Beschluss: einstimmig beschlossen

Neben Frau Stanger (Leiterin vom Standesamt) ist derzeit nur Herr Peter Stolz als weiterer Standesbeamter bestellt. Aufgrund seiner Aus- und Vorbildung im öffentlichen Dienst erfüllt Herr Stolz die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG). Herr Stolz plant Anfang 2019 in Elternzeit zu gehen. Diesbezüglich hätten wir dann keine Vertretung für Frau Stanger.

Frau Rebecca Mainik hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan-gestellte im Jahre 2013 mit Erfolg abgelegt. Das Grundseminar für neu zu bestellende Standesbeamte hat Frau Mainik vom 08.09.2014 bis 19.09.2014 an der Akademie für Personenstandswesen in Bad Salzschlirf besucht.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 erteilte das Landratsamt Günzburg die Befreiung vom Erfordernis des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG für Frau Mainik. Diese wurde mit Wirkung vom 01.12.2014 zur Standesbeamtin bestellt und war somit bis zum 30.04.2018 neben Herrn Stolz als weitere Standesbeamtin zur Vertretung von Frau Stanger eingesetzt.

Vom 01.05.2018 bis zum 07.10.2018 war Frau Mainik nicht bei der Verwaltungsgemeinschaft Kötz beschäftigt.

Gem. § 3 Abs. 2 AVPStG erlischt die Bestellung zum Standesbeamten, wenn der Standesbeamte aus dem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber ausscheidet.

Gleichzeitig mit der Bestellung zur Standesbeamtin ist auch die durch das Landratsamt Günzburg mit Datum vom 17.06.2014 erteilte Ausnahmegenehmigung für Frau Mainik erloschen.

Nach einem Auslandsaufenthalt ist Frau Mainik seit dem 08.10.2018 wieder bei der Verwaltungsgemeinschaft Kötz beschäftigt und soll nun wieder zur Standesbeamtin bestellt werden.

Da Frau Mainik die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG (bestandene Qualifikationsprüfung als Beamtin für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Leistungslaufbahngesetzes oder erfolgreich abgelegte Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule) nicht erfüllt, wurde erneut die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 AVPStG beantragt und vom Landratsamt Günzburg unter Beachtung einzelner Nebenbestimmungen mit Schreiben vom 14.12.2018 erteilt.


Beschluss:

Mit Wirkung vom 18.02.2019 wird Frau Rebecca Mainik als Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Kötz bestellt.