Sitzung: 31.07.2018 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Die Gemeinde Kötz hat am 26.01.1982 die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter beschlossen. Nachdem im Gemeindegebiet es keine Grundstücke mehr gibt, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Gemeinde abgabepflichtig ist, schlägt die Verwaltung vor, die Satzung mit ihren Änderungen aufzuheben.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Kötz erlässt folgende Aufhebungssatzung:
SATZUNG zur Aufhebung
der
Satzung für die
Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für
Kleineinleiter der Gemeinde Kötz
vom 26.01.1982
zuletzt geändert durch die Änderungssatzungen vom 16.01.1990,
16.04.1991 und 28.11.2001
Die Gemeinde Kötz erlässt aufgrund des Art. 8 Abs. 3
des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der
Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730, BayRS 753-7-U),
das zuletzt durch Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458)
geändert worden ist und des
Art. 2 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I),
das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449)
geändert worden ist folgende
Aufhebungssatzung
§ 1
Die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter der Gemeinde Kötz vom 26.01.1982 und die Änderungssatzungen vom 16.01.1990, 16.04.1991 und 28.11.2001 werden hiermit aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.