Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 0

I.       Ausgangslage, Anlass und Ziel der Planung

Aufgrund der erhöhten Nachfrage nach Gewerbeflächen wurde bereits im Jahr 2001 der Bebauungsplan "Gewerbegebiet 3. BA Am Grieshauptgraben" aufgestellt, um im Südosten an die bestehenden Gewerbeflächen anzuschließen. Für die Erweiterung eines angrenzenden Gewerbebetriebes wurde der Bebauungsplan 2004 bereits einmal geändert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden jedoch teilweise nicht umgesetzt.

Für die Ansiedlung bzw. die Erweiterung eines weiteren ortsansässigen Gewerbebetriebes soll der Bebauungsplan nochmals geändert werden, da sich die für das Gebiet getroffenen Festsetzungen von den Anforderungen des Gewerbebetriebes unterscheiden. Des Weiteren wird angestrebt, die bereits getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Grünordnung mit dieser Bebauungsplanänderung umzusetzen.

Die Flächen nördlich der Autobahn A8 eignen sich aufgrund der günstigen Anbindungsmöglichkeit und der Nähe zum Autobahnkreuz Ulm-Elchingen gut für die Entwicklung neuer Gewerbeflächen. Des Weiteren macht die unmittelbare Nähe zu Günzburg die Fläche für Gewerbeansiedlungen attraktiv.

Innerhalb des Geltungsbereichs bestehen derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan "Gewerbegebiet 3. BA Am Grieshauptgraben", in Kraft getreten am 30.03.2001 und die rechtskräftige Bebauungsplanänderung "Nr. 0 u. Nr. 9 (3. BA) Gewerbegebiet Am Grieshauptgraben", in Kraft getreten am 08.04.2004.

Mit dem Bebauungsplan "Gewerbegebiet 3. BA Am Grieshauptgraben 2. Änderung" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes innerhalb des Plangebietes geschaffen werden.

 

II.      Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans mit seiner Begründung, Stand vom 16.10.2018, fand in der Zeit vom 26.11.2018 bis 07.01.2019 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung bei der Gemeinde vorgebracht werden.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

III.    Prüfung u. Abwägung der Gemeinde zu vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 15.11.2018 an insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden u. Träger öffentlicher  Belange haben keine  Stellungnahmen  vorgebracht:

-  Bayerischer Bauernverband

-  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

-  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Vor- und Frühgeschichte

-  Erdgas Schwaben GmbH

-  Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

-  Staatliches Bauamt Krumbach

-  Vermessungsamt Günzburg

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwendungen zu der Planung vorgebracht:

-  EnBW Regional AG, mit Email vom 15.11.2018

-  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, mit Schreiben vom 06.12.2018

-  Transnet BW GmbH, mit Email vom 10.12.2018

-  EnBW Ostwürttemberg DonauRies, mit Email vom 12.12.2018


 

-  Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 19.12.2018

-  Industrie- und Handelskammer für Schwaben, Email vom 21.12.2018

 

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen:

 

1.      Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 22.11.2018

Bei entsprechender Wirtschaftlichkeit ist die Versorgung mit Erdgas im Planungsbereich grundsätzlich möglich. Gegen den Plan erhebt die Schwaben Netz GmbH keine Einwände.

Um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverlauf, wie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich wird gebeten.

Die Schwaben Netz GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass an den Planungsbereich an- grenzend bereits Erdgasleitungen ihrerseits betrieben werden, deren Bestand und Betrieb un- bedingt zu sichern ist.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen bittet die Schwaben Netz GmbH um Einbindung.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Schwaben Netz GmbH wird rechtzeitig vor Beginn eventueller Bauarbeiten informiert.

05-35-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

 

2.      Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 29.11.2018

Durch die Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

 

Bei Planungsänderungen bittet die Deutsche Telekom erneut beteiligt zu werden.

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Deutsche Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen und bittet deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, informiert zu werden.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom wird so früh wie möglich vor Baubeginn über den Ablauf der Maßnahmen informiert.

05-36-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

 

3.      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 07.12.2018

Wasserversorgung und Grundwasserschutz Löschwasserversorgung:

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

Trinkwasserschutzgebiete: Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

 

Grundwasser:

Belastbare Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen fehlen in den Antragsunterlagen. Für die weitere Planung wird die Durchführung detaillierter geotechnischer Untersuchungen empfohlen.

Ein Aufschluss von oberflächennahem Grundwasser ist bei der Gründung der Bauwerke grundsätzlich möglich.


 

Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig.

Eine Beeinflussung der Grundwasserstände durch wechselnde Abflussverhältnisse im an- grenzenden Grieshauptgraben ist möglich.

Bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung grundwasserinduzierter Schadenfälle obliegen den Bauherren.

Altlasten und vorsorgender Bodenschutz:

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Plangebiet nicht bekannt.

 

Abwasserbeseitigung Bestehendes Kanalnetz:

Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen vo- raussichtlich aufnehmen.

Niederschlagswasserversickerung:

Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV) und die da- zugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten.

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die ent- sprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“).

Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.

 

Verschmutztes Niederschlagswasser:

Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).

 

Oberirdische Gewässer Unterhaltung:

Die westliche Grenze des Bebauungsplangebiets bildet der Grieshauptgraben (Gewässer lll. Ordnung), dessen Unterhaltungslast bei der Kommune liegt.

Zur Sicherung der Unterhaltung empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt der Gemeinde, den freien Zugang zum Gewässer sicherzustellen.


 

Die geplanten gewässerökologischen Maßnahmen im Uferbereich des Grieshauptgrabens werden aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet.

Der Gefahr einer negativen Veränderung der Abflussverhältnisse ist dennoch durch eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung zu begegnen.

Hochwasser:

Ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet existiert im Plangebiet nicht, ebenso liegen dem Wasserwirtschaftsamt keine Daten zum Überschwemmungsgebiet vor. Es wird vor- sorglich darauf hingewiesen, dass bei Hochwasser Überflutungen auftreten können.

Da eine Überflutung des Baugebietes bei Hochwasserführung nicht auszuschließen ist, wird ausdrücklich empfohlen, die Überschwemmungsgrenzen für ein 100-jähriges Hochwasserereignis zu ermitteln.

In diese Untersuchungen sind auch die aktuellen Unterhaltungszustände des Gewässers (verengter Abflussquerschnitt, bedingt funktionsfähige Durchlässe, o.Ä.) miteinzubeziehen.

Erst nach Vorliegen dieser Untersuchungen sind verlässliche Aussagen zur hydraulischen Leistungsfähigkeit des Grieshauptgrabens, zur Hochwassersicherheit des geplanten Baugebiets und der bereits bestehenden baulichen Anlagen und zur generellen Notwendigkeit weiterer Hochwasserschutzmaßnahmen möglich.

Eine ausreichende Versorgungssicherheit mit Trink-, Brauch- und Löschwasser ist detailliert nachzuweisen.

Solange für die mit dem Wasserwirtschaftsamt erörterten Problemstellungen keine Lösungsansätze erstellt und abgestimmt wurden, kann dem Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden.

 

Beschluss:

Wasserversorgung und Grundwasserschutz Grundwasser:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei der weiteren Planung an den künftigen Grundstückseigentümer weitergeleitet.

Abwasserbeseitigung Bestehendes Kanalnetz:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Niederschlagswasserversickerung:

Die  Stellungnahme  wird  zur  Kenntnis  genommen  und  der  bestehende  Hinweis  zum  Niederschlagswasser im Bebauungsplan entsprechend ergänzt.

 

Verschmutztes Niederschlagswasser:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Oberirdische Gewässer Unterhaltung:

Die Stellungahme wird zur Kenntnis genommen. Der notwendige Zugang zum Gewässer des Grieshauptgraben ist über die festgesetzte Ausgleichsfläche jederzeit möglich.

Hochwasser:

In den Bebauungsplan wurde unter Hinweise bereits in dem Punkt Wassersensibler Bereich auf mögliche Überflutungen im Plangebiet hingewiesen.


 

Aufgrund der Tatsache, dass das Gebiet in keinem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und keine Daten von bereits aufgetretenen Überschwemmungen vorliegen, wird der Hinweis im Bebauungsplan als ausreichend angesehen.

Die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und die Stellungnahme zur Berücksichtigung an den künftigen Grundstückseigentümer weitergeleitet.

05-37-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

4.      Regierung von Schwaben, Schreiben vom 11.12.2018

Die Regierung von Schwaben ist seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass „durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist“.

 

Beschluss:

Die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen wird im Bebauungsplan im Rahmen der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ausgeschlossen.

05-38-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

5.      Lech-Elektrizitätswerke AG (LEW), Schreiben vom 20.12.2018

Eine gesicherte Stromversorgung des geplanten Gewerbegebietes ist nur nach Errichtung einer neuen Transformatorenstation gewährleistet. Den Standort der vorgesehenen Kompaktstation (Außenabmessungen: Länge / Breite / Höhe ca. 3,00 m / 1,50 m / 1,70 m) hat die LEW in den Planentwurf eingetragen.

Der Platzbedarf für die Trafostation mit entsprechendem Umgriff beträgt 20 und ist als Versorgungsfläche festzusetzen.

Unter Zugrundelegung des ortsüblichen Preises für vergleichbare Flächen soll die  LEW- Anlage durch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Gesellschaft der LEW gesichert werden.

Die Einbindung der vorgenannten Trafostation in das Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel. Dabei wird es erforderlich, eine der Kabeltrassen über ein neu geplantes Baugrundstück zu verlegen. Die Kabeltrasse sollte parallel im Abstand von ca. 1,00 m zur Grenze zwischen zwei Bauparzellen festgelegt werden. Die Kabelverlegung erfolgt in einem PVC-Schutzrohr in einer Verlegetiefe von ca. 0,80 m. Die vorgesehene Kabeltrasse hat die LEW in dem beiliegenden Plan rot eingetragen. Die restlichen Trassenfestlegungen inner- halb des Geltungsbereiches ergeben sich erst im Rahmen der Projektierung im Zuge der Gewerbegebietserschließung.

Deshalb beantragt die LEW ein Leitungsrecht (LR) für dieses Grundstück. Die Sicherung des 20-kV-Kabels auf diesem Privatgrundstück erfolgt durch Eintragung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Gesellschaft der LEW.

Unter der Voraussetzung, dass die oben genannten Punkte berücksichtigt werden, bestehen von Seiten der LEW keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 16.10.2018.

 

Beschluss:

Aufgrund dessen, dass nach einer erneuten Überplanung des Gebietes die bislang vorgesehene, interne Erschließungsstraße entfällt und innerhalb der Fläche voraussichtlich nur ein Betrieb angesiedelt werden soll, wird davon ausgegangen, dass die Erschließung über das bestehende Strom- netz im Bereich der Industriestraße ausreichend ist. Sollte dennoch eine weitere Trafostation benötigt werden, wird der entsprechende Standort bis zum Satzungsbeschluss mit der LEW abgestimmt.

05-39-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

 

 

 

6.      Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Email vom 04.01.2019

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu er- folgt eine Bewertung entsprechend der Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse wird gebeten, sich mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung zu setzen.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei Interesse wird Vodafone Kabel Deutschland rechtzeitig benachrichtigt.

05-40-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

 

7.      Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 31.01.2019

 

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Das Bebauungsplangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubesheim bereits als Gewerbebaufläche dargestellt. Die erforderliche Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist somit für die Planung gegeben. In der Begründung sollte entsprechend darauf hingewiesen werden.

 

Ortsplanung

Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der Bebauungsplanung, die nun für das Gebiet Gewerbeflächen für kleinere bis mittlere Betriebe vorsieht, grundsätzlich Einverständnis.

 

Einzelheiten

Aufgrund der getroffenen Planinhalte handelt es sich vorliegend um keine Änderungsplanung, sondern um einen eigenständigen Bebauungsplan, welcher wie folgt bezeichnet werden sollte:

„Gewerbegebiet 3. BA Am Grieshauptgraben 2. Änderung“.

 

Der Bebauungsplan tangiert zwei rechtskräftige Bebauungspläne der Gemeinde Bubesheim. Die Überschneidungsbereiche sind deshalb im Plan darzustellen und es ist das Planzeichen in der Legende zu erklären.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanes treten gleichzeitig der Bebauungsplan

„Änderungsbebauungsplan Nr. 0 und Nr. 9 (3. BA) Gewerbegebiet Am Grieshauptgraben“ im Überschneidungsbereich und der Bebauungsplan „Gewerbegebiet 3. BA Am Grieshauptgraben“ außer Kraft. Eine ergänzende Aussage ist in Nr. 1.13.1 der Satzung zu treffen.

Nach der RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) sind für Wendeschleifen am Ende von Stichstraßen in Gewerbegebieten 25 m Durchmesser vorzusehen. Um Überprüfung der Planung, die einen Wendekreisdurchmesser von 24 m vorsieht, wird gebeten.

 

In Nr. 1.2.3.1. der Satzung ist die Messweise des oberen Bezugspunktes der Bauhöhenfestsetzung näher anzugeben.

Es wird empfohlen, einen Übersichtsplan in die Planzeichnung aufzunehmen, der die Lage des Plangebiets in Bubesheim darstellt.

 

Immissionsschutz

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden gegen den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes erhebliche Bedenken erhoben.

 

Gewerbelärm

In Nr. 6.8 der vorliegenden Begründung wird auf das dem rechtskräftigen Bebauungsplan zugrundeliegende Schallgutachten der Firma UTP, Altomünster, vom 07.11.2000 verwiesen, worin immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) angeben werden, welche in den vorliegenden Bebauungsplan übernommen wurden.


 

Die Anwendung von IFSP entspricht nicht mehr den aktuellen Vorschriften, daher kann das Schallgutachten als Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan nicht herangezogen wer- den.

Insofern ist ein neues Schallgutachten mit Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006- 12 „Geräuschkontingentierung“ zu erstellen und der Bebauungsplan ist dementsprechend an- zupassen.

 

Hinweis

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.12.2017 (Az.: 4 CN 7/16) seine Rechtsprechung zur Gliederung von Gewerbegebieten nach Lärmeigenschaften bestätigt und ergänzt. Die Rechtsgrundlage für Emissionskontingenten ist im § 1 Abs. 4 BauNVO zu finden.

Leitsätze zur Lärmkontingentierung gemäß aktueller Rechtsprechung:

-  Werden für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionskontingente festgesetzt, wird das Gebiet nur dann im Sinne der Vorschrift gegliedert, wenn es in einzel- ne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird.

-  Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung von Gewerbegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist.

Dies hat unter Umständen zur Folge, dass bei einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilbereich ohne Immissionsbeschränkung bleiben muss bzw. lediglich mit solchen Beschränkungen versehen werden darf, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Eine Lösung kann eine externe Gliederung sein, dabei muss das Gewerbegebiet im Gebiet derselben Gemeinde liegen.

 

Hinweis

Die öffentliche Zugänglichkeit der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Normen, Richtlinien und Vorschriften ist durch die Gemeinde (auch bereits während der Öffentlichkeitsbeteiligung) sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, ist eine entsprechende Festsetzung in die Satzung des Bebauungsplanes aufzunehmen, wo und wann diese eingesehen werden können.

 

Straßenverkehrslärm

Auf Grundlage des Schallgutachtens vom 07.11.2000 wurde im Zusammenhang mit der Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn A8 ein Beurteilungspegel von tagsüber/nachts 76,2/70,9 dB(A) in einem Abstand von 25 m prognostiziert.

Unter Berücksichtigung von aktuellen Verkehrszahlen 2015 wird ein Beurteilungspegel von tagsüber/nachts 78,8/73,9 dB(A) in einem Abstand von 25 m und einer Immissionshöhe von 5,5 m berechnet. Gegenüber 2000 ist dies eine erhebliche Steigerung des Beurteilungspegels von tagsüber/nachts 2,6/3 dB(A).

Dies bedeutet, dass die in Nr. 1.12.1 der Satzung getroffene Maßnahme zum Schutz gegen Straßenverkehrslärm nicht ausreicht. Die im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan in § 9 Nrn. 3 und 4 enthaltenen Immissionsschutzfestsetzungen wurden in den vorliegenden Bebauungsplan nicht übernommen, wobei die ursprünglichen Maßnahmen von 2000 aufgrund der Steigerung des Straßenverkehrslärms nicht mehr aktuell sind.

Dies stellt einen erheblichen Mangel dar. Für die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen wurden in vorliegendem Bebauungsplan keine Regelungen zum Schutz gegen Straßenverkehrslärm getroffen.

Der Schutz vor dem Straßenverkehrslärm ist ebenfalls in einem neuen Schallgutachten zu bewerten und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen (incl. für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen) sind in die Satzungsfestsetzungen mit aufzunehmen.


 

Betriebsbereiche

Nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind in einem Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) Festsetzungen zur Ansiedlung von Betriebsbereichen im Sinne der Stör- fall-VO festzulegen. Entweder es werden generell keine oder nur solche Betriebsbereiche zu- gelassen, deren Achtungsabstand bzw. angemessener Abstand (vgl. Empfehlung nach KAS

18) zu den schutzbedürftigen Einrichtungen (insbesondere Wohngebiete) eingehalten werden kann.

Von Seiten des Immissionsschutzes sollten aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-VO generell ausgeschlossen werden.

Für die Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandempfehlungen ist das Rechtsgutachten von Redeker/Sellner/Dahs vom 23.01.2012 heranzuziehen.

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan für den Bereich östlich des Grießhauptgrabens soll für eine bessere Ausschöpfung der Fläche/Nutzung für kleinere Gewerbeeinheiten nun- mehr erneut geändert werden. Der Änderungsbebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB mit einer einmaligen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB aufgestellt.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) wurde durch das Büro für Landschaftsplanung, Dr. Andreas Schuler, vom 16.10.2018 durchgeführt. Eine Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten kann unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (V1 „Baufeldfreimachung“ und V 2 „Eingrünung“) ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind nicht erfüllt.

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes.

Die festgesetzte Ausgleichsmaßnahme muss dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege dinglich gesichert sein. Sie ist an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden.

Die ordnungsgemäße Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, der grünordnerischen Festsetzungen sowie die Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 sind im Rahmen eines Monitorings durch die Gemeinde Bubesheim zu überwachen.

 

Wasserrecht

Durch das Planungsvorhaben werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete tangiert.

Bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte)

Das Grundstück Fl.-Nr. 1899/3, Gemarkung Bubesheim, ist Teil einer ehemaligen Altlastverdachtsfläche, die nutzungsorientiert (Gewerbe) aus der Altlastbehandlung entlassen ist. Bei Baumaßnahmen ist aber mit erhöhten Aufwendungen zu rechnen.

Im Rahmen einer evtl. Bebauung sind aufgrund des Schreibens des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 12.07.2004 folgende Auflagen zu beachten:

 

1.    Sämtliche Erdarbeiten im Auffüllungs- bzw. Ablagerungsbereich auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1898 und 1899/3 der Gemarkung Bubesheim sind von einem in der Altlastenproblematik erfahrenen Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren. Auf der Grundlage der im Aushubmaterial ermittelten Schadstoffbelastungen ist der weitere Verwertungs- bzw. Entsorgungsweg festzulegen.

2.    Beim Baugrubenaushub angefallenes Ablagerungsgut ist falls möglich zu separieren und wiederzuverwerten. Hierbei sind u.a. die Vorgaben der technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" zu beachten. Sofern aufgrund des Belastungsgrades eine Wiederverwertung ausscheidet, ist das Aushubmaterial ordnungsgemäß abfallrechtlich zu entsorgen.

3.    Erhärtet sich während der Erdarbeiten der Verdacht auf eine Grundwasserverunreinigung, so ist das Landratsamt Günzburg (Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz) und das WWA Krumbach unverzüglich hiervon zu informieren und mit dem betreuenden Ing.- Büro die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

4.    Im Auffüllungsbereich darf Niederschlagswasser nicht punktuell über Sickerschächte, Sickermulden, Rigolen u. dgl. in das Grundwasser eingeleitet werden, da hierdurch eine verstärkte Mobilisierung bzw. Auswaschung von Schadstoffen in das Grundwasser erfolgen kann. Anfallen des Niederschlagswasser von Dach- bzw. befestigten Hofflächen ist daher zur schadlosen Beseitigung aus dem betroffenen Auffüllbereich herauszuleiten. Bei der Entwässerungsplanung ist dieser Sachverhalt zu berücksichtigen.

5.    Die Erd- bzw. Aushubarbeiten im Auffüllbereich einschl. Verwertung/Entsorgung von angefallenem Ablagerungsgut sind in einem Abschlussbericht zu dokumentieren. Der Abschlussbericht ist spätestens 3 Monate nach Beendigung der Arbeiten dem Landratsamt Günzburg und dem WWA Krumbach zur Prüfung vorzulegen.

 

Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung/  Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen

Es ist aufzuzeigen, wie die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung erfolgen soll.

Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. Niederschlagswasser ist soweit möglich zu versickern. Der flächenhaften Versickerung ist Vorrang vor einer punktuellen Versickerung zu geben.

Diese Forderungen stützen sich auf § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. Hierdurch wird nicht nur die Grundwasserneubildung gefördert, sondern ein aktiver Beitrag zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt geleistet. Nach Artikel 44 BayWG gilt: "Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen       Staat       und       Gemeinden       im       Rahmen       ihrer       Aufgaben       auf

1.    Erhalt und Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,

2.    dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,

3.    Maßnahmen      zur       natürlichen        Wasserrückhaltung      und      Wasserspeicherung

 

hinwirken.

Für Staat und Gemeinden stellt eine Soll-Vorschrift in der Regel ein "Muss" dar.

Deshalb ist das Gebot einer Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Regel zwingend festzusetzen, soweit dies im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse möglich bzw. im Gewerbegebiet nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes unmöglich ist. Hierzu müssen allerdings im Vorfeld noch Untersuchungen durchgeführt werden, um die Sickerfähigkeit zu prüfen, soweit nicht z. B. von Nachbargrundstücken entsprechende Erkenntnisse vor- liegen.

Die Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sind bei einer Versickerung zu beachten.

 

In die Bebauungsplansatzung sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind.


 

Hinweis

Wegen der vorgesehenen Grabenabflachung ist die Detailplanung dem Landratsamt Günzburg (Fachstelle Wasserrecht) vorzulegen, um prüfen zu können, ob ein genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliegt.

 

Brandschutz

Der Kreisbrandrat weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:

 

Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten.

 

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der Löschwasserbedarf ist nach dem Ermittlungs- und Richtwert- verfahren des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.

Zur Löschwasserversorgung wird in Nr. 3.9 der Satzungshinweise sowie in Nr. 6.11 der Begründung ausgeführt, dass nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 ei- ne Bereitstellung von 800 l/min über 2 Stunden erforderlich ist.

Für ein Gewerbegebiet beträgt der Grundschutz nach DVGW Richtlinie 405 als Grundschutz mindestens 96 m³/h über 2 Stunden. Damit ist der Grundschutz nicht erfüllt.

 

Für Rückfragen steht der Kreisbrandrat gerne zur Verfügung.

 

Anwendung vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB

Die Gemeinde Bubesheim beabsichtigt, den vorliegenden Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen. Dies ist baurechtlich nur dann möglich, sofern durch die Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplanes die „Grundzüge der Planung“ nicht berührt werden. Nachdem der vorliegende Bebauungsplan insbesondere eine neue Erschließungskonzeption vorsieht, sollte die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nochmals überprüft und kritisch hinterfragt werden.

 

Zudem ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu prüfen, ob der Bebauungsplan einer Pflicht zu Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landes- recht unterliegt. Ggfls. ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

 

Sollte im Ergebnis das Regelverfahren zur Anwendung kommen, wäre die Begründung um einen Umweltbericht zu ergänzen.

Verfahrensrechtlich gesehen, könnte das aktuelle Beteiligungsverfahren als frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 / § 3 Abs. 1 BauGB gewertet werden. Nach entsprechender Überarbeitung/Ergänzung des Bebauungsplanes könnte direkt das förmliche Beteiligungsverfahren nach

§ 4 Abs. 2 / § 3 Abs. 2 BauGB anschließen.

 

Hinweis

Im Hinblick auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB weist das Landratsamt Günzburg darauf hin, dass aufgrund des aktuellen Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 der in der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ursprünglich erforderliche Hinweis, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, entfallen ist. Das Landratsamt Günzburg bittet dies zu beachten.


 

Beschluss:

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ist bereits unter Punkt 1. der Begründung abgehandelt.

05-41-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

Ortsplanung

 

Einzelheiten

Die Bezeichnung des Bebauungsplans wurde in den vorgeschlagenen Wortlaut abgeändert.

Der Überschneidungsbereich der Bebauungspläne wurde in der Planzeichnung ergänzt und entsprechend erläutert.

Der Punkt bestehende Bebauungspläne, die innerhalb des Geltungsbereiches außer Kraft treten, wird in die planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.15. verschoben.

Durch die Ansiedlung eines größeren Betriebes entfällt die interne Erschließungsstraße und somit ändert sich auch die Definition des Bezugspunktes. Der Bezugspunkt wird nun über das anstehen- de Geländeniveau definiert.

Auf die Darstellung eines Übersichtsplans wird verzichtet, da durch die Lage im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans sowie einer bereits hergestellten Erschließungsstraße eine Verortung eindeutig möglich ist.

 

Immissionsschutz

Gewerbelärm

Durch den Wegfall der internen Erschließungsstraße und der Beibehaltung der Emissionskontingente des beschränkten Gewerbegebietes werden die Grundzüge des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplans nicht tangiert. Es wird lediglich die Gebäudehöhe auf 16,50 m über dem Niveau der Industriestraße erhöht. Auf die Erstellung eines neuen Schallgutachtens wird deshalb verzichtet und die Werte aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen.

 

Hinweis

Der Hinweis zu der öffentlichen Zugänglichkeit der Normen wird unter Ziffer 3.12. in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Straßenverkehrslärm

Durch die nachträgliche Überarbeitung des Bebauungsplans mit der Ansiedlung eines größeren Betriebes werden Wohnungen für Betriebsangehörige als nicht zulässig festgesetzt. Des Weiteren entfällt die interne Erschließungsstraße. Von einer Neuauflage des Schallgutachtens kann daher abgesehen werden, da die damals begutachtete Planung mit Ausnahme der geänderten Höhenfestsetzung der jetzigen Planung entspricht.

 

Betriebsbereiche

Bezüglich des Ausschlusses von Störfall-Betrieben, wird unter Ziffer 1.12. eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die festgesetzte Ausgleichsfläche wird an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt gemeldet und die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen durch die Gemeinde Bubesheim begleitet.

 

Wasserrecht

Bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte)

Zu dem Punkt Altlasten wurde ein Hinweis zur Berücksichtigung in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.

 

Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung/ Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen Ein Konzept zur Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung wird im Rahmen der Baugenehmigungsplanung vorgelegt und mit der Fachstelle Wasserrecht des Landratsamtes abgestimmt.

 

Zur Behandlung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers wurde bereits der Hin- weis Niederschlagswasser in den Bebauungsplan aufgenommen. Auch hinsichtlich der Bodenversiegelung wurde eine Festsetzung mit aufgenommen, die vorgibt, dass private Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen sind und Bodenversiegelungen zu begrenzen sind.

 

Brandschutz

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur Löschwasserversorgung wurde im Bebauungsplan entsprechend geändert.

 

Anwendung vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB

Der Bebauungsplan wurde aufgrund der Ansiedlung eines größeren Betriebes nochmals nachträglich überarbeitet. Aufgrund der Ansiedlung eines einzelnen Betriebes ist die interne Erschließungsstraße nicht mehr notwendig und wurde aus der Planzeichnung entfernt.

Der Bebauungsplan entspricht nun bis auf die Anpassung der Gebäudehöhe den rechtskräftigen Festsetzungen, die ebenfalls auf die Ansiedlung eines größeren Betriebes ausgelegt sind. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. Somit kann der Bebauungsplan im verein- fachten Verfahren nach § 13 BauGB behandelt werden.

 

Beschluss:

  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

05-42-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen.