Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6, Befangen: 0

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd“. Die Baugrenze wird nicht eingehalten. Laut Bebauungsplan ist die Baugrenze 6 m von der Straßenkante auf der Südseite eingezeichnet. Der minimalste Abstand des Carports von der Grenze beträgt 3,08 m. Lt. Garagenstellplatzverordnung beträgt der Mindestabstand 3 m von der Straßenkante. Der Bauwerber wurde von der Verwaltung aufgefordert eine Begründung bzgl. der Abweichung von der Baugrenze vorzulegen. Das Bauvorhaben kann nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren verwirklicht werden, es ist eine isolierte Befreiung zu beantragen.


Beschluss:

Die Gemeinde Kötz erteilt dem vorliegenden Bauantrag auf Neubau eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 361/4 der Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen. Eine Befreiung von der Baugrenze wird erteilt. Die Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass keine Garage mit einem verschließbaren Tor errichtet werden darf.