Beschluss: einstimmig beschlossen

Für die Inanspruchnahme einer Bestattungseinrichtung kann eine Kommune Benutzungsgebühren nach Art. 8 KAG erheben. Die Kalkulation aller Friedhofsgebührenarten unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 KAG. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Die Gemeinde Kötz hat bislang noch keine Kalkulation durchgeführt.

Es wurden 3 Angebote zur Kalkulation eingeholt. Nach Überprüfung der Angebote empfiehlt die Verwaltung den Auftrag an KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH zu vergeben. Die Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Das Angebot beläuft sich netto auf ca. 5.470 EUR

Die Fa. KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH ist ein Unternehmen kommunaler Spitzenverbände mit dem Auftrag, Beratungsleistungen, gutachtliche Dienstleistungen sowie Servicedienste für Kommunen und kommunale Einrichtungen unabhängig, kompetent und kostengünstig zu erbringen. Durch die langjährige Erfahrung kann KUBUS auf die Belange kleinerer und mittlerer Gemeinden eingehen.

Die Verwaltungsgemeinschaft Kötz arbeitet bereits mit Frau Hannemann von KUBUS Kommunalberatung zusammen. Die Kalkulation der Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Kötz wird erstmalig durchgeführt. Hierzu sind grundlegende Daten aufzuarbeiten und entsprechend auszuwerten.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz vergibt die Friedhofskalkulation an KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH nach tatsächlichem Aufwand. Der geschätzte Aufwand beträgt ca. netto 5.470,00 EUR.