Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 511/37, (Am Hochholz 26), Gemarkung Kleinkötz beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Hochholz“.

 

Der Eigentümer beantragt mit Einreichung des Bauantrages einige Befreiungen vom Bebauungsplan:

 

´       Baugrenze:

Durch die direkte Anordnung der Grenzgarage an die Grundstücksgrenze von Fl. Nr. 511/69 überschreitet die Garage geringfügig die Baugrenze in diesem Bereich.

Unter Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen überschreitet das geplante Wohnhaus geringfügig die Baugrenze an der Westseite.

 

´       Firstrichtung:

Durch die direkte Anordnung der Grenzgarage an die Grundstücksgrenze von Fl. Nr. 511/69 weicht die Hauptfirstrichtung minimal von der festgesetzten Firstrichtung ab.

 

´       Wandhöhe

Festsetzung: Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Die Wandhöhe darf beim Bautyp IIa mit Satteldach bergseits höchstens 4,50 m betragen (Urgelände).

Befreiung: Aufgrund des stark abfallenden Geländes kann die bergseits festgesetzte Wandhöhe bezogen auf das Urgelände nicht eingehalten werden. Da das geplante Gelände auf -0,15 angefüllt wird, entsteht eine sichtbare Wandhöhe (bergseits)

Von 4,11 m.

 

´       Dach:

o   Zwerchhäuser:

Festsetzung: Zwerchhäuser müssen im inneren Drittel der Dachfläche liegen und bündig über der Umfassungswand des Hauptgebäudes hochgeführt werden.

Befreiung: Die Außenwand des Zwerchgiebels wird in der Planung nicht bündig über der Umfassungswand des Hauptgebäudes hochgeführt.

Durch das Zurücksetzen der Zwerchgiebelwand wird die hohe Giebelseite des Zwerchgiebels unterbrochen und fügt sich aus architektonischer Sicht gefälliger in die Südfassade ein.

 

o   Dacheinschnitte:

Festsetzung: Dacheinschnitte (Negativgauben) sind unzulässig.

Befreiung: Die Außenwand des Zwerchgiebels wird in der Planung nicht bündig über der Umfassungswand des Hauptgebäudes hochgeführt.

Durch das Zurücksetzen der Zwerchgiebelwand wird die hohe Giebelseite des Zwerchgiebels unterbrochen und fügt sich aus architektonischer Sicht gefälliger in die Südfassade ein.

 

´       Materialien:

Festsetzung: Für die Dacheindeckung sind nur Dachziegel oder Dachsteine in naturroter (ziegelroter) Farbe zugelassen.

Befreiung: Die vorliegende Planung des Einfamilienhauses weist eine Dacheindeckung mit dunklen (anthrazit) Dachziegeln auf.

Die dunklen Dachziegel fügen sich in Verbindung mit den anderen Bauteilen des Hauses zu einem optisch ansprechenden Gesamterscheinungsbild zusammen.

´       Nebengebäude:

o   Errichtung:

Festsetzung: Die Errichtung von Nebengebäuden und Garagen sind nur auf den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Befreiung: Durch die direkte Anordnung der Grenzgarage an die Grundstücksgrenze von Fl. Nr. 511/69 überschreitet die Garage geringfügig die Baugrenze in diesem Bereich.

 

o   Wandhöhe:

Festsetzung: Wandhöhe max. 3,00 m gemessen traufseitig von Geländeoberfläche bis Schnittkante Außenwand/Dachoberfläche.

Befreiung: Aufgrund des stark abfallenden Geländes kann die festgesetzte Wandhöhe bezogen auf das Urgelände nicht eingehalten werden.

 

´       Geländegestaltung:

o   Abgrabungen:

Festsetzung: Abgrabungen des natürlichen Geländes sind nicht gestattet. Eine Ausnahme machen Abgrabungen, die durch den Bau von öffentlicher Straßen und Wege bedingt sind.

Befreiung: Aufgrund der teilweise im Kellergeschoss befindlichen Wohnräume und des Zugangs zum Kellerraum unter der Garage wird das natürliche Gelände an der Südseite ein wenig abgegraben. Trotz der Abgrabungen an der Südfassade wird das Kellergeschoss nicht zum Vollgeschoss.

 

o   Aufschüttungen:

Festsetzung: Aufschüttungen sind bis zu einer Höhe von max. 0,50 m über dem natürlichen Gelände zulässig.

Befreiung: Das stark abfallende Gelände verlangt an manchen Stellen des Wohnhauses eine Aufschüttung von etwas mehr als 0,50 m über dem natürlichen Gelände.

 

o   Stützmauern:

Festsetzung: Stützwände als Trockenmauern mit einer max. Höhe von 0,50 m sind zulässig. Sie dürfen jedoch nicht auf Grundstücksgrenzen errichtet werden.

Befreiung: Durch die direkte Anordnung der Grenzgarage an die Grundstücksgrenze von Fl. Nr. 511/69 wird die Einfahrt zur Garage durch eine kleine Trockenmauer an der Grenze entlang gesichert und befestigt.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstückausschuss Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 37/2018 das gemeindliche Einvernehmen. Die beantragten Befreiungen werden erteilt.