Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 5, Anwesend: 10, Befangen: 0

In der letzten Gemeinderatssitzung am 08.04.2019 wurde angefragt, ob in der Blumenstraße in Bubesheim ein einseitiges Halteverbot von der Kreuzung weg angebracht werden kann. Die Verwaltung soll dies prüfen.

 

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.

Da der Bereich der Einmündung in die Blumenstraße jedoch sehr breit und langgezogen ist, reichen die 5 m des gesetzlichen Parkverbots nicht aus.

Teilweise parken die PKWs direkt im Einmündungs- bzw. Kurvenbereich der Blumenstraße.

 

Daher ist es möglicherweise sinnvoll, auf der südlichen Straßenseite ein einseitiges Halteverbot anzubringen, um den Einmündungsbereich frei von parkenden PKWs zu halten.

 

Die Blumenstraße mit Gehweg hat eine Breite von ca. 7,50 m. Der Gehweg ist ca. 1,40 m breit. Somit verbleiben ca. 6,10 m an Straßenbreite. Ein normaler PKW ist ca. 1,80 m breit, bleiben also ca. 4,30 m Restbreite. Die Mindestbreite, die eine Straße haben muss, sind 2,50 m, damit Feuerwehr, Polizei, usw. genug Platz haben. Diese ist in der Blumenstraße trotz parkender PKWs mehr als gewährleistet.

 

Da jedoch die PKWs direkt im Kurvenbereich parken, ist das einseitige Halteverbot direkt von der Einmündung weg, sicherlich sinnvoll.

 

Der Vorschlag ist, ein einseitiges Halteverbot vom Einmündungsbereich der Leipheimer Straße in die Blumenstraße bis zum Grundstück mit der Fl. Nr. 52/0 (Blumenstraße 2), Gemarkung Bubesheim, auszuweisen.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim beschließt das einseitige Halteverbot in der Blumenstraße vom Einmündungsbereich der Leipheimer Straße in die Blumenstraße bis zum Grundstück mit der Fl. Nr. 52/0 (Blumenstraße 2), Gemarkung Bubesheim.

Die Verwaltung wird beauftragt, die benötigten Verkehrszeichen zu bestellen.