Ende Juli / Anfang August sind bei der Verwaltung drei Vorkaufsrechte eingegangen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1099/1, Grottenau 12, Gemarkung Bubesheim wurde geteilt. Jeweils ein Teilgrundstück wurde verkauft.

 

Ebenso wurde das Grundstück Fl. Nr. 1107/0, Weißenhorner Str. 14, Gemarkung Bubesheim, verkauft.

 

Alle drei Grundstücke sind bebaut.

Somit steht der Gemeinde Bubesheim nach § 26 Nr. 4 BauGB kein Vorkaufsrecht zu.

 

Da in der Zeit, als die Vorkaufsrechte bei der Verwaltung eingegangen sind, keine Sitzung war,

hat der Vorsitzende die Vorkaufsrechte bereits unterschrieben.

 

Der Gemeinderat Bubesheim nimmt von der dringlichen Anordnung Kenntnis.