Sitzung: 12.03.2019 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zum 01.04.2016 sind wichtige Änderungen des Bayerischen
Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Kraft getreten. Gerade durch die
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ist die Altanlagenregelung in Art. 5a
Abs. 7 KAG in letzter Zeit in Diskussion. Die überörtliche Rechnungsprüfung hat
auf diese Problematik bereits im Prüfungsbericht vom 07.03.2018 angemerkt.
Art. 5a Abs. 7 ff. KAG regelt folgendes:
(7) 1Für vorhandene Erschließungsanlagen, für
die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden
Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein
Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen
Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.[1]
(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art.
13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr
erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig
hergestellt.
9) Mit
Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 128 bis 135
sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die zuletzt durch Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, entsprechend.
[1] Art. 5a
Abs. 7 Satz 2 tritt erst am 1.4.2021 in Kraft, siehe § 2 Abs. 2 G v. 8.3.2016
(GVBl. S. 36).
Die
Verwaltung hat im Hinblick auf Eintreten der Herstellungsfiktion die
Erschließungsanlagen im Gemeindegebiet Kötz nochmals untersucht. Bei den Erschließungsanlagen
- Mühlweg, Großkötz
- Bürgermeister-Anton-Mayer-Str., Kleinkötz
- Am Schmidfeld, Ebersbach
- Zum Brühl, Ebersbach
wird
am Stichtag zum 01. April 2021 die Herstellungsfiktion eintreten. Diese Anlagen
wurden erstmalig noch nicht hergestellt. Es wurde allerdings mit der
technischen Herstellung (z.B. Aufbringung Spritzdecke, Befahrbarkeit durch
Schotter und Steine hergestellt, Straßenentwässerung….) begonnen.
Um
diese Herstellungsfiktion zu verhindern, müssten diese Anlagen bis zum
31.03.2021 erstmalig hergestellt und abgerechnet werden. Das Bayerische
Staatsministerium des Innern und für Integration hat mit seinem Schreiben vom
12.07.2016 hierzu Vollzugshinweise erteilt.
Bei
Vorliegen von nicht endgültig hergestellten Anlagen soll geprüft werden, ob
eine Fertigstellung mit Blick auf die Frist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG und
den Eintritt der Herstellungsfiktion des Art. 5a Abs. 8 KAG zeitlich möglich
und unter Berücksichtigung der möglicherweise für eine endgültige Herstellung
erforderlichen Investitionen wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist. Sollte
dies nicht möglich sein, so sind Prioritäten zu setzen (Seite 23, 24 des IMS).
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat bis zum 31.03.2021 keine Altanlagen entsprechend den technischen und nichttechnischen Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags herzustellen.
Die Untersuchung der Altanlagen ist nicht fortzusetzen, da eine sinnvolle, rechtssichere und umsetzbare Prioritätensetzung für die Herstellung und Abrechnung von Altanlagen in dem kurzen Zeitrahmen nicht möglich ist.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die im Gemeindegebiet vorhandenen Provisorien noch viele Jahre ihren Erschließungsdienst erfüllen können. Gegen die Herstellung von Altanlagen sprechen zusätzlich der Zeitdruck, die begrenzten Personalkapazität geblockt durch weitere Bauprojekte und das derzeit überhöhte Preisniveau im Tiefbau, der ersparte Ermittlungs- und Abrechnungsaufwand sowie insbesondere die unklare Sach- und Rechtslage. Zudem rechtfertigt die Wahrung des Rechtsfriedens in der Gemeinde Kötz diese Vorgehensweise. Allerdings stellte diese Vorgehensweise gleichzeitig eine Ungleichberechtigung dar.
Der vom Gesetzgeber gewünschte Schlussstrich für Altanlagen muss aus heutiger Sicht akzeptiert werden.“
Beschluss:
Die Gemeinde Kötz
beschließt die Straßen:
Mühlweg, Großkötz
Bürgermeister-Anton-Mayer-Str.,
Kleinkötz
Am Schmidfeld, Ebersbach
Zum Brühl, Ebersbach
nicht
erstmalig herzustellen.
Für diese Straßen
wird nach Art. 5a Abs. 7 KAG zum 01.04.2021 die
Herstellungsfiktion eintreten.