Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0

Die Deutsche Stiftungstreuhand AG informiert in dem Schreiben vom 13.06.2019 die Gemeinde Bubesheim darüber, dass aufgrund neuer bundesweit einheitlichen Festlegungen für Stiftungen eine Begleichung von vereinbarten einmaligen Vergütungen seit dem 01.01.2019 nicht mehr aus Zuwendungen zum Grundstockvermögen oder Verbrauchsvermögen beglichen werden können.

 

In Anlehnung an andere steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. e.V.) können Ausgaben nur aus den anteiligen Einkünften der Stiftung und Zuwendungen, soweit diese nicht dem Grundstockvermögen oder Verbrauchsvermögen zugeführt werden, beglichen werden.

 

Aus diesem Grund wurde die Satzung und der Stiftungsverwaltungsvertrag der Stiftergemeinschaft zum 01.01.2019 entsprechend angepasst.

 

Zu den wesentlichen Änderungen, die bereits mit der Sparkasse abgestimmt wurden:

 

-       Das zuständige Finanzamt hat die geänderte Satzung der Stiftergemeinschaft mit Feststellungsbescheid vom 15.03.2019 die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO festgestellt.

 

-       Um das bisherige Spendenaufkommen und die sonstigen Einkünfte der Stiftung nicht mit den vereinbarten einmaligen Vergütungen zu belasten sowie die Handlungsfähigkeit der Stiftung weiter zu stärken, werden Zuwendungen ab einem Betrag in Höhe von 500 EUR künftig zu 80% dem Grundstockvermögen und zu 20% als Spende zur Zweckverwirklichung verbucht. Dem Spendenanteil werden die vereinbarten einmaligen Vergütungen belastet. Zuwendungen unter 500 EUR werden als Spende für die Zweckverwirklichung der Stiftung verbucht. Spenden sind in jeder Höhe bei entsprechender Festlegung möglich.

 

-       Die Pauschalvergütung für die Abwicklung von Spenden wird von 3 EUR auf 2 EUR zzgl. USt. Reduziert. Die Abrechnung der Pauschalvergütung erfolgt für jede Spende und wird gemeinsam mit den vereinbarten Verwaltungskosten im Rahmen des Jahresabschlusses belastet.

 

-       Die vereinbarten einmaligen Vergütungen für eingehende Zuwendungen zur Erhöhung des Vermögens werden auf den Anteil der Zuwendung der dem Stiftungsvermögen zugebucht wird, berechnet und dem Spendenanteil belastet.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim stimmt der Überarbeitung der bisherigen Errichtungsvereinbarung vom 12.11.2012/20.11.2012 in vorliegender Form zu.