Beschluss: einstimmig beschlossen

Zum 01.04.2016 sind wichtige Änderungen des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Kraft getreten. Gerade durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ist die Altanlagenregelung in Art. 5a Abs. 7 KAG in letzter Zeit in Diskussion. Die überörtliche Rechnungsprüfung hat auf diese Problematik bereits im Prüfungsbericht vom 07.03.2018 angemerkt.

 

Art. 5a Abs. 7 ff. KAG regelt folgendes:

 

(7) 1Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.[1]

(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt.

9) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, entsprechend.


[1] Art. 5a Abs. 7 Satz 2 tritt erst am 1.4.2021 in Kraft, siehe § 2 Abs. 2 G v. 8.3.2016 (GVBl. S. 36).

 

Die Verwaltung hat im Hinblick auf Eintreten der Herstellungsfiktion die Erschließungsanlagen im Gemeindegebiet Kötz nochmals untersucht. Bei den Erschließungsanlagen

  • Mühlweg, Großkötz
  • Bürgermeister-Anton-Mayer-Str., Kleinkötz
  • Am Schmidfeld, Ebersbach
  • Zum Brühl, Ebersbach

wird am Stichtag zum 01. April 2021 die Herstellungsfiktion eintreten. Diese Anlagen wurden erstmalig noch nicht hergestellt. Es wurde allerdings mit der technischen Herstellung (z.B. Aufbringung Spritzdecke, Befahrbarkeit durch Schotter und Steine hergestellt, Straßenentwässerung….) begonnen.

 

Um diese Herstellungsfiktion zu verhindern, müssten diese Anlagen bis zum 31.03.2021 erstmalig hergestellt und abgerechnet werden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration hat mit seinem Schreiben vom 12.07.2016 hierzu Vollzugshinweise erteilt.

 

Bei Vorliegen von nicht endgültig hergestellten Anlagen soll geprüft werden, ob eine Fertigstellung mit Blick auf die Frist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG und den Eintritt der Herstellungsfiktion des Art. 5a Abs. 8 KAG zeitlich möglich und unter Berücksichtigung der möglicherweise für eine endgültige Herstellung erforderlichen Investitionen wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist. Sollte dies nicht möglich sein, so sind Prioritäten zu setzen (Seite 23, 24 des IMS).

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat bis zum 31.03.2021 keine Altanlagen entsprechend den technischen und nichttechnischen Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags herzustellen.

Die Untersuchung der Altanlagen ist nicht fortzusetzen, da eine sinnvolle, rechtssichere und umsetzbare Prioritätensetzung für die Herstellung und Abrechnung von Altanlagen in dem kurzen Zeitrahmen nicht möglich ist.

Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die im Gemeindegebiet vorhandenen Provisorien noch viele Jahre ihren Erschließungsdienst erfüllen können. Gegen die Herstellung von Altanlagen sprechen zusätzlich der Zeitdruck, die begrenzten Personalkapazität geblockt durch weitere Bauprojekte und das derzeit überhöhte Preisniveau im Tiefbau, der ersparte Ermittlungs- und Abrechnungsaufwand sowie insbesondere die unklare Sach- und Rechtslage. Zudem rechtfertigt die Wahrung des Rechtsfriedens in der Gemeinde Kötz diese Vorgehensweise. Allerdings stellte diese Vorgehensweise gleichzeitig eine Ungleichberechtigung dar.

Der vom Gesetzgeber gewünschte Schlussstrich für Altanlagen muss aus heutiger Sicht akzeptiert werden.“


Beschluss:

Die Gemeinde Kötz beschließt die Straßen:

Mühlweg, Großkötz

Bürgermeister-Anton-Mayer-Str., Kleinkötz

Am Schmidfeld, Ebersbach

Zum Brühl, Ebersbach

nicht erstmalig herzustellen.

 

Für diese Straßen wird nach Art. 5a Abs. 7 KAG zum 01.04.2021 die Herstellungsfiktion eintreten.