Sitzung: 29.06.2015 Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5, Befangen: 0
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „ Untere Lache“.
Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird nicht eingehalten:
§ 11 Garagen, Carports und Nebengebäude
Garagen dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.
Abweichung: Die Garage und der Technikraum werden 1,005 m – 1,495 m über die Baugrenze gebaut.
Begründung: Der Bauherr will sein Einfamilienhaus ohne Keller realisieren, darum benötigt er mehr Stauraum in der Garage. Deshalb wird die Baugrenze überbaut.
Von dieser Festsetzung hat der Bauwerber eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB beantragt.
Nach Ansicht der Verwaltung kann eine Befreiung erteilt werden.
Beschluss:
Die Gemeinde
Bubesheim erteilt dem Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit
Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 151/20 der Gemarkung Bubesheim das
gemeindliche Einvernehmen.
Von der Festsetzung des Bebauungsplanes wird eine Befreiung erteilt