Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Befangen: 0

Nach Art. Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG i. V. m. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung nach deren Aufstellung dem Gemeinderat bzw. der Gemeinschaftsversammlung vorzulegen.

Frau Müller erläutert anhand des beigefügten Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung 2014 die Planabweichungen und Entwicklungen.

 

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten hat die Gemeinschaftsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30.06.2016 das Jahresergebnis festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.

 


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung 2014. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2014 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung vorgelegt.