Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5, Befangen: 0

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „ Untere Lache“.

Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird nicht eingehalten:

 

§ 11 Garagen, Carports und Nebengebäude

Garagen dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.

 

Abweichung:   Die Garage und der Technikraum werden 1,005 m – 1,495 m über die Baugrenze    gebaut.

 

Begründung:   Der Bauherr will sein Einfamilienhaus ohne Keller realisieren, darum benötigt er mehr Stauraum in der Garage. Deshalb wird die Baugrenze überbaut.

 

Von dieser Festsetzung hat der Bauwerber eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB beantragt.

Nach Ansicht der Verwaltung kann eine Befreiung erteilt werden.


Beschluss:

Die Gemeinde Bubesheim erteilt dem Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 151/20 der Gemarkung Bubesheim das gemeindliche Einvernehmen.

Von der Festsetzung des Bebauungsplanes wird eine Befreiung erteilt