Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11, Befangen: 0

Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Fl.Nr. 151/64 (Untere Lache 22) ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Untere Lache“.

 

Im Bebauungsplan ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt.

Nach Berechnung von Wohnhaus, Garage, Zufahrt/Hof und Terrasse beträgt die GRZ beim Bauherren 0,39 und überschreitet damit die festgesetzte GRZ.

Nach § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die zulässige GRZ um bis zu 50% überschritten werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Somit darf die GRZ (mit 50%) 0,52 betragen. Der Bauherr hat eine GRZ von 0,39 und hält sich somit an die gesetzlichen Vorgaben.

 

Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim erteilt dem Bauvorhaben Nr. 03/2018 das gemeindliche Einvernehmen.