Sitzung: 25.02.2019 Gemeinderat Bubesheim
Zum 01.04.2016 sind wichtige Änderungen des Bayerischen
Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Kraft getreten. Gerade durch die
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ist die Altanlagenregelung in Art. 5a Abs. 7 KAG
in letzter Zeit in Diskussion. Die überörtliche Rechnungsprüfung hat auf die
Problematik bereits im Prüfungsbericht vom 13.03.2018 angemerkt.
Art. 5a Abs. 7 ff. KAG regelt folgendes:
(7) 1Für vorhandene Erschließungsanlagen, für
die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden
Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein
Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen
Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.[1]
(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art.
13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr
erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig
hergestellt.
9) Mit
Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 128 bis 135
sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die zuletzt durch Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, entsprechend.
[1] Art. 5a Abs. 7 Satz 2
tritt erst am 1.4.2021 in Kraft, siehe § 2 Abs. 2 G v. 8.3.2016
(GVBl. S. 36).
Die Verwaltung hat im Hinblick
auf Eintreten der Herstellungsfiktion die Erschließungsanlagen in Bubesheim
nochmals untersucht. Gemäß der beiliegenden Liste, ergibt sich keine
Erschließungsanlage, für die am Stichtag zum 01. April 2021 die
Herstellungsfiktion eintreten wird. Es besteht kein Handlungsbedarf für die
Kommune.
Die Gemeinde Bubesheim nimmt die Liste der aufgestellten abgerechneten Erschließungsanlagen zur Kenntnis. Nachdem für keine vorhandene Erschließungsanlage die Herstellungsfiktion nach Art. 5a Abs. 7 KAG zum 01.04.2021 eintritt, besteht kein Handlungsbedarf.