Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

In der EWS vom 18.01.2005 ist weder ein § 4 Abs. 5 Muster-EWS 2008 noch ein § 5 Abs. 6 enthalten. Die Gemeinde Bubesheim verpflichtet somit die Grundstückseigentümer, alles anfallende Niederschlagswasser der gemeindlichen Einrichtung zuzuführen. Nach der Entscheidung des BayVerfGH vom 10.11.2008, Az. Vf. 4-VIII-06 ist das Rechtsstaatsprinzip verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind.

 

Liegen die notwendigen Voraussetzungen zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser nicht vor, ist ein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO nur im Hinblick auf die Beseitigung des Niederschlagswassers gegeben, ohne dass davon der Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser erfasst wird. Dennoch erklärte der BayVGH mit Urteil vom 29.04.2010 den Beitragsteil einer BGS/EWS für nichtig, da er die ihr zugrunde liegende EWS wegen Überschreitens der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO für teilnichtig hielt. Auch hier verpflichteten die §§ 4 und 5 EWS die Grundstückseigentümer alles anfallende Niederschlagswasser der gemeindlichen Einrichtung zuzuführen. Im entschiedenen Fall war bei mehr als 10 % der an die Entwässerung angeschlossenen Grundstücke eine Versickerung oder sonstige ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers außerhalb der gemeindlichen Entwässerungsanlage möglich.

Dies ist in Bubesheim ebenfalls der Fall, da der Grieshauptgraben, der teilweise für die Niederschlagsentwässerung einzelner Grundstücke (71 Stk) verwendet wird, kein Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist. Die Gemeinde Bubesheim erreicht somit 12,6 % und ist daher verpflichtet eine Änderung der Entwässerungssatzung vorzunehmen.

 

Durch das Einfügen des § 5 Abs. 6 wird der Rechtsprechung des BayVergGH vom 10.11.2008 Genüge getan.

 

Die Änderung des § 17 Abs. 2 bezieht sich die Rechtsprechung des BayVGHs, das die derzeitige Regelung für nichtig erklärt. Hierauf hat das Bay. STM des Innern, für Bau und Verkehr mit Schreiben vom 13.02.2015 hingewiesen.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim stimmt der 1. Änderungssatzung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Bubesheim vom 29.06.2015 mit folgendem Wortlaut zu:

 

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Bubesheim (Entwässerungssatzung – EWS)

 

vom 29.06.2015

 

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998,zuletzt geändert am 12.05.2015, sowie Art. 2, 5, und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.04.1993, zuletzt geändert am 11.03.2014, erlässt die Gemeinde Bubesheim folgende

1. Änderungssatzung:

 

§ 1

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 17.07.2015 in Kraft.

Gemeinde Bubesheim, 10.07.2015

 

 

Walter Sauter 

1. Bürgermeister