Sitzung: 14.02.2019 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Neben Frau Stanger
(Leiterin vom Standesamt) ist derzeit nur Herr Peter Stolz als weiterer
Standesbeamter bestellt. Aufgrund seiner Aus- und Vorbildung im öffentlichen
Dienst erfüllt Herr Stolz die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG). Herr Stolz plant Anfang 2019 in
Elternzeit zu gehen. Diesbezüglich hätten wir dann keine Vertretung für Frau
Stanger.
Frau Rebecca Mainik
hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan-gestellte im
Jahre 2013 mit Erfolg abgelegt. Das Grundseminar für neu zu bestellende
Standesbeamte hat Frau Mainik vom 08.09.2014 bis 19.09.2014 an der Akademie für
Personenstandswesen in Bad Salzschlirf besucht.
Mit Schreiben vom
17. Juni 2014 erteilte das Landratsamt Günzburg die Befreiung vom Erfordernis
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG für Frau Mainik. Diese wurde mit Wirkung vom
01.12.2014 zur Standesbeamtin bestellt und war somit bis zum 30.04.2018 neben
Herrn Stolz als weitere Standesbeamtin zur Vertretung von Frau Stanger
eingesetzt.
Vom 01.05.2018 bis
zum 07.10.2018 war Frau Mainik nicht bei
der Verwaltungsgemeinschaft Kötz beschäftigt.
Gem. § 3 Abs. 2
AVPStG erlischt die Bestellung zum Standesbeamten, wenn der Standesbeamte aus
dem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber ausscheidet.
Gleichzeitig mit
der Bestellung zur Standesbeamtin ist auch die durch das Landratsamt Günzburg
mit Datum vom 17.06.2014 erteilte Ausnahmegenehmigung für Frau Mainik
erloschen.
Nach einem
Auslandsaufenthalt ist Frau Mainik seit dem 08.10.2018 wieder bei der
Verwaltungsgemeinschaft Kötz beschäftigt und soll nun wieder zur Standesbeamtin
bestellt werden.
Da Frau Mainik die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG (bestandene Qualifikationsprüfung
als Beamtin für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer
Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Leistungslaufbahngesetzes oder
erfolgreich abgelegte Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen
Verwaltungsschule) nicht erfüllt,
wurde erneut die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 AVPStG
beantragt und vom Landratsamt Günzburg unter Beachtung einzelner
Nebenbestimmungen mit Schreiben vom 14.12.2018 erteilt.
Beschluss:
Mit Wirkung vom 18.02.2019 wird Frau Rebecca Mainik
als Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Kötz bestellt.