Sitzung: 13.04.2015 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 0
…1 Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
In der Gemeinderatssitzung Bubesheim vom 11.02.2014
wurde beschlossen, den nicht mehr zeitgemäßen Bebauungsplan „Dorfäcker“
abzuändern. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das
gesamte Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „Dorfäcker“ mit einer
Fläche von ca. 1,6 ha.
Die Bebauungsplanänderung dient der
Innenentwicklung (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB) und erfolgt im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB. Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde verzichtet.
Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2
BauGB die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
über die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich zur
Planung zu äußern.
Ort und Zeit der Auslegung wurden am 23.01.2015
im Amtsblatt der VG Kötz (Bürgerinfo Jahrgang 37 Nr. 2) bekannt gemacht
und es wurde darauf hingewiesen, dass Anregungen und Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans
„Dorfäcker“ lag in der Zeit vom 02.02. bis einschließlich 06.03.2015 im Rathaus
der Gemeinde Bubesheim, Weißenhorner Str. 5 während der üblichen Dienststunden
zur Einsichtnahme aus.
Während der
Auslegungsfrist wurden keine Einwendungen vorgebracht.
...2 Behandlung der Stellungnahmen aus der
Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Mit
Schreiben vom 02.02.2015 wurde nur das
Landratsamt Günzburg im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gebeten, eine schriftliche Stellungnahme zur
Änderung des Bebauungsplans „Dorfäcker“, Bubesheim, bis zum 06.03.2015
abzugeben.
Neben
redaktionellen Hinweisen wurden seitens des Landratsamtes keine Einwände
vorgebracht. Das Ergebnis liegt als Anlage bei.
Nach
der Abwägung der Stellungnahmen ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
Beschluss:
Der Bebauungsplan mit Stand 13. April 2015
wird als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen, mit der Maßgabe, dass das
Ingenieurbüro Gansloser die beschlossenen Ergänzungen in Begründung und
Hinweise einarbeitet. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Bebauungsplan
auszufertigen und bekanntzumachen.