Aufschluss von oberflächennahem Grundwasser ist bei der Gründung der Bauwerke grundsätzlich möglich.
Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis.
Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig.
Eine Beeinflussung der Grundwasserstände durch wechselnde Abflussverhältnisse im an- grenzenden Grieshauptgraben ist möglich.
Bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung grundwasserinduzierter Schadenfälle obliegen den Bauherren.
Altlasten und vorsorgender Bodenschutz:
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Plangebiet nicht bekannt.
Abwasserbeseitigung Bestehendes Kanalnetz:
Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen.
Niederschlagswasserversickerung:
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) und die da- zugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“).
Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.
Verschmutztes Niederschlagswasser:
Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).
Oberirdische Gewässer Unterhaltung:
Die westliche Grenze des Bebauungsplangebiets bildet der Grieshauptgraben (Gewässer lll. Ordnung), dessen Unterhaltungslast bei der Kommune liegt.
Zur Sicherung der Unterhaltung empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt der Gemeinde, den freien Zugang zum Gewässer sicherzustellen.
Die geplanten gewässerökologischen Maßnahmen im Uferbereich des Grieshauptgrabens werden aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet.
Der Gefahr einer negativen Veränderung der Abflussverhältnisse ist dennoch durch eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung zu begegnen.
Hochwasser:
Ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet existiert im Plangebiet nicht, ebenso liegen dem Wasserwirtschaftsamt keine Daten zum Überschwemmungsgebiet vor. Es wird vor- sorglich darauf hingewiesen, dass bei Hochwasser Überflutungen auftreten können.
Da eine Überflutung des Baugebietes bei Hochwasserführung nicht auszuschließen ist, wird ausdrücklich empfohlen, die Überschwemmungsgrenzen für ein 100-jähriges Hochwasserereignis zu ermitteln.
In diese Untersuchungen sind auch die aktuellen Unterhaltungszustände des Gewässers (verengter Abflussquerschnitt, bedingt funktionsfähige Durchlässe, o.Ä.) miteinzubeziehen.
Erst nach Vorliegen dieser Untersuchungen sind verlässliche Aussagen zur hydraulischen Leistungsfähigkeit des Grieshauptgrabens, zur Hochwassersicherheit des geplanten Baugebiets und der bereits bestehenden baulichen Anlagen und zur generellen Notwendigkeit weiterer Hochwasserschutzmaßnahmen möglich.
Eine ausreichende Versorgungssicherheit mit Trink-, Brauch- und Löschwasser ist detailliert nachzuweisen.
Solange für die mit dem Wasserwirtschaftsamt erörterten Problemstellungen keine Lösungsansätze erstellt und abgestimmt wurden, kann dem Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden.“
Stellungnahme
und Beschluss der Verwaltung:
Wasserversorgung und Grundwasserschutz Grundwasser:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei der weiteren Planung an den künftigen Grundstückseigentümer weitergeleitet.
Abwasserbeseitigung Bestehendes Kanalnetz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Niederschlagswasserversickerung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und der bestehende Hinweis zum Nieder- schlagswasser im Bebauungsplan entsprechend ergänzt.
Verschmutztes Niederschlagswasser:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Oberirdische Gewässer Unterhaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der notwendige Zugang zum Gewässer des Grieshauptgrabens ist über die festgesetzte Ausgleichsfläche jederzeit möglich.
Hochwasser:
In den Bebauungsplan wurde unter Hinweise bereits in dem Punkt Wassersensibler Bereich auf mögliche Überflutungen im Plangebiet hingewiesen.
Aufgrund der Tatsache, dass das Gebiet in keinem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und keine Daten von bereits aufgetretenen Überschwemmungen vorliegen, wird der Hin- weis im Bebauungsplan als ausreichend angesehen. Eine geotechnische Untersuchung ist dem- nach nicht dringend erforderlich.
Beschluss:
Die Versorgung mit Trink-, Brauch- und
Löschwasser wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und die
Stellungnahme zur Berücksichtigung an den künftigen Grundstückseigentümer
weitergeleitet.
11-92-2019/BAU
einstimmig beschlossen
2. Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 29.05.2019
Im betreffenden Bereich sind noch nicht alle Häuser an das Erdgasnetz angeschlossen. Eine Erhebung bei allen betroffenen Hauseigentümern bezüglich einer möglichen Verdichtung des bestehenden Erdgasnetzes muss angestrebt werden. Dies ist bei den Planungen zu berück- sichtigen.
Um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverfahren, wie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich wird gebeten.
Die Schwaben Netz GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die im Planungsbereich befindlichen Erdgasleitungen in Bestand und Betrieb zu sichern sind.
Stellungnahme
und Beschluss der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Schwaben Netz GmbH
wird rechtzeitig vor Beginn eventueller Bauarbeiten benachrichtigt.
11-93-2019/BAU
einstimmig beschlossen
3. Lech Elektrizitätswerke (LEW), E-Mail vom 19.06.2019
Laut Beschlussbuchauszug vom 13.05.2019 hat sich die Planung geändert und die Erschließungsstraße entfällt. Des Weiteren wird sich voraussichtlich nur ein Betrieb ansiedeln.
Durch diese Planänderung schlägt die LEW vor, dass sich der anzusiedelnde Betrieb bzw. die Gemeinde frühzeitig mit ihnen in Verbindung setzt, damit ein Erschließungskonzept für die Stromversorgung ausgearbeitet werden kann. Hierzu ist es hilfreich, wenn die maximale gleichzeitige elektrische Leistung in kW bekannt ist und der LEW mitgeteilt wird.
Wenn die LEW weiterhin an den Planungen beteiligt wird und die elektrische Erschließung frühzeitig mit der LEW abgestimmt wird, dann bestehen gegen den Bebauungsplan „Gewer- begebiet – 3. BA Am Grieshauptgraben – 2. Änderung“ in der Fassung vom 01.04.2019 keine Einwände.
Stellungnahme und Beschluss der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die LEW wird rechtzeitig
über die weiteren Planungsschritte informiert, damit ein Erschließungskonzept
erarbeitet werden kann.
11-94-2019/BAU
einstimmig beschlossen
4. Vodafone Kabel Deutschland, E-Mail vom 24.06.2019
Vodafone teilt mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist derzeit nicht geplant.
Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit hoch- leistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation – Next Generation Access (NGA) – Netzen.
In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchte Vodafone hiermit ihr Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötigt Vodafone Informationen hinsichtlich Potentials und Kosten.
Deshalb bittet Vodafone die Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und mitzuteilen, ob hierfür Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, bittet Vodafone um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc.).
In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung kann Vodafone somit die Telekommunikations-Infrastruktur in der Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft.
Vodafone bittet zudem um die Mitteilung eines Ansprechpartners.
Stellungnahme
und Beschluss der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei Interesse wird
Vodafone rechtzeitig benachrichtigt.
11-95-2019/BAU
einstimmig beschlossen
5. Bayerischer Bauernverband, E-Mail vom 24.06.2019
Die am Ortsrand des Plangebietes geplante Ortsrandeingrünung grenzt unmittelbar an einen Feldweg (Fl. Nr. 1897/3).
Der Bayerische Bauernverband fordert, dass dieser Weg ungehindert mit landw. Fahrzeugen nutzbar bleibt und ein Überhang von Sträuchern und Bäumen durch laufende Kontrolle und Pflege der Eingrünungsmaßnahme sicher gestellt wird.
Von den im Osten und Nord-Osten, sowie im Westen des Plangebietes liegenden landw. Nutzflächen können Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen ausgehen. Diese sind zu dulden.
Stellungnahme
und Beschluss der Verwaltung:
Die Herstellung der Ortsrandeingrünung sowie deren dauerhafte Pflege
wird durch den Grundstückseigentümer gewährleistet. Somit kann davon
ausgegangen werden, dass es zu keinerlei Beeinträchtigungen bei der
Befahrbarkeit des landwirtschaftlichen Weges kommt.
Bezüglich der Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen wird ein Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen. Im Geltungsbereich ist zudem kein Wohnen
zulässig, sondern nur gewerbliche Nutzung.
11-96-2019/BAU
einstimmig beschlossen
6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 26.06.2019
Zur Planung hat die Deutsche Telekom bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2018811 vom 29.11.2018 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter:
„Durch die Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bittet die Deutsche Telekom erneut beteiligt zu werden.
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Deutsche Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen und bittet deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, informiert zu werden.“
Stellungnahme und Beschluss der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom wird
so früh wie möglich vor Baubeginn über den Ablauf der Maßnahmen informiert.
11-97-2019/BAU
einstimmig beschlossen
7. Regierung von Schwaben, Schreiben vom 27.06.2019
Den überarbeiteten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde beabsichtigt, im ge- planten Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, die an letzte Verbraucher verkaufen, auszuschließen.
Die Regierung von Schwaben verweist auf die Ausführungen in ihrer letzten Stellungnahme vom 11. Dezember 2018, die weiterhin Gültigkeit besitzen und weist darauf hin, dass diese auch für Einzelhandelsbetriebe mit sonstigem Bedarf gelten.
Stellungnahme vom 11. Dezember 2018:
„Die Regierung von Schwaben ist seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass „durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist“.“
Stellungnahme
und Beschluss der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden Einzelhandelsbetriebe generell ausgeschlossen.
11-98-2019/BAU
einstimmig beschlossen
8. Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 16.07.2019
Die Gemeinde Bubesheim beabsichtigt, den vorliegenden Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 aufzustellen. Dies ist baurechtlich nur dann möglich, sofern durch die Änderungen / Ergänzungen des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
In Nr. 5 der Begründung wird zur Verfahrenswahl erläutert, dass durch die vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Auffassung wird seitens des Landratsamtes Günzburg nicht geteilt. Der Abwägung vom 13.05.2019 kann nicht gefolgt werden.
Der in den wesentlichen Teilen des Gebietes geltende rechtskräftige Bebauungsplan „Gewerbegebiet – 3. BA Am Grieshauptgraben“ setzt eine Grundflächenzahl GRZ von 0,4, eine Ge- schossflächenzahl GFZ von 0,8 und eine maximale Traufhöhe von 8,0 m fest. Dem steht der vorliegende Bebauungsplanentwurf, der eine GRZ von 0,8, eine BMZ von 6,0 und eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 16,50 m vorsieht, gegenüber.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass in Anbetracht der geplanten GRZ und der geplanten zu- lässigen Höhe baulicher Anlagen eine Verdopplung der baulichen Möglichkeiten vorgenommen wird. Die geplante Intensivierung der Nutzung sowohl in der Fläche als auch in der Höhe hat viele Konsequenzen, z.B. höhere Frequentierung der Industriestraße, geänderte schall- technische Betrachtung aufgrund der neuen Gebäudehöhe, schwierige Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild, etc., die eine neue Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung darstellen und den grundsätzlichen Charakter des bisherigen Baugebietes antasten.
Somit ist für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes das „Regelverfahren“ anzuwenden mit der Folge, dass die Begründung um einen Umweltbericht zu ergänzen ist. Danach ist der Bebauungsplan dem förmlichen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB zu unterziehen.
Sollte die Gemeinde Bubesheim das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB beibehalten, müssen zudem die Voraussetzungen insbesondere gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtet werden.
Vorliegend handelt es sich um einen eigenständigen Bebauungsplan mit einer maximal zulässigen Grundfläche von über 20.000 qm. Demnach unterliegt der Bebauungsplan als Städtebauprojekt einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kann daher nur unter Einfluss einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG durchgeführt werden, sofern im Ergebnis voraus- sichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubesheim ist der fragliche Bereich als Gewerbegebiet dargestellt. Die erforderliche Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist somit für den vorliegenden Bebauungsplan gegeben.
Ortsplanung / Städtebau
Angesichts des Grundsatzes mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, der vorhandenen Gewerbeflächen und der besonderen Lage an der Autobahn besteht aus orts- planerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der Intensivierung der Gewerbenutzung.
Folgende Planungsaspekte sind jedoch zu berücksichtigen:
Der Verkehrsraum zum Plangebiet muss auch unter Einbeziehung der anzunehmenden Steigerung des Verkehrs ausreichend groß bemessen sein. Hierauf ist in der Begründung einzugehen.
Hierzu ist anzumerken, dass durch den Entfall der im vorherigen Planentwurf vorgehenden Parzellierung eine deutlich höhere Ausnutzung der Gewerbegebietsflächen möglich ist, mit dem ein höherer An- und Abfahrtsverkehr einhergeht.
Die angesichts der vorliegenden Planung möglichen Gebäudehöhen liegen deutlich über dem vorhandenen Gebäudebestand.
Die möglichen Gebäude lassen sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Gestalt nur schwer in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Mit entsprechender Farbgebung der Gebäude kann der Einbindung in das Landschaftsbild Rechnung getragen werden. Die derzeitige Festsetzung unter Ziffer 2.2.1. lässt jedoch noch ein breites Farbspektrum zu, das zu allgemein erscheint. Eine Konkretisierung der Farbgebung wird als notwendig erachtet.
Ein weiterer Aspekt zur Einbindung der Gebäude in das Orts- und Landschaftsbild stellt die Ausgestaltung der Außenwerbung dar. Auch hier wird eine Konkretisierung der Festsetzung für notwendig erachtet. Eine Reduzierung der Höhenlage möglicher Werbeanlagen erscheint zielführend.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für die Planzeichnung der Maßstab 1:1000 verwendet werden sollte und nicht der Maßstab 1:500. Dies dient vor allem der einfacheren und sicheren Handhabung beim Vollzug und entspricht letztendlich auch der Planzeichenverordnung.
Immissionsschutz
Straßenverkehrslärm
Nach einer überschlägigen Berechnung der Verkehrszahlen 2015 wurde ein Beurteilungspegel von tagsüber/nachts 72,9/68,1 dB(A) in einem Abstand von 57 m und einer Immissionshöhe von 8 m berechnet. Die Schallschutzwand hat laut Planfeststellungsverfahren 2003 eine Höhe von 6,5 m, in vorliegendem Bebauungsplan ist eine Gebäudehöhe von 16,5 m erlaubt. Das Gutachten im Zusammenhang mit der Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn A8 vom 07.11.2000 berücksichtigt lediglich eine Gebäudehöhe von 8 m.
Die DIN 18005 wird erheblich tagsüber/nachts um ca. 8/14 dB(A) und die 16. BImSchV wird erheblich tagsüber/nachts um ca. 4/10 dB(A) überschritten.
Eine Maßnahme zum Schutz gegen Straßenverkehrslärm ab einer Gebäudehöhe mit einer freien Sichtverbindung zur Autobahn wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Zwar wurden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen ausgeschlossen, aber keine Schutzmaßnahmen für Büroräume usw. getroffen. Nach der Definition der DIN 4109-1:2016-07 sind
z.B. Büroräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume schutzbedürftige Räume.
Der Schutz vor dem Straßenverkehrslärm ist in einem neuen Schallgutachten zu bewerten und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen sind in die Festsetzungen des Bebauungs- planes mit aufzunehmen.
Betriebsbereiche
Nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind in einem Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) Festsetzungen zur Ansiedlung von Betriebsbereichen im Sinne der Stör- fall-VO festzulegen. Entweder es werden generell keine oder nur solche Betriebsbereiche zu- gelassen, deren Achtungsabstand bzw. angemessener Abstand (vgl. KAS 18) zu den schutz- bedürftigen Einrichtungen (insbesondere Wohngebiete) eingehalten werden kann.
Von Seiten des Immissionsschutzes sollten aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-VO generell ausgeschlossen werden.
In Nr. 1.12. der Bebauungsplansatzung wird nun die Klasse 1 (bis 200 m) ohne weitere bauliche und technische Maßnahmen zugelassen. Dies kann aufgrund der Nähe eines Wohngebiets (ca. 75 m) aus immissionsschutzfachlicher Sicht so nicht akzeptiert werden.
Um das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung und -vermeidung zu erfüllen, sollten die Festsetzung Nr. 1.12. und die Begründung statt „Klasse ll bis lV“ in „Klasse l bis lV“ korrigiert werden.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf aus vorgenannten Gründen erhebliche Bedenken.
Wasserrecht
Soweit in Nr. 6.11. der Begründung erkenntlich, wurde weder – wie vom Landratsamt gefordert – die Sickerfähigkeit für die Regenwasserbeseitigung geprüft, noch ein alternatives Konzept für die Niederschlagswasserbeseitigung vorgelegt. Lediglich bezüglich des Schmutzwassers wurde darauf verwiesen, dass die bestehende Kanalisation ausreichend dimensioniert ist.
Der Belang der Niederschlagswasserbeseitigung kann nach Auffassung der unteren Wasserrechtsbehörde nicht auf evtl. Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, zumal Bauvorhaben ggf. als „Freisteller“ verwirklicht werden können.
Solange dies nicht geklärt ist, ist die Erschließung des Gewerbegebiets nicht gesichert.
Naturschutz und Landschaftspflege
Die Gemeinde Bubesheim hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet – 3. BA Am Grieshauptgraben – 2. Änderung“ beschlossen. Entgegen dem ursprünglichen Planungsgedanken, die Gewerbeflächen besser ausschöpfen und für kleinere Gewerbeeinheiten zu er- schließen, soll nun das Gewerbeareal der Ansiedlung bzw. der Erweiterung eines größeren ortsansässigen Gewerbebetriebes dienen.
Die geplante innere Erschließungsstraße kann somit wieder entfallen. Gemäß der vorgenommenen Abwägungsentscheidung entspricht der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes nun bis auf die Anpassung der Gebäudehöhe den rechtskräftigen Festsetzungen, die ebenfalls auf die Ansiedlung eines größeren Betriebes ausgelegt sind.
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege besteht mit vorliegendem Bebauungsplan grundsätzlich Einverständnis.
Die artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) ergab, dass eine Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind nicht erfüllt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege dinglich gesichert sein müssen. Die festgesetzte Fläche der Ausgleichsmaßnahme ist an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt in Kulmbach zu melden.
Die ordnungsgemäße Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, der grünordnerischen Festsetzungen sowie die Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings durch die Gemeinde Bubesheim zu überwachen.
Brandschutz
Zum Planungsvorhaben sind seitens des abwehrenden Brandschutzes keine weiteren Anmerkungen veranlasst.
Stellungnahmen
und Beschlüsse der Verwaltung:
Anwendung vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
Durch die Ansiedlung eines größeren Gewerbebetriebes entspricht der
Bebauungsplan bis auf die Anpassung der GRZ und der Gebäudehöhe aufgrund
betrieblicher Anforderungen den Festsetzungen des bestehenden rechtskräftigen
Bebauungsplans. Die GRZ bewegt sich dabei in dem für ein Gewerbegebiet
zulässigen Rahmen nach § 17 Abs. 1 BauNVO. Die Grundzüge der Planung werden
dadurch nicht berührt. Die Bebauungsplanänderung kann im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB behandelt werden.
11-99-2019/BAU einstimmig beschlossen
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ortsplanung / Städtebau
Der zu erwartende Verkehr durch den anzusiedelnden Betrieb wird mit dem Verkehrsstrom der ursprünglich vorgesehenen einzelnen Gewerbebetriebe gleich gewertet. Die Industriestraße ist mit einer Verkehrsflächenbreite von dafür ausreichend dimensioniert.
Die Gebäudehöhe orientiert sich an der bestehenden Gewerbebebauung, insbesondere an dem bereits größeren ansässigen Betrieb. Die Festsetzung unter 2.2.1. besagt, dass grelle Farben und glänzende Oberflächen bei der Fassadengestaltung unzulässig sind. Diese Festsetzung wurde im selben Wortlaut aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen und wird in dieser Hinsicht als ausreichend angesehen.
Die Festsetzungen zu Werbeanlagen unter 2.3. wurden ebenfalls aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen und werden daher als ausreichend aussagekräftig angesehen.
Beschluss:
Aufgrund der eindeutigen Verortung des Plangebietes im Maßstab 1:500, wird
dieser als passend und ausreichend angesehen. Die Planzeichenverordnung
untermauert dies unter § 1 Abs. 1 Satz 2 PlanZV.
11-100-2010/BAU einstimmig beschlossen
Immissionsschutz
Straßenverkehrslärm
Aufgrund dessen, dass die Gebäudehöhe des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans ebenfalls über der Höhe des Lärmschutzwalls zum Liegen kommt, wird durch die neue Festsetzung hierbei von keiner wesentlichen Veränderung ausgegangen. Von der Erstellung eines erneuten Schallgut- achtens wird deshalb abgesehen.
Beschluss:
Betriebsbereiche
Die Ziffer 1.12 wird entsprechend der vorgeschlagenen Formulierung
angepasst (Gebäudeklasse I-IV anstatt II-IV).
11-101-2019/BAU einstimmig beschlossen
Wasserrecht
Beschluss:
Das Bauvorhaben wird aufgrund
der gewerblichen Nutzung nicht durch ein Freistellungverfahren behandelt,
sondern durch ein Baugenehmigungsverfahren.
Ein Konzept zur Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung wird demnach
im Rahmen der Baugenehmigungsplanung vorgelegt und mit der Fachstelle Wasserrecht
des Landratsamtes abgestimmt.
Zur Behandlung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers wurde bereits der Hin- weis Niederschlagswasser in den Bebauungsplan aufgenommen. Auch hinsichtlich der Bodenversiegelung wurde eine Festsetzung mit aufgenommen, die vorgibt, dass private Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen sind und Bodenversiegelungen zu begrenzen sind.
11-102-2019/BAU einstimmig beschlossen
Naturschutz und Landschaftspflege
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die festgesetzte
Ausgleichsfläche wird an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt
gemeldet und die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen
durch die Gemeinde Bubesheim begleitet.
11-103-2019/BAU einstimmig beschlossen
Brandschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
IV. Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen
Die erforderlichen Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten öffentlichen Auslegung und zur erneuten Trägerbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB, wurden gegenüber dem Bebauungsplanentwurf vom 01.04.2019 in den Bebauungsplan mit Stand vom 05.08.2019 eingearbeitet.
Ein neuer materieller Regelungsgehalt besteht nicht. Eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich.
V. Weiteres Vorgehen
Es wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen. Weiterhin wird dem Gemeinderat empfohlen, den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 05.08.2019 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Beschluss:
1.
Der
Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der zur
erneuten öffentlichen Auslegung und zur erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen.
11-104-2019/BAU einstimmig beschlossen
Beschluss:
2.
Der
Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan "Gewerbegebiet – 3. BA Am
Grieshauptgraben – 2. Änderung" mit Stand vom 05.08.2019 einschließlich
seiner Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung.