Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5, Befangen: 0

Die Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 101/7 (Gartenstraße 14), Gemarkung Bubesheim, möchte ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Plan-Nr. 101,102,108,109“.

 

 

Der Bebauungsplan sieht folgende Festsetzung vor:

 

´        zugelassen sind nur Satteldächer mit einer Neigung bei 1+D zwischen 48° und 53°

 

Die Bauherrin hat folgende Befreiung beantragt:

 

´        Dachneigung von 42°

 

 

Die Begründung für die beantrage Befreiung lautet:

 

„Da das geplante Haus (Fertighaus) aus Kostengründen keine Dachaufbauten erhalten soll, ist der Nutzung des Dachraumes, insbesondere der Badnutzung, mit einem Kniestock von 1,30 m (nach Definition des Landratsamtes) besser gedient, als mit einer steileren Dachneigung. Somit wäre eine steile Dachneigung von mindestens 48° nur unnötig umbauter Raum, der zu Mehrkosten ohne wirklichen Nutzen für die Bauherrin führen würde.

 

In der Entwurfsphase wurde diesbezüglich auch schon Kontakt mit dem Landratsamt Günzburg aufgenommen. Das Landratsamt würde die Unterschreitung der Dachneigung um 6° mittragen.

 

Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung bleiben unberührt.“


Beschluss:

Die Gemeinde Bubesheim erteilt dem Bauvorhaben 07/2019 das gemeindliche Einvernehmen.

Die beantragte Befreiung wird erteilt.