Zum 01.04.2016 sind wichtige Änderungen des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Kraft getreten. Gerade durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ist die Altanlagenregelung in Art. 5a Abs. 7 KAG in letzter Zeit in Diskussion. Die überörtliche Rechnungsprüfung hat auf die Problematik bereits im Prüfungsbericht vom 13.03.2018 angemerkt.

 

Art. 5a Abs. 7 ff. KAG regelt folgendes:

 

(7) 1Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.[1]

(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt.

9) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, entsprechend.


[1] Art. 5a Abs. 7 Satz 2 tritt erst am 1.4.2021 in Kraft, siehe § 2 Abs. 2 G v. 8.3.2016 (GVBl. S. 36).

 

Die Verwaltung hat im Hinblick auf Eintreten der Herstellungsfiktion die Erschließungsanlagen in Bubesheim nochmals untersucht. Gemäß der beiliegenden Liste, ergibt sich keine Erschließungsanlage, für die am Stichtag zum 01. April 2021 die Herstellungsfiktion eintreten wird. Es besteht kein Handlungsbedarf für die Kommune.

 

Die Gemeinde Bubesheim nimmt die Liste der aufgestellten abgerechneten Erschließungsanlagen zur Kenntnis. Nachdem für keine vorhandene Erschließungsanlage die Herstellungsfiktion nach Art. 5a Abs. 7 KAG zum 01.04.2021 eintritt, besteht kein Handlungsbedarf.