Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10, Befangen: 0

Die Gemeinde Kötz beantragt mit Bauantrag-Nr. 14/2018 die Errichtung eines Kinderhortes mit 30 Betreuungsplätzen in Großkötz.

 

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Für den geplanten Neubau des Kinderhortes wird eine Abweichung der notwendigen Abstandsfläche von 3 m zur Grenze beantragt. Diese Abweichung wird für den Grenzabstand im Osten und den Grenzabstand im Westen beantragt.

 

Die Begründung hierzu lautet:

„Der geplante Neubau des Kinderhorts entsteht auf dem ehemaligen Grundstück des Rathauses der Gemeinde Kötz. Das ehemalige Rathaus war direkt auf die beiden betreffenden Grenzen gebaut und hat den notwendigen Grenzabstand ebenfalls unterschritten.

Da der geplante Neubau allseitig von der Straße „Schloßplatz“ umschlossen wird, werden durch die geplante Bebauung keine Nachbargrundstücke beeinträchtigt und die notwendigen Abstandsflächen überschreiten nicht die Straßenmitte.

Die umgebende Bebauung unterschreitet ebenfalls teilweise die notwendigen Grenzabstände. Entsprechend Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ergibt sich hieraus eine einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe aus der umgebenden Bebauung.“


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 14/2018 das gemeindliche Einvernehmen.