Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V. m. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung nach deren Aufstellung dem Gemeinderat bzw. der Gemeinschaftsversammlung vorzulegen.

 

a) Haushaltsreste:

 

Im Rahmen der Jahresrechnung ist über die Bildung von Haushaltseinnahmeresten und Haushaltsausgaberesten zu beschließen.

 

Für das Haushaltsjahr 2017 wurden keine Haushaltseinnahmereste (HER) und keine Haushaltsausgabereste (HAR) gebildet.

 

b) Jahresrechnung:

 

 

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Gesamt

Haushaltsansatz

1.053.002 EUR

304.000 EUR

1.357.000 EUR

Rechnungsergebnis

1.075.002 EUR

325.538 EUR

1.400.541 EUR

Veränderung

2,09 %

7,09 %

3,21 %

 

Der Haushalt ist gesamtheitlich ausgewogen. Überschreitungen wurden im Rahmen der Deckungsringe und der Deckungsreserve ausgeglichen.

 

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten hat die Gemeinschaftsversammlung alsbald, das Jahresergebnis festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.

 

a) Haushaltsreste:

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt davon Kenntnis, dass keine Haushaltsreste für 2017 gebildet wurden.

 

b) Jahresrechnung

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung 2017.

 

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2017 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung vorgelegt.