Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 0

10. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung einer Ausgleichsfläche auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände, Gemeinde Bubesheim

 

1          Von Kling Consult wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

2          Folgende 14 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·      Bayerischer Bauernverband Günzburg

·      bayernets GmbH, München

·      Bund Naturschutz in Bayern e. V., Weißenhorn

·      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Berlin

·      DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH, Heidelberg

·      Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen

·      FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH, Idar-Oberstein

·      Gemeinde Bibertal

·      Gemeinde Kötz

·      Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg

·      Landesbund für Vogelschutz e. V., Hilpoltstein

·      Staatliches Bauamt Krumbach

·      WiMee-Connect GmbH

·      Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg (ZV)

3          Folgende 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

·      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Fachbereich Forsten, Schreiben vom 22. Februar 2019

·      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Fachbereich Landwirtschaft, Schreiben vom 22. Februar 2019

·      Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 28. Februar 2019

·      Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 5. Februar 2019

·      EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG ODR, Ellwangen, Schreiben vom 18. Februar 2019

·      Ericsson GmbH, Düsseldorf, Schreiben vom 27. Februar 2019

·      Industrie- und Handelskammer Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 18. Februar 2019

·      Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn, Schreiben vom 4. März 2019

·      Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 7. März 2019

·      LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 4. März 2019

·      Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 14. Februar 2019

·      Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 26. Februar 2019

·      schwaben netz, Augsburg, Schreiben vom 6. März 2019

·      Stadt Günzburg, Stadtbauamt, Schreiben vom 18. Februar 2019

·      Stadt Leipheim, Schreiben vom 22, Februar 2019

·      Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service, München, Schreiben vom 4. März 2019

·      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 8. März 2019

4          Folgende 5 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

4.1      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg, Schreiben vom 11. Februar 2019

 

 

 

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg weist in seiner Stellungnahme auf die Darstellung eines alten Verlaufs der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Leipheim und der Gemeinde Bubesheim hin. Diese sei inzwischen verändert worden.

 

Beschluss:

Der Hinweis auf den geänderten Verlauf der Gemeindegrenze wird zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung wird dahingehend berichtigt.

05-24-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

4.2      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München Schreiben vom 4. März 2019

 

 

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden die Belange der Bodendenkmalpflege grundsätzlich ausreichend berücksichtigt, eine ausführliche Nennung der Bestimmungen nach Art. 8 BayDSchG und entsprechender Kontaktadressen würden jedoch begrüßt.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

 

Beschluss:

Das grundsätzliche Einverständnis mit der Art und Weise, in der die Bodendenkmalpflege berücksichtigt wurde, wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die Vorschriften nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG ist bereits in der Begründung enthalten. Änderungen sind daher nicht veranlasst.

05-25-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

4.3      Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Augsburg, Schreiben vom 26. Februar 2019

 

 

 

Als Landesfachbehörde befasst sich das Bayerische Landesamt für Umwelt v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

Von diesen Belangen werde die Rohstoffgeologie berührt:

Aus rohstoffgeologischer Sicht äußert das LfU Bedenken, da es nach Sichtung der ihm vorliegenden Unterlagen davon ausgeht, dass unter einer ca. 3 m mächtigen rohstoffgeologisch verwertbaren Lößschicht ca. 7 m verwertbarer Kies anstehe.

Somit sei das Areal für die regionale Rohstoffgewinnung von Bedeutung. Die vorgesehene Planung sei somit nicht zuträglich.

 

Beschluss:

Der Hinweis des LfU auf das Vorkommen einer rohstoffgeologisch verwertbaren Lößschicht sowie Kies, wird zur Kenntnis genommen. Da Teile des Geltungsbereichs mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) belastet sind, ist ein Rohstoffabbau dort nicht ohne weiteres möglich.

In den übrigen Bereichen wurden bereits im Rahmen vorausgegangener Bauleitplanverfahren festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Diese sind zwar bauleitplanerisch durch die Festsetzungen im zu ändernden Bereich des Flächennutzungsplan sowie im (im Parallelverfahren geänderten) Teil-Bebauungsplan Nr. 4 wieder entfallen, bestehen aber faktisch weiterhin, da das Vorhaben eines Gas- oder Gas- und Dampfturbinenkraftwerks bislang noch nicht umgesetzt wurde. Durch die vorliegende 10. Änderung des Flächennutzungsplans bzw. 1. Änderung des Teil-Bebauungsplans Nr. 4 können die Flächen nun der Kompensation von Eingriffen im Zuge von Bauleitplanungen an anderer Stelle bzw. als Ökokontofläche zur Bevorratung dienen, ohne dass ein (wie sonst üblicher) zeitlicher Verzug zwischen Eingriff und tatsächlich erreichter Kompensation entstünde.

Aufgrund der o. g. Sachverhalte sind keine Planänderungen veranlasst.

05-26-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweist das LfU auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Günzburg (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth. Diese Stellen berate das LfU bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Beschluss:

Der Hinweis auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth und des Landratsamtes Günzburg bzgl. der Belange der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landespflege sowie des technischen Umweltschutzes wird zur Kenntnis genommen.

05-27-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

4.4      Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 27. Februar 2019

Ortsplanung

 

 

Das Landratsamt Günzburg bestätigt aus ortsplanerischer Sicht sein Einverständnis mit der vorliegenden Planung.

 

Beschluss:

Das Einverständnis aus ortsplanerischer Sicht wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.

05-28-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

Naturschutz und Landschaftspflege

 

 

Das Plangebiet befindet sich im Bereich des ehemaligen Fliegerhorstes Leipheim. Durch Änderungen bei dem geplanten Gas- oder Gas- und Dampfturbinenkraftwerk hat sich der hierfür vorgesehene Platzbedarf verringert. Die hierdurch freiwerdende Fläche soll als Ausgleichsfläche für zukünftige Eingriffe (Ökokonto) entwickelt und gestaltet werden.

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehe mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzliches Einverständnis. Die weiteren Maßnahmen und Festlegungen sowie die Meldung an das Ökoflächenkataster als Ökokontofläche seien im weiteren Verfahren zu klären.

In der Planzeichnung sei der Änderungsbereich gemäß Planzeichenverordnung mit dem Planzeichen Nr. 13.1 „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - Ausgleichsfläche“ zu umgrenzen und es sei das Planzeichen entsprechend in der Planlegende zu erklären.

 

Beschluss:

Das Einverständnis aus naturschutzfachlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen.

Auf der Ebene des Flächennutzungsplans können Flächen zum Ausgleich dargestellt werden, müssen jedoch nicht. Die bauplanungsrechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche erfolgt durch eine entsprechende Festsetzung im Zuge der Bebauungsplanänderung im Parallelverfahren. Planänderungen sind nicht veranlasst.

05-29-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

Wasserrecht

 

 

Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde bestehen gegen die angestrebte Änderungsplanung keine Bedenken.

 

Beschluss:

Das Einverständnis der unteren Wasserrechtsbehörde mit der vorliegenden Planung und Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.

05-30-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

Immissionsschutz

 

 

Gegen die vorliegende Flächennutzungsplanänderung werden aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände erhoben.

 

Beschluss:

Das Einverständnis der unteren Immissionsschutzbehörde mit der Planung wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.

05-31-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

Brandschutz

 

 

Der Kreisbrandrat erhebt gegen das Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes keine Einwendungen

 

Beschluss:

Das Einverständnis des Kreisbrandrats mit der Planung wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.

05-32-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

 

Redaktionelles

 

 

Im Plankopf der Planzeichnung müsse das Fassungsdatum richtig lauten: 14.01.2019

Bei den Verfahrensvermerken auf der Planzeichnung ist der Genehmigungsvermerk durch das Landratsamt Günzburg zu bestätigen, wofür ein Datums- und Unterschriftenfeld vorzusehen sei.

Das Fassungsdatum wird entsprechend des aktuellen Verfahrensstandes aktualisiert. Ein Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Günzburg mit Datums- und Unterschriftenfeld wird entsprechend ergänzt.

Hinweis

 

 

Bei Flächennutzungsplanverfahren sei in der Bekanntmachung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 2017 ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

„Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Recht­sbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.“

Der Hinweis bzgl. der Bekanntmachung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.

4.5      Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Schreiben vom 25. Februar 2019

 

 

 

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

·      durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch

·      die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen 510530190, 510530236 befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 47 m und 87 m über Grund

Die darin enthaltenen Funkverbindungen kann man sich als horizontal liegende Zylinder mit jeweils einem Durchmesser von bis zu mehreren Metern vorstellen.

Zur besseren Visualisierung übermittelt die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen soll.

Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.

Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60 m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Es wird zur Veranschaulichung um Beachtung der beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung des Trassenverlaufes gebeten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG bittet um Berücksichtigung und Übernahme der o. g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird.

Es müsse daher eine horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/-30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15 m eingehalten werden.

Es wird um Berücksichtigung und Übernahme der o. g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan gebeten. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) seien entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

Sollten sich noch Änderungen in der Planung/Planungsflächen ergeben, so bittet die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG darum, ihr die  geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

 

Beschluss:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Die von der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG genannten Richtfunkverbindungen 510530190 und 510530236 befinden sich in einem vertikalen Korridor zwischen 47 m und 87 m über Grund. In der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird eine Ausgleichsfläche dargestellt. Eine Störung der Richtfunkverbindung ist nicht zu befürchten. Die Richtfunkverbindungen stellen somit kein grundlegendes Hindernis dar, zumal die technische Möglichkeit der Umleitung bestünde.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung von Trassenverläufen in Bauleitplänen nicht zwingend vorgeschrieben ist und lediglich eine mögliche Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt. Sinnvoll wäre eine Darstellung für das gesamte Gemeindegebiet, was jedoch nur im Zuge einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erfolgen kann. Da stetig neue Richtfunkstrecken hinzukommen ist es in der mittel- bis langfristig ausgelegten Bauleitplanung ohnehin kaum möglich, eine aktuelle Darstellung zu garantieren. Zudem bedarf die Darstellung des Trassenverlaufs einer ausdrücklichen Genehmigung des Betreibers.

Planänderungen sind aufgrund dieser Anregung nicht veranlasst.

05-33-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

5          Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht

 

6          Verfahrensbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim billigt den Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungs­planes zur Ausweisung einer Ausgleichsfläche auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände (Stand der Planunterlagen: Datum der Gemeinderatssitzung) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Ergänzungen in die Änderung des Flächen­nutzungsplans und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Kling Consult beteiligt die Träger öffentlicher Belange.

05-34-2019/BAU einstimmig beschlossen JA 10 Nein 0 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0